Sitzung: 31.01.2019 2019/GR/078
Ausgangslage:
Planbereich nach § 30 BauGB – Bauen innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans „Vierleite“
Geplant sind der Abbruch des bestehenden Wohngebäudes (KG+EG+DG) und der Bau eines neuen Wohnhauses einschließlich eines Nebengebäudes mit Garagen und Freizeitbereichen. Im Rahmen dieser Bauvoranfrage soll die Möglichkeit der geplanten Bebauung abgeklärt und der Kaufentscheidung zugrunde gelegt werden. Das Wohnhaus soll ebenerdig erschlossen werden. Es sind 3 Vollgeschosse (Kellergeschoss bzw. Hanggeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss), für das Wohngebäude geplant. Inhalt der Bauvoranfrage sind hinsichtlich der Dachform, jeweils zwei Varianten für das Wohnhaus und zwei Varianten für das Nebengebäude.
Das Bauvorhaben steht
folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen.
- Bauen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, das Wohnhaus überschreitet teilweise die festgesetzten Baugrenzen. Das Nebengebäude soll gänzlich außerhalb dieser errichtet werden. Baugrenzen für Nebengebäude sind für das Plangebiet nicht festgesetzt.
- Zahl der Vollgeschosse, geplant sind 3 Geschosse (KG, EG und DG). Festgesetzt sind lediglich 2 Geschosse (Erd- und Untergeschoss bzw. Hanggeschoss)
- Dachneigung für das Hauptgebäude (bei der Ausführung mit Flachdach oder einem Pultdach mit weniger als 25° Dachneigung), festgesetzt ist ein Steildach mit 25° - 30°
- Dachform für das Hauptgebäude und Nebengebäude (bei Ausführung eines Flachdachs), festgesetzt sind Steildächer.
Empfehlung der Verwaltung:
Vor dem Hintergrund der Nachverdichtung und dem erklärten städtebaulichen Ziel Innen- vor Außenentwicklung ist das Vorhaben grundsätzlich positiv zu bewerten. Die Befreiungen hinsichtlich der Geschosse, Dachform, Dachneigung und dem Bauen außerhalb der Baugrenzen sind städtebaulich vertretbar. Bereits das bestehende Wohnhaus wurde mit 3 Geschossen HG, EG, DG) errichtet. Aufgrund der Topografie tritt das unterste Hanggeschoss, eingesehen von der östlich gelegenen Erschließungsstraße, nicht in Erscheinung. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist durch diese Befreiungen nicht zu befürchten.
Sachverhalt
während des Sitzungsverlaufes:
Auf
Nachfrage, warum in diesem Fall ein Antrag auf Vorbescheid gestellt wird, teilt
der Vorsitzende mit, dass der Kaufvertrag nur zustande kommt, wenn das bestehende
Wohngebäude abgerissen werden kann. Der Abriss wird dann seitens des
Landratsamtes Forchheim mit einem Vorbescheid genehmigt. Weiter wird noch
ergänzt, dass der geplante Fitness-Wellness-Spa-Bereich nicht gewerblich
genutzt werden darf.
Anlagen:
Baupläne
B-Plan
Luftbild
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben einschließlich der Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Anzahl der Geschosse, des Bauens außerhalb der hierfür festgesetzten Baugrenzen für Haupt- und Nebengebäude, der Dachneigung und Dachform das gemeindliche Einvernehmen. Einer eventuell gewerblichen Nutzung des Freizeitbereiches wird seitens des Gemeinderates nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: 10 : 1