Sachverhalt:

Durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung am 19.11.2018 wurde Frau Kerstin Geck widerruflich zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Ebermannstadt bestellt.

 

Entsprechend § 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) ist die Bestellung zu widerrufen, wenn während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Jahr keine Beurkundungen in einem Personenstandsregister mehr vorgenommen wurde.

 

Frau Geck hat am 18.12.2018 eine Eintragung im Sterberegister beurkundet. Demzufolge hätte sie spätestens am 17.12.2019 eine erneute Beurkundung vornehmen müssen. Die Elternzeit, in der sie sich seit 04.10.2019 befand, befreit sie nicht von dieser Pflicht. Diese Vorschrift ist jedem Standesbeamten bekannt.

 

Der Sachverhalt wurde der Aufsichtsbehörde im Landratsamt, Herrn Schreiner, vorgelegt, mit der Bitte um Prüfung. Laut Mitteilung von Herrn Schreiner ist die Bestellung zu widerrufen, da eine Beurkundung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von einem Jahr nicht vorgenommen wurde.

 

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt be-schließt, die Bestellung von Frau Kerstin Geck zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Ebermannstadt zu widerrufen.

 

 


Abstimmungsergebnis: 10 : 0