Ausgangslage:

Außenbereich § 35 BauGB

Es ist geplant auf dem Grundstück 1822, Gem. Dürrbrunn, Lange Meile 2 einen Neubau einer Hackschnitzelheizung mit Lagerhalle und Löschwasserbehälter. Die Lagerhalle soll 22,6m x 14,5m sein. Sie dient, um zwei Wohnhäuser und den KfZ Betrieb des Bauherrn zu versorgen.

 

Das Flurstück liegt im Außenbereich. Eine Privilegierung nach § 35 abs. 1 Nr. 1 BauGB wurde im November 2019 beantragt.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

3. Bürgermeister Ewald Rascher hat als Baunachbar ein individuelles Sonderinteresse. Herr Rascher hat eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand, die die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Herr Rascher ist daher persönlich beteiligt und kann der gem. Art. 49 Abs. 1 GO nicht an der Beratung und Abstimmung teilnehmen.

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt vor und macht deutlich, dass die Baumaßnahme im Außenbereich liegt. Ob die Baumaßnahme durchgeführt werden kann, bestimmt das Landratsamt im Rahmen der Prüfung der Privilegierung. In diesem Fall hat die Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Sollte eine Privilegierung nicht vorliegen, besteht nach Auskunft von Gemeinderat König die Möglichkeit, die geplante Baumaßnahme in die aktuell vorgenommene Anpassung des Flächennutzungsplanes mit aufzunehmen und so Baurecht zu schaffen.

Weiterhin wird nachgefragt, ob das notwendige Leitungsnetz für die Wärmeversorgung durch die Hackschnitzelheizung auf öffentlichen Grund verläuft.

Zur Beantwortung dieser Anfrage wird dem Bauhof das Rederecht erteilt.

Abstimmungsergebnis 10 : 0

Herr Eberlein teilt mit, dass die Versorgungsleitung teilweise auf gemeindlichen Grund verlaufen wird.

Die Nutzung von öffentlichem Grund wird durch einen Gestattungsvertrag geregelt.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag zum Bau einer Hackschnitzelheizung mit Lagerhalle und Löschwasserbehälter auf dem Grunddstück Fl.Nr. 1822, Gem. Dürrbrunn und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB i.V. mit§ 35 Abs. 1 Nr. 1, unter der Voraussetzung, dass eine Privilegierung vorliegt. Die Einwändungen des Nachbarn werden dem Bauantrag beigelegt.

 

 


Abstimmungsergebnis: 10 : 0