Sitzung: 26.11.2021 2021/HFA/004
Sachverhalt:
Nach § 12 Abs. 1 KommHV ist die Entwässerungsanlage eine kostenrechnende öffentliche Einrichtung, die dem Kommunalabgabengesetz (KAG) unterliegt.
Die Kalkulation der Entwässerungsgebühr unterliegt den Grundsätzen des Art. 8 KAG. Das Gebührenaufkommen der kostenrechnenden Einrichtung soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der „Kostendeckung“ ermittelt werden. Die Ermittlung der Gebühr kann über mehrere Jahre im Voraus errechnet werden, jedoch soll der Kalkulationszeitraum nach Art. 8 Abs. 6 KAG nicht 4 Jahre überschreiten. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Gebührenfähige Kosten sind nach dem KAG kalkulatorische Kosten, die durch getätigte Investitionen entstehen sowie laufende Betriebskosten im engeren Sinn und die Kosten für die Verwaltung und Unterhalt der Einrichtung.
Folgende ansetzbare Kosten sind zu berücksichtigen:
- angemessene Abschreibung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (kalkulatorische Abschreibung)
- angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (kalkulatorische Verzinsung)
- Personalkosten
- Sachkosten
- Kosten für Inanspruchnahme von Fremdleistungen
- Kosten für die Verwaltung der Einrichtung einschl. Verwaltungskostenbeitrag
- Kosten für den Unterhalt der Einrichtung
Berechnungsschema Gebührenkalkulation 2022 - 2025
1. Ermittlung Übertrag aus Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 (einschl. 2017)
2. Ermittlung der jährlichen Einleitungsmenge (seit 2014)
3. Berechnung des Durchschnittswertes der Planausgaben 2022 - 2025 einschl. Berücksichtigung des Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitrum (= Summe aller Ausgaben : 4)
4. Rücklagenzuführung zur Finanzierung investiver Maßnahmen der Jahre 2022 – 2025
5. Festlegung Gebührensatz für Kalkulationszeitrum 2022 – 2025
(= Durchschnittswert : jährliche
Einleitungsmenge)
1. Ermittlung
Übertrag aus dem Vorkalkulationszeitraum 2018 - 2021
Die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2018 – 2021 wurde erstmalig von einem Fachbüro vorgenommen. Dabei wurde auch der Anlagenachweis neu erstellt. Pro m³ wurde eine Entwässerungsgebühr von 1,34 € festgelegt.
Grundlage für die Berechnung der Gebühr waren die geplanten Ausgaben
der Jahre 2018 – 2021 ohne Berücksichtigung des Überschusses aus dem
Vorkalkulationszeitraumes. Aus dem Vorkalkulationszeitraum 2014 – 2017 lag
aufgrund von unberechtigter Erhebung kalkulatorischer Kosten ein Überschuss in
Höhe von 1.394.157,19 € vor. Diese Kosten wurden gem. Art. 8 Abs. 6 KAG im
Kalkulationszeitraum 2018 – 2021 eingestellt und in voller Höhe einer
zweckgebundenen Sonderrücklage zugeführt.
Jährliche Einleitungsmenge: 465.000
m³
Berechnung Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2020:
Zuführungsbetrag 2018 351.417,02 €
Zuführungsbetrag 2019 351.417,02 €
Zuführungsbetrag 2020 351.417,02 €
Gesamteinnahmen: 1.054.251,06 €
Entnahme 2019 250.000,00 € (Anteil Druckleitung Buckenreuth – Wohlmuthshüll)
Entnahme 2019 70.234,94 € (Finanzierung investiver Entwässerungsmaßnahmen)
Entnahme 2020 250.000,00 € (Anteil Kanalbaumaßnahme Buckenreuth)
Entnahme 2020 450.000,00 € (Anteil Druckleitung Burggaillenreuth – Moggast)
Gesamtausgaben: 1.020.234,94 €
Stand zum 31.12.2020: 34.016,12
€
Auf Grundlage der geplanten Ausgaben der Jahre 2018 – 2021 sowie des Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitraum 2014 – 2017 wurde die Gebühr von 1,34 €/m³ festgelegt.
Diesen
Planwerten werden nun die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen der Jahre 2018 –
2020, sowie die Planausgaben und Planeinnahmen des Jahres 2021
gegenübergestellt. Darüber hinaus werden die Planzahlen des Jahres 2017 durch
die tatsächlichen Werte des Jahres 2017 ersetzt. Diese Korrektur führt zu einer
Anpassung des Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitraum 2014 - 2017.
Zur Ermittlung des Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021
werden vom korrigierten Wert des Übertrages aus 2014 – 2017 die Differenzbeträge
aus den Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Jahre 2018 – 2021 hinzuaddiert
bzw. in Abzug gebracht. Die Endsumme zum Stand 31.12.2021 ergibt den Wert des
Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021.
Berichtigung Planwert 2017:
Jahr |
geplante Ausgaben |
Tatsächliche Mehrausgaben |
Differenz |
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2017 |
814.000,00 € € |
895.131,25 € |
81.131,25
€ |
Grund:
geringere Einnahmen und erhöhte Honorarkosten im Rahmen der Durchführung der
Globalberechnung mit den dazugehörigen Vorortvermessungen
Ermittlung Übertrag aus Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021:
Jahr |
Ausgangswert |
Einnahmen |
Ausgaben |
Differenz |
2018 |
1.313.025,94 € |
887.666,26
€ |
1.288.551,48 € |
-912.140,72
€ |
2019 |
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856.215,18
€ |
1.073.217,63 € |
217.002,45
€ |
2020 |
|
920.705,70
€ |
1.408.043,77 € |
342.400,17
€ |
2021 |
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923.074,51
€ |
1.586.824,35 € |
663.749,84
€ |
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Abrechnung
2018 - 2021 |
311.011,73
€ |
Aus
dem Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 liegt eine Kostenunterdeckung in Höhe
von 311.011,73 € vor. Dies ist u.a. wie folgt begründet:
- Abrechnung des Planungsjahres 2017 – Mehrausgaben in Höhe von 81.131,25 €
- Erhöhte Gebühren bei den Abwasserabgaben
- Erhöhte Kosten bei der Klärschlammentsorgung
- Erhöhter Kostenansatz 2021 für Kanalbefahrungen (170.000,00 €)
2. Berechnung
Einleitungsmenge seit 2014
(Die Einleitungsmenge umfasst den Wasserverbrauch des Stadtgebietes und der Molkerei)
2014 460.902 m³
2015 456.967 m³
2016 450.654 m³
2017 460.494 m³
2018 477.219 m³
2019 501.005 m³
2020 489.798
m³
Für den Kalkulationszeitrum 2022 – 2025 wurde eine Einleitungsmenge von 482.100 m³ veranschlagt, dies entspricht dem Durchschnittswert der letzten 4 Jahre.
3. Berechnung
Durchschnittswert der Planausgaben des Verwaltungshaushaltes (ohne
Investitionen) der Jahre 2022 – 2025
Bei der Gebührenkalkulation 2018 – 2021 betrug der Durchschnittswert der Planausgaben 2018 – 2021 einschl. Rücklagenzuführung 624.252,19 €
Bei der Gebührenkalkulation 2022 – 2025 beträgt der Durchschnittswert aus den geplanten Ausgaben des Verwaltungshaushaltes 1.010.228,12 €
Die Kostensteigerung ist wie folgt begründet:
- Berücksichtigung der Kostenunterdeckung, jährlicher Anteil 77.752,93 €
(311.011,73 : 4)
- jährliche Kanalbefahrungen 170.000,00
€
- Anpassung Ansatz Klärschlammentsorgung, jährlich 40.000,00 €
- Anpassung Ansatz Abwasserabgabe, jährlich 54.000,00
€
- Erstellung Generalentwässerungsplan, jährlicher Anteil 85.000,00 €
Gesamtausgaben 426.752,93
€
Zwischenberechnung Gebühr unter Berücksichtigung der geplanten Ausgaben des
Verwaltungshaushaltes
Durchschnittswert
2022 – 2025 : Einleitungsmenge
1.010.228,12 € : 482.100 m³ 2,09
€/m³
4. Rücklagenzuführung
zur Finanzierung investiver Maßnahmen der Jahre 2022 – 2025
Aufgrund der hohen Kostenüberdeckung aus dem Vorkalkulationszeitraum 2014 – 2017 wurde erstmalig bei der Gebührenkalkulation 2018 – 2021 die Erhebung einer Rücklagenzuführung vorgenommen. Dabei können u. a. Gebührenschwankungen ausgeglichen oder investive Maßnahmen finanziert werden.
Im Planungszeitraum 2022 – 2025 sind folgende investive
Maßnahmen laut Bauamt notwendig und eingeplant:
Maßnahmen Kanalsanierungen:
- Sanierung Kanal Niedermirsberg 1.150.000
€
- Sanierung Kanal Wohlmuthshüll 1.600.000
€
Kosten Kanalsanierung: 2.750.000
€
Technische
Maßnahmen auf der Kläranlage Ebermannstadt
- Erweiterung BHKW-Anlage 100.000
€
- Neubau Klärschlammentsorgungsanlage 1.150.000
€
- Sanierung Vorklärbecken 480.000
€
- Sanierung Nachklärbecken 610.000
€
- Sanierung Sand- und Fettfang 360.000
€
- Sanierung Rechenanlage 520.000
€
Kosten Kläranlage: 3.220.000
€
Gesamtinvestitionskosten: 5.970.000
€
Die Investitionssumme 2022 - 2025 von etwa 6.000.000 € soll folgendermaßen finanziert werden:
RZWas2021-Förderung 2.900.000 €
Anteil der Einleitergemeinden 170.000 €
Gebührenzahler (Art. 8 KAG) 1.450.000 €
Beitragszahler (Art. 5 KAG) 1.450.000 €
Hinweis
zur RZWas2021-Förderung:
Die Maßnahmen sollten im Zeitraum 2022 – 2024 umgesetzt werden, da in diesem Zeitraum die Förderrichtlinie RZWas2021 genutzt werden kann.
Die zuwendungsfähigen Kosten technischer Maßnahmen auf der Kläranlage betragen maximal 2.500.000,00 €. Die geplanten Maßnahmen übersteigen die Förderhöchstgrenze um 720.000 €. Sollten aus baufachlicher Sicht die geplanten Maßnahmen zwingend bis 2024 umgesetzt werden müssen, erhält die Stadt für den übersteigenden Betrag keine Förderung.
Hinweis
zum Anteil der Einleitergemeinden
Neben der RZWas-Förderung sind auch bei den Sanierungsmaßnahmen in der Kläranlage Ebermannstadt die Einleitergemeinden Unterleinleiter und Wiesenttal je nach Schmutzfrachtparameter an den Kosten beteiligt.
Hinweis
zur Aufteilung der Investitionskosten auf Beitrags- und Gebührenzahler
Die Kanalbaumaßnahme Buckenreuth wurde je zur Hälfte durch Beitrags- und Gebührenzahler finanziert. Diese Aufteilung erschien den Räten zum damaligen Zeitpunkt (2017) am gerechtesten.
Auch aus Sicht der Verwaltung gibt es durchaus gewichtige Gründe, die Investitionskosten gleichmäßig auf Gebühren- und Beitragszahler zu verteilen.
Was spricht für eine Beitragsfinanzierung aus Sicht
der Bürger?
Die Erhebung einer Benutzungsgebühr ist nur dann
zulässig, wenn die Einrichtung auch tatsächlich benutzt wird. Insofern
beteiligen sich Eigentümer von unbebauten bebaubaren Grundstücken für den Fall
der Gebührenfinanzierung finanziell nicht an den getätigten Investitionen. Die
Solidargemeinschaft zerfällt. Vor diesem Hintergrund könnte ein Teil der
Bürgerschaft eine reine Beitragsfinanzierung bevorzugen.
Benutzer der Wasserversorgungsanlage sind nicht
zwingend Eigentümer oder Erbbauberechtigte und deshalb nicht beitragspflichtig.
Mieter könnten zum Beispiel der Ansicht sein, dass Grundstückseigentümer
dauerhaft und unmittelbar vom objektiven Vorteil – die Möglichkeit der
Inanspruchnahme eines Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage – profitieren
(z. B. Erhöhung Gebrauchswert oder Nutzbarkeit des Grundstücks). Folglich
sollten die Investitionen über Beiträge finanziert werden, damit der
Vorteilsnehmer diesen auch finanziell ausgleicht. Mieter haben ggf. nur
vorübergehend einen Nutzen aus der Verbesserungsmaßnahme.
Andere Bürger könnten die Meinung vertreten, dass
eher Beiträge erhoben werden sollten, weil die Gemeinde dann nicht so massiv in
Vorleistung gehen muss. Die nachträgliche langwierige Erwirtschaftung der
Investitionen über eine Gebührenerhöhung bedeutet eine besondere Belastung des
gemeindlichen Haushaltes. Andere Maßnahmen – z. B. im Bereich der freiwilligen
Leistungen (Jugend- und Bildungsarbeit) müssen dann ggf. verschoben bzw.
Haushaltsansätze reduziert werden. Die Stadt Ebermannstadt könnte diesen
Nachteil über die Erhebung der vorgeschlagenen Rücklagenzuführung ausgleichen.
Aus Gründen der Planbarkeit schätzen Bürger
möglicherweise eine Beitragserhebung. Sie wollen keine dauerhafte monatliche
Mehrbelastung, sondern bevorzugen die einmalige (ggf. auch in Raten)
Beitragszahlung.
Was spricht für eine Gebührenfinanzierung aus Sicht
der Bürger?
Eigentümer und zugleich Vermieter könnten in der
Gebührenfinanzierung eine gerechte Lösung sehen, weil so die Nutznießer der
verbesserten Wasserversorgungsanlage auch die finanzielle Belastung tragen.
Für eine Gebührenfinanzierung spricht aus
Bürgersicht möglicherweise auch, dass sich die finanzielle Belastung für den
Einzelnen verteilt und keine größeren Beträge innerhalb eines vergleichsweise
kurzen Zeitraums aufgewendet werden müssen.
Besitzer von unbebauten, aber bebaubaren
Grundstücken sprechen sich vermutlich für eine Erhöhung der Wassergebühren aus,
um die Investitionen tätigen zu können. Da sie die Wasserversorgungsanlage
tatsächlich nicht nutzen, sehen sie auch keine Veranlassung, sich finanziell zu
beteiligen. Bei einer Beitragsfinanzierung müssten sie den objektiven Vorteil
ausgleichen, bei der Gebührenfinanzierung nicht.
Vor diesem Hintergrund geht die vorliegende
Kalkulation analog zur bisherigen Vorgehensweise davon aus, dass die
Investitionskosten zu gleichen Teilen von Gebühren- und Beitragszahlern
getragen werden.
Die Finanzierung der genannten Maßnahme im Bereich der Entwässerungsanlage wurde im Rahmen der Haushaltsberatung 2021 vorgestellt und im Finanzplan 2022 – 2024 des Haushaltsplanes 2021 veranschlagt und beschlossen.
Damit dieser Finanzierungsplan umgesetzt werden kann, ist eine Rücklagenzuführung in mindestens der bisherigen Höhe (jährlich 351.417,02 €) notwendig.
Ein Verzicht auf die Erhebung der Rücklage würde bedeuten, dass der Anteil der Gebührenzahler an den Investitionen seitens der Stadt Ebermannstadt mit Fremdmitteln (Darlehen) vorfinanziert werden müsste. Die Finanzierung der Fremdmittel (Tilgung Darlehen) erfolgt dann durch die Erhebung von kalkulatorischen Kosten bei den Gebühren.
Dies wiederum steht im Widerspruch zur Feststellung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Haushaltsgenehmigung 2021. Hierbei wurde festgestellt, dass die Genehmigung für eine geplante Kreditaufnahme im Jahr 2023 unter den derzeitigen Voraussetzungen noch nicht in Aussicht gestellt werden kann. Wirkungsvolle Maßnahmen zur Minderung des Kreditbedarfs sind zu veranlassen.
Alternative:
Weiterhin besteht die Möglichkeit auf eine Rücklagenzuführung zu verzichten und die Investitionskosten abzüglich der Förderung in voller Höhe über Verbesserungsbeiträge zu finanzieren. Allerdings wäre dies aus Sicht der Verwaltung nicht gerecht, ausschließlich die Beitragszahler zur Finanzierung der Investitionen heranzuziehen (siehe oben).
Empfehlung
der Kämmerei:
Im Gebührenkalkulationszeitraum 2022 – 2025 sollte zur Finanzierung der geplanten Investitionen die Erhebung eines Zuführungsbetrages – analog zum Kalkulationszeitraum 2018 – 2021 – in Höhe von jährlich 351.417,02 € erfolgen. Ein Verzicht würde dazu führen, dass zur Finanzierung des Gebührenanteils weitere Darlehensaufnahmen notwendig wären, die aber von der Kommunalaufsicht nach aktuellem Stand nicht genehmigt werden.
Seitens der Kämmerei wird darauf verwiesen, dass entweder eine Rücklagenbildung oder die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages zur Finanzierung der geplanten investiven Maßnahmen vorzunehmen ist. Die Stadt Ebermannstadt kann diese nicht vorfinanzieren.
Im Übrigen sind die „Grundsätze der Einnahmebeschaffung“ (Art. 62 GO) zu beachten. Vor einer Kreditaufnahme sind zunächst besondere Entgelte für erbrachte Leistungen der Gemeinde zu erheben. Entwässerungsbenutzungsgebühren oder Verbesserungsbeiträge haben Vorrang.
Bei einer jährlichen Einleitungsmenge von 482.100 m³ beträgt der Anteil für die Erhebung der Rücklagenzuführung von jährlich 351.417,02 € 0,73 €/m³.
5. Festlegung
Gebührensatz für Kalkulationszeitrum 2022 – 2025
Unter Berücksichtigung der geplanten Ausgaben des Verwaltungshaushaltes und der Erhebung einer Rücklagenzuführung für Investitionen von jährlich 351.417,02 € beträgt die Entwässerungsbenutzungsgebühr für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 2,82 €/m³.
Hinweis
Zur Orientierung sind die Abwassergebühren von Nachbargemeinden beispielhaft aufgeführt. Allerdings ist die Höhe der Gebühren nicht ohne Weiteres vergleichbar. Ebermannstadt ist eine Flächengemeinde und verfügt über ein weitläufiges Kanalnetz (ca. 100 km). Außerdem ist in Ebermannstadt im Bereich der Abwasserbeseitigung ein Investitions- und Sanierungsstau festzustellen.
Pretzfeld
2,74 €
Unterleinleiter 2,66 €
Heiligenstadt 2,61 €
Gößweinstein 3,12 € (+ Grundgebühr)
Pegnitz 4,12 €
Egloffstein 2,22 €
Sachverhalt im
Sitzungsverlauf:
Der Kämmerer stellt anhand einer Präsentation die Gebührenkalkulation vor. Die Präsentation ist Bestandteil der Niederschrift.
Im Ausschuss besteht Konsens darüber, dass die vorgeschlagenen Erneuerungs- und Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden sollen und die dafür notwendigen Investitionen (abzüglich der Förderung sowie dem Kostenbeitrag der Einleitergemeinden) gleichmäßig (jeweils zu 50%) auf die Gebühren- und Beitragszahler verteilt werden.
Ein Stadtrat weist daraufhin, dass die beabsichtigte Rücklagenbildung zu einer Mehrbelastung der Gebührenzahler führt. Da es sich um rentierliche Schulden im Fall einer Darlehensaufnahme handeln würde, wären diese aus seiner Sicht genehmigungsfähig und die geplanten Investitionen könnten über Abschreibungen (kalkulatorische Kosten) refinanziert werden. Der Gebührenzahler würde in diesem Fall die Maßnahmen über 40 Jahre finanzieren. Laut Vorschlag der Verwaltung finanzieren die Gebührenzahler in den nächsten 4 Jahren die anstehenden Erneuerungsmaßnahmen. Der Stadtrat befürchtet eine ungerechte Verteilung der Belastung, da Gebührenzahler in einigen Jahren von der Verbesserung der Abwasseranlage profitieren, aber keine entsprechende Gebühr gezahlt haben.
Daraufhin entgegnet ein weiterer Stadtrat, dass die Gebührenzahler in 5 oder 10 Jahren mehrheitlich die gleichen Personen sein werden, wie zum jetzigen Zeitpunkt.
Antwort Kämmerer: Es ist fraglich – siehe auch Hinweise und Auflagen der Rechtsaufsicht im Rahmen der Haushaltsgenehmigung 2021 – ob die Stadt eine Genehmigung für eine Darlehensaufnahme erhält. Davon abgesehen stehen in den nächsten Jahren weitere investive Maßnahmen an. Insofern wird sich die Abwassergebühr – auch im Vergleich zu anderen Kommunen – mindestens auf diesem Niveau einpendeln. Außerdem werden die Gebühren- und Beitragszahler aufgrund der derzeitigen Förderung (RZWas2021) im aktuellen Kalkulationszeitraum 2022-2025 stark entlastet. Statt der 6 Millionen Euro Investitionskosten müssen nur knapp 3 Millionen Euro durch die Gebühren- und Beitragszahler erbracht werden.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 08.05.2018 folgendermaßen zu beschließen:
Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur
Entwässerungssatzung (BGS – EWS
) der Stadt Ebermannstadt
vom 30.11.2021
Aufgrund von Art. 5,8 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Ebermannstadt folgende
Satzung
zur Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Ebermannstadt
vom 08.05.2018
Art. 1
§ 10 Abs. 1 (Einleitungsgebühr) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Einleitungsgebühr
wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer
berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen
Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt 2,82 € je cbm Abwasser.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 01.01.2022 in Kraft.
Ebermannstadt, den
30.11.2021
Christiane Meyer
Erste
Bürgermeisterin
Beschluss Stadtrat vom
29.11.2021
Empfehlung Haupt- und Finanzausschuss vom 15.11.2021
Abstimmungsergebnis: 9 : 1
(Inzwischen ist Stadtrat Herr Herbst und Stadtrat Herr Kraus anwesend.)