Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 548, Gem. Unterleinleiter das Gasthaus umzubauen und zu sanieren sowie 4 Wohneinheiten zu errichten. Die benötigten Stellplätze werden zum Teil auf dem Baugrundstück und dem gemeindlichen Nachbargrundstück nachgewiesen.

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB)

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja          nein    

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Durch die Sanierung und den Anbau sollen die Gasträume moderner und heller erscheinen. Zudem werden insgesamt 4 Wohneinheiten geschaffen. Das Ortsbild wird durch den Anbau nicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein und ist somit städtebaulich vertretbar.

Laut Auskunft des Bauherren soll das Untergeschoss des Gebäudes nicht für eine Vereinsnutzung herangezogen werden. Folglich würden 5 Stellplätze weniger benötigt werden. Die Baupläne werden entsprechend angepasst.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Eine Zuhörerin bittet um das Wort und fragt nach, wie sich eine Baugenehmigung auf ein bestehendes Leitungsrecht auswirkt und ob der möglicherweise zunehmende Anlieferungsverkehr berücksichtigt wird.

 

Der Vorsitzende teilt mit, dass es sich bei der Thematik des Leitungsrechts um eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen den entsprechenden Eigentümern handelt und die bauordnungsrechtlichen Vorgaben (darunter auch mögliche Emissionen/Immissionen) durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde, also dem Landratsamt Forchheim, überprüft werden.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

 

 

 

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag auf Umbau, Sanierung und Erweiterung des Gebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 1958, Gem. Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB i. V. m. § 34 BauGB.

Die notwendigen Stellplätze sind im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens nachzuweisen.


Abstimmungsergebnis: 11 : 0