Sachverhalt:

Die Kurbeitragssatzung der Stadt Ebermannstadt ist unter § 4 „Höhe des Beitrages“ aus rechtlichen Gründen anzupassen.

 

  1. Berechnungsgrundlage

    Unter Absatz 1 der Kurbeitragssatzung wird der Kurbeitrag nach Anzahl der Übernachtungen berechnet. Diese Regelung ist rechtswidrig. Bei der Erhebung des Kurbeitrages sind sowohl die Übernachtungsgäste als auch die Tagesgäste zur Abgabe heranzuziehen. Daher wird der Kurbeitrag neu gemessen an der Anzahl der Aufenthaltstage erhoben. Im Vergleich zur bisherigen Regelung ergeben sich keine Mehreinnahmen. Einerseits wird der An- und Abreisetag als 1 Tag gerechnet und zum anderen werden die Tagesgäste nicht zum Kurbeitrag herangezogen, da diese nur mit einem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand erfasst werden können (Urteil BayVGH vom 01.08.2016 – 4 BS 15.844).

  2. Beitrag für Personen zwischen 17 und 18 Jahren

    Unter Absatz 2 der Kurbeitragssatzung ist geregelt, dass der Beitrag vom siebten bis zum vollendeten 17. Lebensjahr 0,50 € und ab 18 Jahren 1,00 € pro Übernachtung beträgt. Das 17. Lebensjahr endet mit dem 17. Geburtstag. Daher fehlt aktuell eine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kurbeitrages für Personen zwischen 17 und 18 Jahren. Mit der Anpassung der Kurbeitragssatzung wird diese Regelungslücke behoben. Dabei beträgt der Beitrag pro Aufenthaltstag für Personen von 6 Jahren bis 17 Jahren 0,50 € und für Personen ab 18 Jahren 1,00 €.

  3. Befreiung Kurbeitrag

In dem Zusammenhang wird neu unter Absatz 3 der Personenkreis festgelegt, der von der Kurbeitragsabgabe befreit ist. Dabei handelt es sich um Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und um Personen, die sich nur zur Übernachtung im Kurgebiet aufhalten (z. B. Handelsvertreter, Montagearbeiter). Diese Regelung wurde nach geltender Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit angewandt und nun in der Satzung aufgenommen.

 

Sachverhalt im Sitzungsverlauf:

Ein Stadtrat fragt nach, welch Tage als angefangen gelten, wenn der An- und Abreisetag als voller Tag gilt (vgl. § 4 Abs.1 Satz 2 der Kurbeitragssatzung).

Antwort Kämmerer: Die „angefangenen Tage“ beziehen sich auf Tagestouristen. Aktuell werden keine Kurbeiträge von Tagesgästen erhoben, da keine geeignete Einrichtung (z. B. Kurbad) in Ebermannstadt vorgehalten wird. Unter den derzeitigen Bedingungen wäre der Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung von Tagesgästen zu hoch. § 4 ist allerdings bewusst so formuliert, um eine rechtskonforme Satzung zu erlassen (Kurbeitrag nach Anzahl der Übernachtungen zu berechnen ist rechtswidrig) und so jederzeit die Möglichkeit zu haben, Beiträge auch von Tagesgästen zu erheben.

 

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die folgende Änderung der Kurbeitragssatzung zu beschließen.

 

7. Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung

eines Kurbeitrages

 

Die Stadt Ebermannstadt erlässt aufgrund des Art. 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

 

7. Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages

 

Art. 1

 

§ 4 Höhe des Beitrages wird wie folgt geändert:

 

(1)  Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage, die Tage der An- und Abreise werden als 1 Tag gerechnet.

 

(2)  Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag
a) für Personen von 6 Jahren bis 17 Jahren               0,50 €
b) für Personen ab 18 Jahren                                     1,00 €

 

(3)  Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:
a) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und
b) Personen, deren Aufenthalt nur der Übernachtung dient und die sich somit auch nicht kurzfristig zur Erholungszwecken im Kurgebiet aufhalten.

 

 

Art. 2

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

 

 

Ebermannstadt, den 30.11.2021

 

Stadt Ebermannstadt

 

 

Meyer Christiane, Erste Bürgermeisterin

 

 


Abstimmungsergebnis: 10 : 0