Sachverhalt:

Der Verbandsvorsitzende muss einen Stellvertreter haben, damit der Schulverband handlungsfähig bleibt, wenn der Verbandsvorsitzende verhindert ist. Gem. Art. 35 Abs. 1 KommZG wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte einen Stellvertreter für den/die Vorsitzende(n), und zwar je auf die Dauer ihres gemeindlichen Amtes.

 

Beschluss:

Der Schulverbandsausschluss beschließt, neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Stellvertreter keinen weiteren Stellvertreter für die Verbandsvorsitzende zu benennen.


Abstimmungsergebnis: 11 : 0