Ausgangslage:

Die Eigentümerin des Flurstücks 118/1 plant auf dem Grundstück die Errichtung eines Einfamilienhauses. Ein entsprechender Bauantrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 24.10.2019 behandelt.

 

Das Grundstück befindet sich am nord-westlichen Ortsrand des Ortsteils Dürrbrunn. Das Gebäude ist mit einem Hanggeschoss und einem Obergeschoss sowie mit einem begrünten Flachdach geplant und fügt sich hierdurch gut in die vorhandene Topografie ein. Die Höhe des Wohngebäudes ist den Firsthöhen der umgebenden Einfamilienhausbebauung untergeordnet. Aufgrund der Lage und Entfernung zum historischen Ortskern bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Ortsbildes.

 

Folgendes wurde beschlossen:

„Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben einschließlich der Befreiung von den Festsetzungen der Einbeziehungssatzung hinsichtlich des Überbauens der Baugrenzen, der Dachform und der Dachneigung das gemeindliche Einvernehmen.“

Abstimmungsergebnis: 11 : 0

 

Das gemeindliche Einvernehmen wurde hiermit erteilt.

Die Genehmigungsbehörde ersetzte jedoch das gemeindliche Einvernehmen und teilte dem Antragsteller u.a. mit, dass eine Befreiung von der Dachform und der Dachneigung die Grundzüge der Planung verletzt und somit eine Befreiung nicht erteilt werden kann. Um das Bauvorhaben in der beantragten Form zu genehmigen, sind hierfür die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Eine Änderung der Einbeziehungssatzung wird hierfür notwendig.

 

In den vergangenen 20 Jahren haben sich die Bedürfnisse und die gestalterischen Ansprüche der Bauherren verändert. Um der aktuellen Nachfrage zu begegnen sind eine Ergänzung bzw. Erweiterung der Festsetzungen ein geeignetes Mittel. Änderungen sollen lediglich an den textlichen Festsetzungen vorgenommen werden. Die Plandarstellung (Stand: 30.11.2000) bleibt unverändert. Ebenfalls unverändert bleiben die festgesetzte Art der baulichen Nutzung (Allgemeines Wohngebiet), die Zahl der Vollgeschosse, die Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ), die Bauweise, die Firstrichtung sowie die festgesetzten Baugrenzen.

 

Über einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung der Einbeziehungssatzung „Baumgarten“ wurde bereits in der Sitzung am 27.02.2020 abgestimmt.

 

Folgendes wurde beschlossen:

„Der Gemeinderat beschließt, in Hinblick auf die planerische Gestaltung der Einbeziehungssatzung „Baumgarten“ die Festsetzungen „3 Vollgeschosse“ und „Firstrichtung“ näher festzulegen.“

Abstimmungsergebnis: 10 : 2

 

In den textlichen Festsetzungen der rechtskräftigen Satzung werden nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 45° bis 52° zugelassen. Diese Festsetzung soll wie folgt verändert und die Satzung durch weitere Festsetzungen ergänzt werden.

 

Folgende Festsetzungen sollen ergänzt werden:

-      Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 30° - 40°

-      Zulässig sind Flachdächer und Pultdächer mit einer Dachneigung bis 10°

-      Zulässig ist eine Wandhöhe von 9,50 m

-      Zulässig ist eine Firsthöhe von 11,00 m

 

Durch die Festsetzung der First- und Wandhöhe wird die Kubatur und Wirkung der Gebäude beschränkt. Durch die geänderten Festsetzungen ist eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht zu erwarten. Die Änderung der textlichen Festsetzung ist städtebaulich vertretbar.

 

Über den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung der Einbeziehungssatzung „Im Baumgarten“ wurde in der Gemeinderatssitzung vom 23.04.2020 abgestimmt.

 

Folgendes wurde beschlossen:

„Der Gemeinderat beschließt, das Gespräch zur Klärung der neuen Trassenführung im Bereich „Baumgarten“ abzuwarten und stellt den Tagesordnungspunkt zurück.“

Abstimmungsergebnis: 12: 0

 

Daraufhin erfolgte am 14.05.2020 ein Abstimmungsgespräch mit der Eigentümerin des Flurstücks 118/1, der Gemarkung Dürrbrunn. Einem alternativen Verlauf bzw. Anschluss der Straße Baumgarten an die Dorfstraße (Fl.st. 90 Gem. Dürrbrunn), nördlich des Anwesens Baumgarten 2 stimmt die Eigentümerin nicht zu. Das Abtreten von Grundstücksflächen für das Anlegen einer alternativen Erschließung wird nicht zugestimmt.

 

Jedoch steht die Eigentümerin einer Aufstellung eines Bebauungsplans für das gesamte Gebiet Baumgarten sowie der hiermit verbundenen Regelung der Erschließung positiv gegenüber.

 

Ergänzung:

In der Sitzung des Gemeinderates am 23.04.2020 wurde zudem ein Grundsatzbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Baumgarten“ gefasst.

 

Folgendes wurde beschlossen.

„Der Gemeinderat stimmt einer Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Baumgarten“ grundsätzlich zu. Die Verwaltung wird beauftragt die förmliche Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens vorzubereiten und dem Gemeinderat zum Beschluss vorzulegen.“

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

 

Die Aufstellung eines Bebauungsplans hat den Hintergrund, dass die Erschließung des Gebiets erschließungsbeitragsrechtlich gesichert werden soll. Die bestehende Straße Baumgarten besitzt nicht die Eigenschaften / Ausstattung einer vollständigen Erschließungsstraße (u.a. kein Kanal, keine Beleuchtung etc.). Durch einen Bebauungsplan kann die Herstellung dieser Straße für die anliegenden Baugrundstücke sichergestellt werden.

 

Planungsrechtliches Verfahren

Die 1. Änderung der Satzung „Im Baumgarten“ ist im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen. Die Vorschriften für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 Baugesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung soll innerhalb angemessener Frist (2 Wochen) durchgeführt werden. Der Gemeinderat beschließt in der heutigen Sitzung über die Aufstellung der 1. Änderung, die Art der Änderung sowie die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

 

Gemeinderatsmitglied Uwe Knoll fragt nach, ob das Landratsamt Forchheim Einwände gegen die Änderung der Satzung haben könnte. Bauamtsmitarbeiter Herr Ebert erklärt, dass Thematiken wir beispielsweise der Naturschutz oder Immissionsschutz nach wie vor zu beachten sind.

Ansonsten bestehen keine Nachfragen.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Unterleinleiter beschließt gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB die Aufstellung der 1. Änderung der Einbeziehungssatzung „Im Baumgarten“.

 

Die Aufstellung ist durch die Verwaltung öffentlich bekannt zu geben.

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungen der textlichen Festsetzungen:

-      Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 30° - 40°

-      Zulässig sind Flachdächer und Pultdächer mit einer Dachneigung bis 10°

-      Die bestehende Festsetzung zur Dachform und Dachneigung entfällt.

-      Zulässig ist eine Wandhöhe von 9,50 m

-      Zulässig ist eine Firsthöhe von 11,00 m

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Unterleinleiter beschließt die 1. Änderung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB innerhalb angemessener Frist öffentlich auszulegen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in angemessener Frist zu beteiligen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit bekannt zu geben und die Behördenbeteiligung durchzuführen.

 

 


Abstimmungsergebnis: 13 : 0