Ausgangslage:

Der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, der Landes-Feuerwehrverband Bayern e. V. und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband haben mit gemeinsamen Rundschreiben vom 08.09.2020 auf eine neue Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehr hingewiesen.

 

Im Vergleich zur Satzung der Gemeinde Unterleinleiter vom 23.02.1999 in der Fassung einer Satzungsänderung vom 21.11.2012 besteht nur folgende Änderung:

 

Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Es bestehen zwei Möglichkeiten die Änderungen umzusetzen:

-      Durchführung einer 2. Satzungsänderung

-      Aufhebung der bestehenden Satzung und Neuerlass der Mustersatzung

Seitens der Verwaltung wird im Hinblick auf Klarheit und Übersichtlichkeit empfohlen, die bestehende Satzung aufzuheben und die neue Mustersatzung wie folgt umzusetzen:

 

 

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Die Gemeinde Unterleinleiter erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

S A T Z U N G

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1) Die Gemeinde Unterleinleiter erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer/seiner Feuerwehren, insbesondere für

1. Einsätze,

2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

(2) Die Gemeinde Unterleinleiter erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer/seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2

Schuldner

 

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.02.1999 in der Fassung der 1. Satzungsänderung vom 21.11.2012 außer Kraft.

 

Unterleinleiter, den

 

 

 

Alwin Gebhardt

Erster Bürgermeister

 

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren nach aktuellem Vorschlag der Verwaltung neu zu erlassen.


Abstimmungsergebnis: 11 : 0 (Gemeinderatsmitglied Gabriele Aign abwesend)