Beschluss: beschlossen

Überprüfung nach der Bauleitplanung:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB)

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja          nein    

 

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes

Helmersleite“.

 

Das geplante Bauvorhaben steht folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen:

 

 

Bebauungsplan

Bauvorhaben

1: Baugrenze

Festgelegte Baugrenze

Terrasse außerhalb der Baugrenze

2: E +U

Kein Dachgeschoss

Ausbau vom Dachgeschoss

3: Dachaufbauten

Keine Dachaufbauten

Errichtung einer Gaube

Begründung des Bauherrn:

 

1: „Subjekt dieses Antrags auf Befreiung ist die Terrassenüberdachung auf der Rückseite des Gebäudes, die die festgesetzte Baugrenze überschreitet. Beim Kauf noch nicht bekannt, wurde erst durch die Vorbereitung des vorliegenden Bauantrages ersichtlich, dass die Terrassenüberdachung baurechtlich nicht legal errichtet wurde. Ein Rückbau wäre mit einem sehr hohen Kosten- und Arbeitsaufwand verbunden, da die Überdachung konstruktiv mit dem Wohngebäude in Zusammenhang steht. Es würde sich nichts an der Straßenflucht ändern, denn die Überdachung ist auf der Straße abgewandten Seite.“

 

2+3: „Aufgrund der im Vergleich flachen Dachneigung handelt es sich beim geplanten Ausbau des Dachgeschosses nicht um ein Vollgeschoss. Vor dem Hintergrund und mit Blick auf die oben genannten Festsetzungen von der befreit werden soll, erscheint es aus heutiger Sicht nicht mehr sinnvoll und auch baulich nicht mehr notwendig den Dachraum unausgebaut und unbewohnt zu lassen. Das Vorhaben hat zum Ziel das Potential der vorhandenen Baumasse in einem verträglichen und sinnvollen Rahmen auszuschöpfen und zu nutzen - auch auf lange Sicht.“

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die aufgeführten Befreiungen wurden bereits mehrfach in diesem Bebauungsplan erteilt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können die Befreiungen erteilt werden, da diese städtebaulich vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Abweichungen sind auch unter Würdigung nachbarlichen Interessen mit dem öffentlichen Belangen vereinbar.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag auf Dachausbau, Errichten einer Gaube und Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl. Nr. 1451/13, Gem. Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen hinsichtlich Baugrenze, Dachaufbauten und Ausbau des Dachgeschosses erteilt.


Abstimmungsergebnis: 8 : 0