Ausgangslage:

Planbereich nach § 30 BauGB – Bauen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Gwend“

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1540/9 Gem. Unterleinleiter ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage zu bauen. Das Wohnhaus hat eine Dachneigung von 45°und die Garage ebenfalls.

 

Das Anwesen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gwend“.

Das Bauvorhaben steht folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen:

-      Die einzuhaltende Firstrichtung verläuft parallel zum Mittelstrich. Geplant ist das Gebäude nach Süden auszurichten

 

-      Der Garagenstandort ist festgelegt. Die Garage soll außerhalb der Baugrenze und des geplanten Standorts errichtet werden, da die Zufahrt wegen des Grünstreifens nicht möglich ist.

 

Hinsichtlich der vorhandenen Baugrenze können von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gwend“ Befreiungen erteilt werden, da diese Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Abweichungen sind auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt vor. Es wird angemerkt, dass der Garagenstandort am hinteren Teil des Grundstückes geplant ist und somit eine große Fläche des Grundstückes versiegelt ist. Ansonsten bestehen keine Nachfragen.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück  Fl.Nr. 1540/9, Gem. Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen hinsichtlich der Änderung der Firstrichtung, und der Baugrenzen erteilt.

 


Abstimmungsergebnis: 11 : 0