Sitzung: 25.11.2021 2021/GR/110
Ausgangslage:
Rechtsgrundlage:
Nach § 12 Abs. 1 KommHV-K ist die Entwässerungsanlage eine kostenrechnende öffentliche Einrichtung, die dem Kommunalabgabengesetz (KAG) unterliegt.
Die Kalkulation der Entwässerungsgebühr unterliegt den Grundsätzen des Art. 8 KAG. Das Gebührenaufkommen der kostenrechnenden Einrichtung soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der „Kostendeckung“ ermittelt werden. Die Ermittlung der Gebühr kann über mehrere Jahre im Voraus errechnet werden, jedoch soll der Kalkulationszeitraum nach Art. 8 Abs. 6 KAG 4 Jahre nicht überschreiten. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Gebührenfähige Kosten
sind nach dem KAG kalkulatorische Kosten, die durch getätigte Investitionen
entstehen sowie laufenden Betriebskosten im engeren Sinn und die Kosten für die
Verwaltung und Unterhalt der Einrichtung. Folgende ansetzbaren Kosten sind zu
berücksichtigen:
- Angemessene Abschreibung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (kalkulatorische Abschreibung)
- Angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (kalkulatorische Verzinsung)
- Personalkosten
- Sachkosten
- Kosten für Inanspruchnahme von Fremdleistungen
- Kosten für die Verwaltung der Einrichtung einschl. Verwaltungskostenbeitrag
- Kosten für den Unterhalt der Einrichtung
Berechnungsschema Gebührenkalkulation
1. Ermittlung Übertrag aus dem Vorkalkulationszeitraum (Kostenüberdeckung oder Kostenunterdeckung)
2. Berechnung des Durchschnittswertes der Planausgaben der nächsten 4 Jahre einschl. Berücksichtigung des Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitrum (= Summe aller Ausgaben : 4)
3. Ermittlung der jährlichen Einleitungsmenge
4.
Gebühr pro m³ = Durchschnittswert : jährliche
Einleitungsmenge
Entwässerungsgebühr 2018 – 2021
Die
Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2018 – 2021 wurde erstmalig von einem
Fachbüro vorgenommen. Dabei wurde auch der Anlagenachweis neu erstellt. Pro m³
wurde eine Entwässerungsgebühr von 2,29 € festgelegt. Erstmalig wurde dabei
eine Rücklagenzuführung von jährlich 10.944,35 € einkalkuliert.
Jährliche Einleitungsmenge: 47.400 m³
Berechnung Stand der Sonderrücklage zum 31.12.2020
Zuführungsbetrag 2018 10.944,35 €
Zuführungsbetrag 2019 10.944,35 €
Zuführungsbetrag 2020 10.944,35 €
Gesamteinnahmen: 32.833,05
€
Bisher wurden keine Entnahmen vorgenommen.
Gesamtausgaben: 0,00 €
Stand zum 31.12.2020: 32.833,05 €
Berechnung Einleitungsmenge seit 2018
(Die Einleitungsmenge umfasst den Wasserverbrauch der Gemeinde Unterleinleiter und Dürrbrunn)
2018 49.390 m³
2019 47.765 m³
2020 49.109 m³
Für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 wurde eine Einleitungsmenge von 48.800 m³ veranschlagt, dies entspricht den Durchschnittswert der letzten 3 Jahre.
Gebührenkalkulation 2022 – 2025
- Ermittlung Übertrag aus Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 (einschl. 2017)
- Berechnung Durchschnittswert der Planausgaben der Jahre 2022 – 2025
- Rücklagenzuführung zur Finanzierung investiver Maßnahmen der Jahre 2022 – 2025
- Festlegung Gebührensatz für Kalkulationszeitrum 2022 – 2025
-
Entwurf Satzungsänderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
Ermittlung Übertrag aus
Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 (einschl. 2017)
Aus den geplanten Ausgaben der Jahre 2018 – 2021 und des Übertrages aus dem
Vorkalkulationszeitraum 2014 – 2017 wurde die Gebühr von 2,29 €/m³ festgelegt.
Zu diesen Planwerten werden nun die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen der Jahre
2018 – 2020, sowie die Planausgaben und- einnahmen des Jahres 2021
gegenübergestellt. Zusätzlich werden die Planzahlen des Jahres 2017 mit den
tatsächlichen Werten des Jahres 2017 ersetzt. Diese Korrektur führt zu einer
Anpassung des Übertrages aus den Vorkalkulationszeitraum 2014 - 2017.
Zur Ermittlung des Übertrages aus den Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021
werden vom korrigierten Wert des Übertrages aus 2014 – 2017 die Differenzbeträge
aus den Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Jahre 2018 – 2021 hinzuaddiert
bzw. in Abzug gebracht. Die Endsumme zum Stand 31.12.2021 ergibt den Wert des
Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 in Höhe von 30.672,46 €.
Aus dem Vorkalkulationszeitraum
2018 – 2021 liegt eine Kostenunterdeckung in Höhe von 30.627,46 € vor. Dies ist
u.a. wie folgt begründet:
- nachträgliche Berichtigung des Übertragswert aus 2014-2017
- geringere Einnahmen
- Erhöhter Kostenansatz 2021 für Honorare
Berechnung Durchschnittswert der
Planausgaben der Jahre 2022 – 2025
Bei der Gebührenkalkulation 2018 – 2021 betrug der Durchschnittswert der Planausgaben 2018 – 2021 einschl. Rücklagenzuführung 108.501,69 €
Bei der Gebührenkalkulation 2022 – 2025 beträgt der Durchschnittswert aus den geplanten Ausgaben des Verwaltungshaushaltes 129.978,79 €
Die Kostensteigerung ist u.a. wie
folgt begründet:
- Wegfall Guthaben aus Vorkalkulationszeitraum, jährlicher Anteil 10.000,00 €
- Berücksichtigung der Kostenunterdeckung, jährlicher Anteil
7.656,75 € (30.672,46 : 4)
- Anpassung Anteil Unterhalt Kläranlage 5.000,00 €
Die Rücklagenzuführung von jährlich 10.944,35 € bleibt unverändert.
Festlegung Gebührensatz für den Kalkulationszeitraum
2022 – 2025
Durchschnittswert 2022 – 2025 : Einleitungsmenge
129.978,79 € : 48.800 m³ 2,66 €
Unter Berücksichtigung der geplanten Ausgaben des Verwaltungshaushaltes und der Erhebung einer Rücklagenzuführung von jährlich 10.944,35 € beträgt die Entwässerungsbenutzungsgebühr für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 2,66 €/m³.
Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung gem. Satzungsentwurf der Verwaltung:
2. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung (BGS – EWS ) der Gemeinde
Unterleinleiter
vom 26.11.2021
Aufgrund
von Art. 5,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde
Unterleinleiter folgende
2. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Unterleinleiter
vom 16.01.2013
Art. 1
§ 10 (Einleitungsgebühr)
erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach
der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den
angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt
2,66 € je cbm Abwasser.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Unterleinleiter, den
26.11.2021
Alwin Gebhardt,
Erster Bürgermeister
Beschluss Gemeinderat vom
25.11.2021
Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:
Kämmerer Wolfgang
Krippel stellt den Sachverhalt dar.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die 2. Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 16.01.2013 gem. des vorliegenden Entwurfs der Verwaltung zu genehmigen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0