Ausgangslage:

Planbereich nach § 34 BauGB – Bauen im Zusammenhang bebauter Ortsteile

 

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1543/2, Gem. Unterleinleiter eine Umnutzung vom Kellerausbau und der geplanten Garage eine Einliegerwohnung zu errichten.

Der Bauantrag war in der Sitzung vom 25.04.2019 und wurde mit dem Bescheid vom 08.07.2019 vom Landratsamt genehmigt. Die benötigten Parkplätze der Garage und der zusätzlichen Wohneinheit werden auf dem Grundstück errichtet.

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des nicht rechtskräftigen Bebauungsplanes „In der Linde“ und ist somit nach § 34 BauGB zu behandeln. Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Empfehlung der Verwaltung:

Hinsichtlich der Änderung der Planunterlagen bestehen aus planungsrechtlicher sowie städtebaulicher Sicht keine Bedenken. Das Vorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Eigenart der Umgebung ein.

 

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

2. Bürgermeister Holger Strehl fragt nach, ob die überdachten Stellplätze nicht den Charakter von Garagen hätten und ob dies dort zulässig wäre.

 

Bauamtsmitarbeiter Herr Ebert antwortet, dass auch Garagen an dieser Stelle zulässig sind.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Tektur zur Nutzungsänderung von Garage und Kellerausbau zu einer Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl. Nr. 1543/2, Gem. Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB i.V.m.§ 34 BauGB.


Abstimmungsergebnis: 12 : 0