Sitzung: 25.11.2021 2021/GR/110
Ausgangslage:
Die Entlastung bildet den förmlichen Abschluss für die Legung der Jahresrechnung. Entlastet wird der Erste Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung durch den Gemeinderat. Der Erste Bürgermeister kann daher an der Beratung und Abstimmung auf Grund persönlicher Beteiligung (vgl. Art. 49 GO) nicht teilnehmen.
Durch die Entlastung wird die Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Rechnungsjahres gebilligt, erkennbare Haushaltsüberschreitungen genehmigt und sonstige haushaltsmäßige Mängel geheilt, soweit diese auf einer unzureichenden Mitwirkung der Gemeindeverwaltung beruhen.
Nach Art. 102 Abs. 3 GO schließt sich an die Feststellung der Jahresrechnung die Entlastung an.
Der Entlastungsantrag wird vom Vorsitzenden des örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss, Herrn Alexander Löw, gestellt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Unterleinleiter hat die Jahresrechnung der Gemeinde Unterleinleiter geprüft. Diese wurde durch Beschluss des Gemeinderates in der Sitzung am 25.11.2021 festgestellt. Es wurden dabei vier Prüfungsfeststellungen getroffen, die unter den vorherigen Tagesordnungspunkt behandelt wurden. Ansonsten liegen keine Gründe vor, die Entlastung zu verweigern.
Sachverhalt
während des Sitzungsverlaufes:
Der Vorsitzende zeigt an, dass er aufgrund persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO nicht an der Beratung und Abstimmung teilnehmen kann.
Daraufhin stellt Kämmerer Wolfgang Krippel den Sachverhalt dar.
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses Alexander Löw stellt daraufhin folgenden Entlastungsantrag:
„Die von der
Verwaltung gelegte Jahresrechnung der Gemeinde Unterleinleiter für das Jahr 2020
wurde vom örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung vom 20.10.2021
geprüft. Dabei wurden vier Feststellungen getroffen, die unter den vorherigen
Tagesordnungspunkt behandelt wurden. Ansonsten bestehen keine weiteren
Beanstandungen. Es wird daher der Antrag gestellt, den Ersten Bürgermeister
Alwin Gebhardt, als Leiter der Gemeinde Unterleinleiter zu entlasten.“
Beschluss:
Der Gemeinderat Unterleinleiter erteilt der Gemeinde Unterleinleiter für die Jahresrechnung 2020 Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0