Sitzung: 26.11.2020 2020/GR/099
Ausgangslage:
Am 28.07.2020 wurde eine neue Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer veröffentlicht. Aufgrund der Tatsache, dass hierbei die aktuellsten Veränderungen und Urteile aus der Rechtsprechung eingearbeitet sind, wird empfohlen, diese Mustersatzung im gemeindlichen Ortsrecht umzusetzen.
Die aktuell gültige Hundesteuersatzung der Gemeinde Unterleinleiter wurde am 21.03.2011 ausgefertigt.
In der neuen Mustersatzung liegen u.a. folgende Änderungen vor:
-
Erstmalige Aufnahme von Regelungen für
Kampfhunde (u.a. Steuermaßstab, Kampfhundsteuer, Steuerermäßigung) – in Bayern
ist das Halten von Kampfhunden der 1. Kategorie (z. B. Pit-Bull) nicht erlaubt,
jedoch das Halten von Kampfhunden der 2. Kategorie, diese sind z. B.
Bullterrier und Rottweiler.
-
Befreiung von der Hundesteuer für Mitglieder der
Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte und
deren Angehörige und von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder
berufskonsularischer Vertretungen.
-
Die bisherige Ermäßigung für hobbymäßige Züchter
entfällt. Erwerbsmäßige Züchter sind von der Steuer nach § 2 Nr. 1 befreit.
- In § 6 Abs. 2 bestünde die Möglichkeit, Hunde, die aus Tierheimen oder Tierasylen im Haushalt aufgenommen werden, für ein Jahr von der Steuer zu befreien. Da die aktuelle Formulierung in der Mustersatzung jedoch für den Vollzug unklar ist, empfiehlt der Bayer. Gemeindetag diesen Absatz, bis zur Klärung mit dem zuständigen Ministerium noch nicht aufzunehmen.
Stellungnahme der Kämmerei:
Für die Möglichkeit der Steuerbefreiung für Hunde aus Tierheimen wird auf die aktuelle Empfehlung des Bayer. Gemeindetages verwiesen. Die Möglichkeit wird vorerst nicht in die Satzung mit aufgenommen.
Zum 01.01.2012 erfolgte die letzte Anpassung der Hundesteuer. Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 40,00 €,
für den zweiten Hund 80,00 € und
für jeden weiteren Hund 120,00 €
Seitdem wurden im Gemeindegebiet 3 Dog-Stations aufgestellt. Dadurch bestehen seitens der Gemeinde Unterleinleiter auch größere finanzielle Aufwendungen. Diese sind:
- Anschaffung der Stationen (425,00 € pro Station)
- Anschaffung der Hundekotbeutel (jährlich ca. 150,00 €)
- Entsorgung der Hundekotbeutel (ca. 100,00 €)
-
Erhöhter zeitlicher Aufwand bei den Mitarbeitern
des Bauhofes (Befüllung der Stationen, Entsorgung der Hundetüten -
wöchentlicher Aufwand ca. 1,5 Stunden)
Seitens der Kämmerei wird daher vorgeschlagen, ab den 01.01.2021 die Hundesteuer wie folgt anzupassen:
Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 50,00 €
für den zweiten Hund 100,00 € und
für jeden weiteren Hund 150,00 €.
Aktuell sind 84 Hunde angemeldet (2012: 69). Davon haben ca. in 17 Haushalte mehr als einen Hund gemeldet. Im Jahr 2020 betragen die Einnahmen bei der Hundesteuer 4.290,00 €. Mit der Erhöhung der Hundesteuer liegen Mehreinnahmen von ca. 1.030,00 € vor. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Hundesteuer sind die jährlichen Personal- und Sachaufwandskosten gedeckt.
Vergleichswerte für den ersten Hund:
Stadt Forchheim 80,00 €
Eggolsheim 50,00 €
Pottenstein 40,00 €
Ebermannstadt 60,00 €
Hundesteuer für Kampfhunde:
Die Kampfhunde waren in der bisherigen Hundesteuersatzung der Gemeinde Unterleinleiter nicht berücksichtigt. Da mit Änderung der Satzung die erhöhte Kampfhundsteuer auch für Kampfhunde der Kategorie 2 mit Negativzeugnis erhoben wird, ist eine Regelung der Kampfhundsteuer zwingend notwendig.
Für Kampfhunde beträgt die Steuer das 15-fache des einfachen Steuersatzes und damit
für den ersten Hund 750,00 €,
für den jeden weiteren Hund 1.500,00 €
Im Gemeindegebiet gibt es aktuell einen Kampfhund der Kategorie 2.
Satzungsvorschlag der Verwaltung:
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS)
vom
Aufgrund des Art.3 Abs.1 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Unterleinleiter. folgende
Satzung zur Erhebung der Hundesteuer
§ 1
Steuertatbestand
1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet
unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
2Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
a. Hunden in Tierhandlungen,
b. Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden
notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des
Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen
Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen
obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
4.Hunden, die
von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter
Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
5. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder
berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten
werden,
6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen
oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
7. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben
und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den
Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
8. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose
unentbehrlich sind,
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) 1Steuerschuldner ist
der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen
Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder
Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als
Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in
einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren
Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder
mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des
Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre
Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im
Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) 1Tritt an die Stelle
eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im
Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei
demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere
Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den
Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes
ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes
eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem
erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen
oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3) 1Ist die
Steuerpflicht für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen
Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene
Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Kalenderjahr nach dieser Satzung
zu zahlen ist. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) 1Die Steuer beträgt
für
den ersten Hund 50,00.
Euro,
für
den zweiten Hund 100,00.
Euro,
für
jeden weiteren Hund 150,00.
Euro,
für
den ersten Kampfhund 750,00
Euro,
für
jeden weiteren Kampfhund 1.500,00
Euro,
2Hunde für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei
der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde,
für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2) 1Kampfhunde sind
Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung
von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser
Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6
Steuerermäßigungen
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die
in Einöden gehalten werden. 2Als Einöde gilt ein
Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen
Wohngebäude entfernt sind.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern
oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung
der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die
Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde
die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21
der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt
haben.
2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des
Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind sowohl die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird
die Steuer nur einmal ermäßigt.
§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag
gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen,
für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem
Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und auf
Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend
für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des
Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach
§ 2 Nr. 7 und 8 und keine
Steuerermäßigung gewährt.
§ 8
Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des
jeweiligen Kalenderjahres oder - wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf
eines Kalenderjahres verwirklicht wird - mit Beginn des Tages, an dem der
Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer
fällig am 01.04. eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§ 10
Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält,
muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft,
Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne
des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der
Gemeinde melden.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält,
muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des
Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die
Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter
Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden
angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund
außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes
stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem
Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden
andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese
Personen hierzu verpflichtet.
(4) 1Der
steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats
bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat,
wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der
Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des
Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines
Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am
1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt die
Hundesteuersatzung vom 21.03.2011 außer Kraft.
Unterleinleiter,
Gemeinde
Unterleinleiter
gez. Alwin Gebhardt
Erster Bürgermeister
Sachverhalt
während des Sitzungsverlaufes:
Der
Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.
Gemeinderatsmitglied
Alexander Löw gibt an, dass der 15-fache Steuersatz für Kampfhunde aus Seiner
Sicht zu hoch sei. Im Hinblick auf Personen die bereits Kampfhunde mit
Negativzeugnis halten sei dies eine finanzielle Mehrbelastung, mit welcher bei
der Anschaffung des Kampfhundes nicht gerechnet werden konnte.
Im Gemeinderat wird bezüglich der Höhe der Steuer für Kampfhunde
diskutiert. In dem Zusammenhang schlägt 2. Bürgermeister Holger Strehl vor, für
den ersten Kampfhund eine geringere Kampfhundsteuer zu erheben. Für den zweiten
Kampfhund kann der Vorschlag der Verwaltung aus seiner Sicht unverändert
umgesetzt werden.
Auf Grundlage des Vorschlages des 2. Bürgermeisters einigt sich der
Gemeinderat darauf, für den ersten Kampfhund den 5-fachen Steuersatz anzuwenden.
Für weitere Kampfhunde wird die Empfehlung der Mustersatzung (1.500,00 EUR)
übernommen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Hundesteuersatzung gem. Vorschlag der
Verwaltung mit folgender Änderung unter § 5 neu zu erlassen:
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) 1Die Steuer beträgt
für
den ersten Hund 50,00.
Euro,
für
den zweiten Hund 100,00.
Euro,
für
jeden weiteren Hund 150,00.
Euro,
für
den ersten Kampfhund 750,00 Euro, 250,00 Euro,
für
jeden weiteren Kampfhund 1.500,00
Euro,
Abstimmungsergebnis: 10 : 2