Sitzung: 26.11.2020 2020/GR/099
Der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, der Landes-Feuerwehrverband Bayern e. V. und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband haben mit gemeinsamen Rundschreiben vom 08.09.2020 auf eine neue Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehr hingewiesen.
Im Vergleich zur Satzung der Gemeinde Unterleinleiter vom 23.02.1999 in der Fassung einer Satzungsänderung vom 21.11.2012 besteht nur folgende Änderung:
Für
Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen
und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Es bestehen zwei Möglichkeiten die Änderungen umzusetzen:
- Durchführung einer 2. Satzungsänderung
-
Aufhebung der bestehenden Satzung und Neuerlass
der Mustersatzung
Seitens der Verwaltung wird im Hinblick auf Klarheit und Übersichtlichkeit empfohlen, die bestehende Satzung aufzuheben und die neue Mustersatzung wie folgt umzusetzen:
Satzung
über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Die Gemeinde Unterleinleiter
erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S
A T Z U N G
§
1
Aufwendungs-
und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Unterleinleiter
erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28
Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer/seiner Feuerwehren,
insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs.
2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach
missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
(2) Die Gemeinde Unterleinleiter
erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer/seiner Feuerwehren zu
folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu
den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und
Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
Die Kostenschuld entsteht mit der
Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und
Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser
Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten
sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen
festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch
Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG),
sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu
erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§
2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen
bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen
ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als
Gesamtschuldner.
§
3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz
werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
§
4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am
01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Satzung vom 23.02.1999 in der Fassung der 1. Satzungsänderung vom 21.11.2012
außer Kraft.
Unterleinleiter, den
Alwin Gebhardt
Erster Bürgermeister
Sachverhalt während des
Sitzungsverlaufes:
Der
Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren nach aktuellem Vorschlag der Verwaltung neu zu erlassen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0 (Gemeinderatsmitglied Gabriele Aign abwesend)