Ausgangslage:

Planbereich nach § 30 BauGB – Bauen innerhalb des Bebauungsplans „Vierleite“

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Unter- und Erdgeschoss.

 

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 531, Gem. Unterleinleiter ein Einfamilienhaus von 12,0 m auf 9,15 m zu errichten.  Das Vorhaben soll ein altersgerechtes Ein- familienhaus mit ebenerdiger Zufahrt von der Straße aus sein, sowie ebenerdige Zugangsmöglichkeiten von oben zum Erdgeschoss. Nur durch die Bauweise E+U kann dies umgesetzt werden.

 

Das Anwesen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Vierleite“.

 

Das Vorhaben steht folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen:

-      Bauweise E+D, geplant E+U, um seniorengerecht zu bauen

-      Dachneigung 25° - 30°, geplant ist eine Dachneigung von 16°

 

Empfehlung der Verwaltung

Eine geringere Dachneigung ist bereits im Bereich des Bebauungsplanes umgesetzt. Z.B. Glasenleite 8, Störnhofer Berg 14 und Störnhofer Berg 16, sowie das neue Vorhaben auf dem Grundstück Glasenleite 6 mit einem genehmigten Flachdach.

Das Baugebiet ist hälftig mit E+U und E+D geplant. Da es sich um eine starke Hanglage handelt, ist nur durch die Planung von E+U ein altersgerechtes Einfamilienhaus zu realisieren. Das Schließen von Baulücken wird angestrebt.

Die angeführten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

 

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Gemeinderatsmitglied Ernst König gibt an, dass er die städtebauliche Verträglichkeit kritisch sieht, da das geplante Gebäude in Form und Größe von den Gebäuden in der Umgebung abweicht. Er weist darauf hin, dass das planerische Konzept des Bebauungsplans hierdurch beeinträchtigt wird.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 531, Gem. Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen hinsichtlich Dachform und der Art der Geschosse (E+U) erteilt.


Abstimmungsergebnis: 7 : 5