Ausgangslage:

 

Rechtsgrundlage:

Nach § 12 Abs. 1 KommHV-K ist die Entwässerungsanlage eine kostenrechnende öffentliche Einrichtung, die dem Kommunalabgabengesetz (KAG) unterliegt.

Die Kalkulation der Entwässerungsgebühr unterliegt den Grundsätzen des Art. 8 KAG. Das Gebührenaufkommen der kostenrechnenden Einrichtung soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der „Kostendeckung“ ermittelt werden. Die Ermittlung der Gebühr kann über mehrere Jahre im Voraus errechnet werden, jedoch soll der Kalkulationszeitraum nach Art. 8 Abs. 6 KAG 4 Jahre nicht überschreiten. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Gebührenfähige Kosten sind nach dem KAG kalkulatorische Kosten, die durch getätigte Investitionen entstehen sowie laufenden Betriebskosten im engeren Sinn und die Kosten für die Verwaltung und Unterhalt der Einrichtung. Folgende ansetzbaren Kosten sind zu berücksichtigen:

-          Angemessene Abschreibung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (kalkulatorische Abschreibung)

-          Angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (kalkulatorische Verzinsung)

-          Personalkosten

-          Sachkosten

-          Kosten für Inanspruchnahme von Fremdleistungen

-          Kosten für die Verwaltung der Einrichtung einschl. Verwaltungskostenbeitrag

-          Kosten für den Unterhalt der Einrichtung

 

Berechnungsschema Gebührenkalkulation

1.    Ermittlung Übertrag aus dem Vorkalkulationszeitraum (Kostenüberdeckung oder Kostenunterdeckung)

2.    Berechnung des Durchschnittswertes der Planausgaben der nächsten 4 Jahre einschl. Berücksichtigung des Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitrum (= Summe aller Ausgaben : 4)

3.    Ermittlung der jährlichen Einleitungsmenge

4.    Gebühr pro m³ = Durchschnittswert : jährliche Einleitungsmenge

Entwässerungsgebühr 2018 – 2021

 

Die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2018 – 2021 wurde erstmalig von einem Fachbüro vorgenommen. Dabei wurde auch der Anlagenachweis neu erstellt. Pro m³ wurde eine Entwässerungsgebühr von 2,29 € festgelegt. Erstmalig wurde dabei eine Rücklagenzuführung von jährlich 10.944,35 € einkalkuliert.

Jährliche Einleitungsmenge:      47.400 m³

 

Berechnung Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2020

Zuführungsbetrag 2018             10.944,35 €

Zuführungsbetrag 2019             10.944,35 €

Zuführungsbetrag 2020             10.944,35 €

 

Gesamteinnahmen:                  32.833,05 €

 

Bisher wurden keine Entnahmen vorgenommen.

 

Gesamtausgaben:                     0,00 €

 

Stand zum 31.12.2020:              32.833,05 €

 

Berechnung Einleitungsmenge seit 2018

 

(Die Einleitungsmenge umfasst den Wasserverbrauch der Gemeinde Unterleinleiter und Dürrbrunn)

 

2018                      49.390 m³

2019                      47.765 m³

2020                      49.109 m³

Für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 wurde eine Einleitungsmenge von 48.800 m³ veranschlagt, dies entspricht den Durchschnittswert der letzten 3 Jahre.

 

Gebührenkalkulation 2022 – 2025

-          Ermittlung Übertrag aus Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 (einschl. 2017)

-          Berechnung Durchschnittswert der Planausgaben der Jahre 2022 – 2025

-          Rücklagenzuführung zur Finanzierung investiver Maßnahmen der Jahre 2022 – 2025

-          Festlegung Gebührensatz für Kalkulationszeitrum 2022 – 2025

-          Entwurf Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

 

Ermittlung Übertrag aus Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 (einschl. 2017)

Aus den geplanten Ausgaben der Jahre 2018 – 2021 und des Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitraum 2014 – 2017 wurde die Gebühr von 2,29 €/m³ festgelegt. Zu diesen Planwerten werden nun die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen der Jahre 2018 – 2020, sowie die Planausgaben und- einnahmen des Jahres 2021 gegenübergestellt. Zusätzlich werden die Planzahlen des Jahres 2017 mit den tatsächlichen Werten des Jahres 2017 ersetzt. Diese Korrektur führt zu einer Anpassung des Übertrages aus den Vorkalkulationszeitraum 2014 - 2017.

Zur Ermittlung des Übertrages aus den Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 werden vom korrigierten Wert des Übertrages aus 2014 – 2017 die Differenzbeträge aus den Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Jahre 2018 – 2021 hinzuaddiert bzw. in Abzug gebracht. Die Endsumme zum Stand 31.12.2021 ergibt den Wert des Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 in Höhe von 30.672,46 €.

Aus dem Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 liegt eine Kostenunterdeckung in Höhe von 30.627,46 € vor. Dies ist u.a. wie folgt begründet:

- nachträgliche Berichtigung des Übertragswert aus 2014-2017
- geringere Einnahmen
- Erhöhter Kostenansatz 2021 für Honorare

 

Berechnung Durchschnittswert der Planausgaben der Jahre 2022 – 2025

 

Bei der Gebührenkalkulation 2018 – 2021 betrug der Durchschnittswert der Planausgaben 2018 – 2021 einschl. Rücklagenzuführung                108.501,69 €

 

Bei der Gebührenkalkulation 2022 – 2025 beträgt der Durchschnittswert aus den geplanten Ausgaben des Verwaltungshaushaltes                          129.978,79 €

 

Die Kostensteigerung ist u.a. wie folgt begründet:

- Wegfall Guthaben aus Vorkalkulationszeitraum, jährlicher Anteil 10.000,00 €
- Berücksichtigung der Kostenunterdeckung, jährlicher Anteil         7.656,75 € (30.672,46 : 4)
- Anpassung Anteil Unterhalt Kläranlage                                       5.000,00 €

Die Rücklagenzuführung von jährlich 10.944,35 € bleibt unverändert.

Festlegung Gebührensatz für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025

 

Durchschnittswert 2022 – 2025   : Einleitungsmenge

129.978,79 € : 48.800 m³           2,66 €

 

Unter Berücksichtigung der geplanten Ausgaben des Verwaltungshaushaltes und der Erhebung einer Rücklagenzuführung von jährlich 10.944,35 € beträgt die Entwässerungsbenutzungsgebühr für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 2,66 €/m³.

 

Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung gem. Satzungsentwurf der Verwaltung:

 

 

2. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur

Entwässerungssatzung (BGS – EWS ) der Gemeinde Unterleinleiter

vom 26.11.2021

 

Aufgrund von Art. 5,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Unterleinleiter folgende

 

2. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Unterleinleiter

vom 16.01.2013

 

Art. 1

 

§ 10 (Einleitungsgebühr) erhält folgenden Wortlaut:

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Die Gebühr beträgt                                               2,66 € je cbm Abwasser.

 

Art. 2

 

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

 

Unterleinleiter, den 26.11.2021

 

 

 

Alwin Gebhardt,

Erster Bürgermeister

 

Beschluss Gemeinderat vom 25.11.2021

 

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Kämmerer Wolfgang Krippel stellt den Sachverhalt dar.

 

 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die 2. Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 16.01.2013 gem. des vorliegenden Entwurfs der Verwaltung zu genehmigen.


Abstimmungsergebnis: 11 : 0