Ausgangslage:

Am 28.07.2020 wurde eine neue Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer veröffentlicht. Aufgrund der Tatsache, dass hierbei die aktuellsten Veränderungen und Urteile aus der Rechtsprechung eingearbeitet sind, wird empfohlen, diese Mustersatzung im gemeindlichen Ortsrecht umzusetzen.

 

Die aktuell gültige Hundesteuersatzung der Gemeinde Unterleinleiter wurde am 21.03.2011 ausgefertigt.

 

In der neuen Mustersatzung liegen u.a. folgende Änderungen vor:

 

-      Erstmalige Aufnahme von Regelungen für Kampfhunde (u.a. Steuermaßstab, Kampfhundsteuer, Steuerermäßigung) – in Bayern ist das Halten von Kampfhunden der 1. Kategorie (z. B. Pit-Bull) nicht erlaubt, jedoch das Halten von Kampfhunden der 2. Kategorie, diese sind z. B. Bullterrier und Rottweiler.

-      Befreiung von der Hundesteuer für Mitglieder der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige und von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen.

-      Die bisherige Ermäßigung für hobbymäßige Züchter entfällt. Erwerbsmäßige Züchter sind von der Steuer nach § 2 Nr. 1 befreit.

-      In § 6 Abs. 2 bestünde die Möglichkeit, Hunde, die aus Tierheimen oder Tierasylen im Haushalt aufgenommen werden, für ein Jahr von der Steuer zu befreien. Da die aktuelle Formulierung in der Mustersatzung jedoch für den Vollzug unklar ist, empfiehlt der Bayer. Gemeindetag diesen Absatz, bis zur Klärung mit dem zuständigen Ministerium noch nicht aufzunehmen.

 

 

Stellungnahme der Kämmerei:

Für die Möglichkeit der Steuerbefreiung für Hunde aus Tierheimen wird auf die aktuelle Empfehlung des Bayer. Gemeindetages verwiesen. Die Möglichkeit wird vorerst nicht in die Satzung mit aufgenommen.

 

Zum 01.01.2012 erfolgte die letzte Anpassung der Hundesteuer. Die Steuer beträgt

 

für den ersten Hund 40,00 €,

für den zweiten Hund 80,00 € und

für jeden weiteren Hund 120,00 €

 

Seitdem wurden im Gemeindegebiet 3 Dog-Stations aufgestellt. Dadurch bestehen seitens der Gemeinde Unterleinleiter auch größere finanzielle Aufwendungen. Diese sind:

-      Anschaffung der Stationen (425,00 € pro Station)

-      Anschaffung der Hundekotbeutel (jährlich ca. 150,00 €)

-      Entsorgung der Hundekotbeutel (ca. 100,00 €)

-      Erhöhter zeitlicher Aufwand bei den Mitarbeitern des Bauhofes (Befüllung der Stationen, Entsorgung der Hundetüten - wöchentlicher Aufwand ca. 1,5 Stunden)

Seitens der Kämmerei wird daher vorgeschlagen, ab den 01.01.2021 die Hundesteuer wie folgt anzupassen:

 

Die Steuer beträgt

für den ersten Hund 50,00 €

für den zweiten Hund 100,00 € und

für jeden weiteren Hund 150,00 €.

 

Aktuell sind 84 Hunde angemeldet (2012: 69). Davon haben ca. in 17 Haushalte mehr als einen Hund gemeldet. Im Jahr 2020 betragen die Einnahmen bei der Hundesteuer 4.290,00 €. Mit der Erhöhung der Hundesteuer liegen Mehreinnahmen von ca. 1.030,00 € vor. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Hundesteuer sind die jährlichen Personal- und Sachaufwandskosten gedeckt.

 

Vergleichswerte für den ersten Hund:

Stadt Forchheim              80,00 €

Eggolsheim                     50,00 €

Pottenstein                      40,00 €

Ebermannstadt               60,00 €

 

Hundesteuer für Kampfhunde:

 

Die Kampfhunde waren in der bisherigen Hundesteuersatzung der Gemeinde Unterleinleiter nicht berücksichtigt. Da mit Änderung der Satzung die erhöhte Kampfhundsteuer auch für Kampfhunde der Kategorie 2 mit Negativzeugnis erhoben wird, ist eine Regelung der Kampfhundsteuer zwingend notwendig.

 

Für Kampfhunde beträgt die Steuer das 15-fache des einfachen Steuersatzes und damit

für den ersten Hund                      750,00 €,

für den jeden weiteren Hund       1.500,00 €

 

Im Gemeindegebiet gibt es aktuell einen Kampfhund der Kategorie 2.

 

Satzungsvorschlag der Verwaltung:

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (HundesteuersatzungHStS)

vom

Aufgrund des Art.3 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Unterleinleiter. folgende

 

Satzung zur Erhebung der Hundesteuer

§ 1
Steuertatbestand

1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von

a.    Hunden in Tierhandlungen,

b.    Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,

2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

4.Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,

5. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,

6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

7. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

8. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

 

§ 3
Steuerschuldner, Haftung

(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.

(2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

(3) 1Ist die Steuerpflicht für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1) 1Die Steuer beträgt

für den ersten Hund                                                                          50,00. Euro,

für den zweiten Hund                                                                      100,00. Euro,

für jeden weiteren Hund                                                                  150,00. Euro,

für den ersten Kampfhund                                                                750,00 Euro,

für jeden weiteren Kampfhund                                                        1.500,00 Euro,

2Hunde für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

§ 6
Steuerermäßigungen

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. 2Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.

2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.

§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1)  1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.

§ 8
Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder - wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird - mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 9
Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 01.04. eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

§ 10
Anzeigepflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt die Hundesteuersatzung vom 21.03.2011 außer Kraft.

Unterleinleiter,

 

 

 

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1) 1Die Steuer beträgt

für den ersten Hund                                                                          50,00. Euro,

für den zweiten Hund                                                                      100,00. Euro,

für jeden weiteren Hund                                                                  150,00. Euro,

für den ersten Kampfhund                                            750,00 Euro, 250,00 Euro,

für jeden weiteren Kampfhund                                                        1.500,00 Euro,

 

 

 


Abstimmungsergebnis: 10 : 2