Sachverhalt:

Gem. Art. 10 Abs. 2 VGemO i. V. m. Art. 26 Abs. 1 KommZG und Art. 100 Abs. 2 Satz 1 GO hat die Gemeinde einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

 

Aufgaben des Kassenverwalters:

 

Der Kassenverwalter trifft die im Interesse einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Führung der Kasse erforderlichen Anordnungen; er hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die eine höchstmögliche innere und äußere Kassensicherheit gewährleisten.

 

In seiner Stellung als Leiter der Kasse ist der Kassenverwalter zugleich „Leiter der Vollstreckungsbehörde“ (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG i. V. m. § 42 Abs. 2 KommHV-K, § 38 Abs. 2 KommHV-D und § 52 KommHV-K,  § 48 KommHV-D).

 

Allgemeine Aufgaben der Kasse sind:

·         die Annahme der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben 

·         die Verwaltung der Kassenmittel 

·         die Verwaltung von Wertgegenständen 

·         die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege

·         die Mahnung, Beitreibung und Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen 

·         die Festsetzung von Stundungen / Niederschlagungen 

·         der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskoten und Nebenforderungen (Zinsen etc.)

 

Frau Michaela Esselberger ist seit dem 12.11.2020 bei der Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt in der Kasse beschäftigt. Als ausgebildete Verwaltungsfachangestellte war Frau Esselberger bereits in der Vergangenheit als stellvertretende Kassenverwalterin tätig und besitzt daher die fachliche Qualifikation. Aktuell ist Frau Esselberger unter anderem mit der Erstellung der Tagesabschlüsse, dem Mahnwesen, und der SEPA-Mandatsverwaltung betraut.

 

Nach § 43 KommHV-K, § 39 KommHV-D i. V. m. VV zu § 43 KommHV dürfen in der Kasse nur zuverlässige Bedienstete mit ausreichender Vorbildung beschäftigt werden, deren wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

 

Frau Esselberger erfüllt diese Voraussetzungen.

 

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft beschließt, Frau Michaela Esselberger gemäß Art. 10 Abs. 2 VGemO i. V. m. Art. 26 Abs. 1 KommZG und Art. 100 Abs. 2 Satz 1 GO zur stellvertretenden Kassenverwalterin zu bestellen.

 


Abstimmungsergebnis: 10 : 0