Ausgangslage:

Planbereich nach § 34 BauGB – Bauen im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Baumgarten“

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit begrüntem Flachdach, einem Erdgeschoss, Hanggeschoss und integrierter Garage.

 

Das Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung des Gemeinderates vom 26.09.2019 behandelt.

 

Folgendes wurde beschlossen:

„Der Gemeinderat beschließt, diesen Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung zu vertagen.“

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

 

Die Einbeziehungssatzung setzt auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/1 zwei Baufenster fest. Das Wohnhaus ist im nördlichen Teil des Grundstücks und der Anschluss an den Schmutzwasserkanal über die bestehenden Schächte nordöstlich des Gebäudes geplant.

 

Der Bauwerber ergänzte den Bauantrag und zeichnete den geplanten Verlauf der Entwässerungskanäle sowie den Anschluss an das vorhandene örtliche Kanalsystem ein. Für das Grundstück wurden bisher noch keine Herstellungsbescheide für die Entwässerung erlassen. Die fälligen Beiträge werden entsprechend den Regelungen der Satzung mit einem festgesetzten Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche (1,49 €/m²) und pro Quadratmeter Geschossfläche (9,72 €/m²) berechnet, unabhängig davon wo an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen wird.

 

Eine Bebauung im südlichen Teil des Flurstücks 118/1, mit einem weiteren Wohngebäude sowie die Zufahrt beider Grundstücke über die Straße „Baumgarten“ ist auch zukünftig sicherzustellen.

 

Das Bauvorhaben steht folgenden Festsetzungen der Einbeziehungssatzung entgegen.

 

-      Bauen außerhalb der Baugrenzen, das Gebäude überschreitet aufgrund der Positionierung und Grundfläche teilweise die Baugrenze.

-      Dachform und Dachneigung, zulässig sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 45° - 52°. Das geplante Haus soll mit einem Flachdach ausgeführt werden.

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Überbauung der Baugrenzen erfolgt nur in geringem Maße. Die zulässige überbaubare Grundfläche von 40% (GRZ 0,4) sowie die maximal zulässige Geschossfläche (GFZ 0,8) werden eingehalten. Das Grundstück befindet sich am nord-westlichen Ortsrand von Dürrbrunn. Das Gebäude fügt sich in die vorhandene Topografie ein. Die Höhe des Wohngebäudes ist den Firsthöhen der umgebenden Einfamilienhausbebauung untergeordnet. Aufgrund der Lage und Entfernung zum historischen Ortskern bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. Die Befreiungen von den Festsetzungen der Einbeziehungssatzung sind städtebaulich vertretbar und im Einzelfall zulässig.

 

Abgesehen vom nördlichen Teil des Fl.st. 118/1 sind für den größten Teil der Baugrundstücke im Geltungsbereich der Satzung noch keine Anschlüsse an das örtliche Kanalsystem möglich. Die Straße „Baumgarten“ ist noch nicht hergestellt, ein Abwasserkanal, eine Wasserleitung oder sonstige Medien sind noch nicht verlegt. Die Herstellung der Straße „Baumgarten“ sowie der Kanal- und Wasserleitungen müssen durch die Gemeinde hergestellt werden. Die Planung der Ersterschließung / Herstellung der Straße Baumgarten ist durch die Verwaltung vorzubereiten und gemeinsam mit dem Markt Heiligenstadt abzustimmen. Die entstehenden Erschließungskosten müssen entsprechend der gültigen Satzung der Gemeinde Unterleinleiter auf die Anlieger umgelegt werden. Für das Baugrundstück Fl.Nr. 118/1 bedeutet dies, dass bei der Herstellung der Erschließungsstraße „Baumgarten“ eine Beitragspflicht entsteht. Aufgrund der noch fehlenden Planung können die Kosten für die Herstellung der Straße zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht überschlagen werden.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Es wird darauf verwiesen, dass bei der Erschließungsmaßnahme „Baumgarten“ darauf zu achten ist, dass das Grundstück FlNr. 118/1 Gem. Dürrbrunn nicht nur als „Punkt-Anlieger“ angrenzt. Bei einem „Punkt-Anlieger“ liegt kein Beitragstatbestand vor, da ein Punkt nicht als Zufahrt ausreichend ist und somit wäre das Grundstück nicht über die Straße „Baumgarten“ erschlossen. Da aber die FlNr. 1978 Gem. Dürrbrunn ebenfalls in Eigentum der Gemeinde Unterleinleiter ist, besteht aktuell das Problem des „Punkt-Anliegers“ nicht. Ansonsten bestehen keine Nachfragen.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben einschließlich der Befreiung von den Festsetzungen der Einbeziehungssatzung hinsichtlich des Überbauens der Baugrenzen, der Dachform und der Dachneigung das gemeindliche Einvernehmen.

 


Abstimmungsergebnis: 11 : 0