Sitzung: 26.11.2020 2020/GR/099
Ausgangslage:
Im vorherigen Tagesordnungspunkt Ö 8.1 hat die Verwaltung empfohlen, die bestehende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren aufzuheben und die neue Mustersatzung umzusetzen.
In diesem Zusammenhang soll auch die bestehende Anlage zur
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher
Feuerwehren vom 21.11.2012 in der Fassung der ersten Satzungsänderung vom 26.07.2019 angepasst
werden. Gemäß der Empfehlung des Rundschreibens vom 08.09.2020 sowie der Rücksprache
mit dem Bayerischen Gemeindetag wurden die Streckenkosten, die
Ausrückestundenkosten sowie die Arbeitsstundenkosten neu kalkuliert.
Bei der Neukalkulation der Streckenkosten und Ausrückestundenkosten
wurden jeweils die tatsächlichen Anschaffungskosten sowie die tatsächlich
erhaltenden Zuwendungen/
Förderungen berücksichtigt. Des Weiteren wurde auch die voraussichtliche
Nutzungsdauer (lineare Abschreibung) und die empfohlene und bisher auch
angewandte gemeindliche Eigenbeteiligung von 10 % berücksichtigt.
Die Höhe der Arbeitsstundenkosten wurden zuletzt im Jahr 2012
angepasst. Auf Empfehlung des Bayerischen Gemeindetages wurde hier von einer
Preissteigerung von ca. 10 % ausgegangen um auch die Inflationsrate zu
berücksichtigen.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen die bestehende Anlage zur Satzung
über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher
Feuerwehren aufzuheben und wie folgt anzupassen:
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz für Einsätze
und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis
der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz
und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3)
und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.
1. Streckenkosten
Die
Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für Löschgruppenfahrzeug LF 10
Tragkraftspritzenfahrzeug
TSF Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MZF |
bei einer Nutzungs- dauer von 25 Jahren
20 Jahren 20
Jahren |
bei einer
durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 % 7,63 € (alt: 6,10 €)
3,32 € (alt 3,67 €) 2,79 € (alt
2,79 €) |
2.
Ausrückestundenkosten
Mit den
Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten,
die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte
Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten
die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die
Ausrückestundenkosten betragen – bei
jährlich 80 Ausrückestunden
berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus und
einer Eigenbeteiligung der
dem
Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache Gemeinde von 10 %
bis
zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens-
je
eine Stunde für
Löschgruppenfahrzeug
LF 10
|
145,26 € (alt: 102,05 €)
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Tragkraftspritzenfahrzeug TSF |
76,61 € (alt: 71,77 €) |
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Transporter (Kombi) |
22,64 € (alt: 22,64 €) |
= Mehrzweckfahrzeug MZF |
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3. Arbeitsstundenkosten
Wird
ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des
eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine
Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten
berechnet.
In
die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein
Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die
ganzen Stundenkosten erhoben.
Gerät |
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Arbeitsstundenkosten |
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pro Stunde |
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Tragkraftspritze TS 8/8 |
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61,00 € |
(alt: 55,00 €) |
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Tauchpumpe |
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17,00 € |
(alt: 15,00 €) |
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Stromgenerator |
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31,00 € |
(alt: 28,00 €) |
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4. Personalkosten
Personalkosten
werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum von Ausrücken aus
dem Feuerwehrgerätehaus/Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Stundenkosten erhoben.
4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für
den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender
Stundensatz
berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen
bayerischer
Gemeinden): 28,00 € (alt: 24,90
€)
Aufwendungsersatz
für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die
Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des
Verdienstausfalles (Art. 9 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10
BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.
Wegen
Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes
für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.
4.2 Sicherheitswachen
Für
die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG
Werden
erhoben je Stunde Wachdienst für
einen
ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden der jeweils gültige Betrag nach
(§ 11 Abs. 5 AVBayFwG)
(Hinweis: ab
2021: 16,40 € -
bis 2020: 16,10 €)
Abweichend
von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine
weitere Stunde berechnet.
Die
Anlage tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die bisherige Anlage vom 21.11.2012 in der Fassung der ersten
Satzungsänderung vom 26.07.2019 außer Kraft.
Unterleinleiter,
den ……
Gemeinde
Unterleinleiter
Alwin
Gebhardt
Erster
Bürgermeister
Beschluss
Gemeinderat vom ……
genehmigungsfrei
nach Art. 2 Abs. 3 KAG
Sachverhalt während des
Sitzungsverlaufes:
Der
Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren nach aktuellem Vorschlag der Verwaltung zu erlassen und die bestehende Anlage zur Satzung aufzuheben.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 (Gemeinderatsmitglied Gabriele Aign wieder anwesend)