Sitzung: 17.06.2020 2020/SVA/031
Sachverhalt:
Der Verbandsvorsitzende muss einen Stellvertreter haben, damit der Schulverband handlungsfähig bleibt, wenn der Verbandsvorsitzende verhindert ist. Gem. Art. 35 Abs. 1 KommZG wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte einen Stellvertreter für den/die Vorsitzende(n), und zwar je auf die Dauer ihres gemeindlichen Amtes.
Beschluss:
Der Schulverbandsausschluss beschließt, neben dem gesetzlich
vorgeschriebenen Stellvertreter keinen weiteren Stellvertreter für die
Verbandsvorsitzende zu benennen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0