Sitzung: 23.01.2020 2020/GR/089
Ausgangslage:
Außenbereich § 35 BauGB –
Es ist geplant auf dem Grundstück 1822, Gem. Dürrbrunn, Lange Meile 2 einen Neubau einer Hackschnitzelheizung mit Lagerhalle und Löschwasserbehälter. Die Lagerhalle soll 22,6m x 14,5m sein. Sie dient, um zwei Wohnhäuser und den KfZ Betrieb des Bauherrn zu versorgen.
Das Flurstück liegt im Außenbereich. Eine Privilegierung nach § 35 abs. 1 Nr. 1 BauGB wurde im November 2019 beantragt.
Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:
Sachverhalt während des
Sitzungsverlaufes:
3.
Bürgermeister Ewald Rascher hat als Baunachbar ein individuelles
Sonderinteresse. Herr Rascher hat eine enge persönliche Beziehung zum
Beratungsgegenstand, die die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht
mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Herr Rascher ist daher
persönlich beteiligt und kann der gem. Art. 49 Abs. 1 GO nicht an der Beratung
und Abstimmung teilnehmen.
Der
Vorsitzende stellt den Sachverhalt vor und macht deutlich, dass die Baumaßnahme
im Außenbereich liegt. Ob die Baumaßnahme durchgeführt werden kann, bestimmt
das Landratsamt im Rahmen der Prüfung der Privilegierung. In diesem Fall hat
die Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Sollte eine
Privilegierung nicht vorliegen, besteht nach Auskunft von Gemeinderat König die
Möglichkeit, die geplante Baumaßnahme in die aktuell vorgenommene Anpassung des
Flächennutzungsplanes mit aufzunehmen und so Baurecht zu schaffen.
Weiterhin
wird nachgefragt, ob das notwendige Leitungsnetz für die Wärmeversorgung durch
die Hackschnitzelheizung auf öffentlichen Grund verläuft.
Zur
Beantwortung dieser Anfrage wird dem Bauhof das Rederecht erteilt.
Abstimmungsergebnis
10 : 0
Herr
Eberlein teilt mit, dass die Versorgungsleitung teilweise auf gemeindlichen
Grund verlaufen wird.
Die
Nutzung von öffentlichem Grund wird durch einen Gestattungsvertrag geregelt.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag zum Bau einer Hackschnitzelheizung mit Lagerhalle und Löschwasserbehälter auf dem Grunddstück Fl.Nr. 1822, Gem. Dürrbrunn und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB i.V. mit§ 35 Abs. 1 Nr. 1, unter der Voraussetzung, dass eine Privilegierung vorliegt. Die Einwändungen des Nachbarn werden dem Bauantrag beigelegt.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0