Ausgangslage:

Nach Art. 5 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) beruft der Gemeinderat den 1. Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Außerdem ist aus diesem Personenkreis zugleich ein Stellvertreter zu berufen.

 

Zum Wahlleiter bzw. Stellvertreter kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum 1. Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als Bewerber aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist.

Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Auf Nachfrage, was die Aufgaben eines Gemeindewahlleiters sind, teilt der Vorsitzende mit, dass der Gemeindewahlleiter u.a. die Wahlen im Vorfeld organsiert, die Wahlvorschläge überprüft, die Schulungen durchführt, Rechtsauskünfte erteilt und das Wahlergebnis bekannt gibt. Da der Gemeindewahlleiter ein sehr großes Fachwissen vorweisen muss, ist ein hoher Schulungsaufwand notwendig. Es ist daher sinnvoll, dass der Gemeindewahlleiter ein Beschäftigter der Verwaltung ist. In Ebermannstadt ist Herr Kirchner Gemeindewahlleiter und Frau Lang die Stellvertreterin.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, Frau Gertrud Lang zur Gemeindewahlleiterin und Herrn Andreas Kirchner als stellvertretenden Gemeindewahlleiter für die Gemeindewahlen am 15. März 2020 zu berufen. Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis: 11 : 0