Ausgangslage:

Planbereich nach § 30 BauGB – Bauen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Helmersleite“

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl.Nr.1587/2, Gem. Unterleinleiter ein Einfamilienhaus mit drei Geschossen (HG+ EG + DG), mit einem symmetrischen Satteldach und einem Zwerchhaus, welches ebenfalls ein symmetrisches Satteldach erhalten soll, zu bauen. Das Hauptdach soll eine Dachneigung von 30° und das Satteldach des Zwerchhauses 45,25° erhalten. Der Kniestock sowie der Dachüberstand an Traufe und Ortgang soll 1,20 m betragen.

 

Das Bauvorhaben steht folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen.

-      Zulässig ist, ein Erd- und Untergeschoss (bzw. Hanggeschoss). Geplant sind ein Untergeschoss, Erdgeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoss mit Zwerchhaus.

 

-      Ein Kniestock ist nicht zulässig. Der Kniestock ist mit 1,20 m geplant.

 

-      Die zulässige Dachneigung beträgt 25° - 28°. Die Dachneigungen sind mit 45,25° und 30° geplant

 

-      Das Hauptgebäude soll teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet werden.

Das Vorhaben war bereits in der Sitzung im November 2019 als informelle Bauantrage und es wurde das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht erstellt.

 

Empfehlung der Verwaltung

Die Baufenster im Bebauungsplan sind sehr eng gefasst und geben kaum Spielraum für die Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück. Das geplante Gebäude wird nicht gänzlich sondern teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet. Im vorliegenden Fall ist die Platzierung des Baukörpers auf dem Baugrundstück städtebaulich verträglich.

Bei den Wohngebäuden in der näheren Umgebung wird das Dachgeschoss vielfach zu Wohnzwecken genutzt. Die Dachneigung des geplanten Hauptdaches (30°) weicht nur marginal von den Festsetzungen ab. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden zudem bereits Befreiungen hinsichtlich der Dachneigung, des Kniestocks und den Dachaufbauten genehmigt. Bedenklich sind die sehr großen Dachüberstände, diese entsprechen nicht der regional typischen Bauweise. Jedoch sieht der Bebauungsplan diesbezüglich keine Festsetzungen vor. Die o.g. Befreiungen sind städtebaulich vertretbar.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt vor. Der Bauantrag wurde bereits als Bauvoranfrage behandelt und dabei wurde bereits das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt. Es wird auf die große Dachüberstände verwiesen, die bei der Beurteilung aber nicht relevant sind, da der Bebauungsplan keine Festsetzungen bei den Dachüberständen vorsieht. Ansonsten bestehen keine Nachfragen.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1587/2, Gem. Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen hinsichtlich der Vollgeschosse, des Kniestocks, der Dachneigung und der Baugrenze erteilt.

 


Abstimmungsergebnis: 10 : 1