Ausgangslage:

 

Rechtsgrundlage:

Nach § 12 Abs. 1 KommHV-K ist die Wasserversorgungseinrichtung eine kostenrechnende öffentliche Einrichtung, die dem Kommunalabgabengesetz (KAG) unterliegt.

Die Kalkulation der Verbrauchsgebühren unterliegt den Grundsätzen des Art. 8 KAG. Das Gebührenaufkommen der kostenrechnenden Einrichtung soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der „Kostendeckung“ ermittelt werden. Die Ermittlung der Gebühr kann über mehrere Jahre im Voraus errechnet werden, jedoch soll der Kalkulationszeitraum nach Art. 8 Abs. 6 KAG nicht 4 Jahre überschreiten. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) kann eine Grundgebühr erhoben werden. Gebührenfähige Kosten sind nach dem KAG kalkulatorische Kosten, die durch getätigte Investitionen entstehen sowie laufenden Betriebskosten im engeren Sinn und die Kosten für die Verwaltung und Unterhalt der Einrichtung. Folgende ansetzbaren Kosten sind zu berücksichtigen:

-          Angemessene Abschreibung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (kalkulatorische Abschreibung)

-          Angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (kalkulatorische Verzinsung)

-          Personalkosten

-          Sachkosten

-          Kosten für Inanspruchnahme von Fremdleistungen

-          Kosten für die Verwaltung der Einrichtung einschl. Verwaltungskostenbeitrag

-          Kosten für den Unterhalt der Einrichtung

 

Berechnungsschema Gebührenkalkulation

1.    Ermittlung Übertrag aus dem Vorkalkulationszeitraum (Kostenüberdeckung oder Kostenunterdeckung)

2.    Berechnung des Durchschnittswertes der Planausgaben der nächsten 4 Jahre einschl. Berücksichtigung des Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitrum und Abzug der jährlichen Grundgebühr (= Summe aller Jahresergebnisse : 4)

3.    Ermittlung der jährlichen Einleitungsmenge

4.    Gebühr pro m³ = Durchschnittswert : jährliche Einleitungsmenge

Entwässerungsgebühr 2018 – 2021

 

Die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2018 – 2021 wurde erstmalig von einem Fachbüro vorgenommen. Dabei wurde auch der Anlagenachweis neu erstellt. Pro m³ wurde eine Verbrauchsgebühr von netto 2,49 € festgelegt. Die Grundgebühr von jährlich 19,00 € wurde nicht verändert.

Jährliche Einleitungsmenge:                          43.100 m³

 

Berechnung Einleitungsmenge seit 2018

 

(Die Einleitungsmenge umfasst den Wasserverbrauch der Gemeinde Unterleinleiter (ohne Dürrbrunn)

 

2018                      42.340 m³

2019                      39.949 m³

2020                      41.993 m³

Für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 wurde eine Einleitungsmenge von 41.700 m³ veranschlagt, dies entspricht ca. den Durchschnittswert der letzten 3 Jahre.

 

Gebührenkalkulation 2022 – 2025

-          Ermittlung Übertrag aus Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 (einschl. 2017)

-          Berechnung Durchschnittswert der Planausgaben der Jahre 2022 – 2025

-          Festlegung Gebührensatz für Kalkulationszeitrum 2022 – 2025

-          Entwurf Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

 

Ermittlung Übertrag aus Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 (einschl. 2017)

Aus den geplanten Ausgaben der Jahre 2018 – 2021 und des Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitraum 2014 – 2017 wurde die Gebühr von 2,49 €/m³ festgelegt. Zu diesen Planwerten werden nun die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen der Jahre 2018 – 2020, sowie die Planausgaben und- einnahmen des Jahres 2021 gegenübergestellt. Zusätzlich werden die Planzahlen des Jahres 2017 mit den tatsächlichen Werten des Jahres 2017 ersetzt. Diese Korrektur führt zu einer Anpassung des Übertrages aus den Vorkalkulationszeitraum 2014 - 2017.

Zur Ermittlung des Übertrages aus den Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 werden vom korrigierten Wert des Übertrages aus 2014 – 2017 die Differenzbeträge aus den Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Jahre 2018 – 2021 hinzuaddiert bzw. in Abzug gebracht. Die Endsumme zum Stand 31.12.2021 ergibt den Wert des Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 in Höhe von 118.477,04 €.

Aus dem Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 liegt eine Kostenunterdeckung in Höhe von 118.477,04 € vor. Dies ist u.a. wie folgt begründet:

- nachträgliche Berichtigung des Übertragswert aus 2014-2017
- Erhöhter Unterhaltsaufwand
- Erhöhter Planansatz 2021 für Aufwendungen des Betriebes (Dienstleistungsvertrag Stadtwerke Ebermannstadt Versorgungsbetriebe GmbH).

 

Berechnung Durchschnittswert der Planausgaben der Jahre 2022 – 2025

 

Bei der Gebührenkalkulation 2018 – 2021 betrug der Durchschnittswert der Planausgaben 2018 – 2021                                         115.307,39 €

 

Bei der Gebührenkalkulation 2022 – 2025 beträgt der Durchschnittswert aus den geplanten Ausgaben des Verwaltungshaushaltes                148.061,95 €

 

Die Kostensteigerung ist u.a. wie folgt begründet:

- Berücksichtigung Differenzbetrag der Kostenunterdeckung 10.000,00 €
   im Vergleich zur Kostenunterdeckung Kalkulation 2018
- Anpassung Unterhaltskosten                                                    5.000,00 €
- Dienstleistungsvertrag Wasserwart                                           10.000,00 €
- Anpassung Lohnkosten                                                            2.0000,00 €
- Anpassung Kalk. Kosten u. innere Verrechnung                         7.000,00 €

Neukalkulation Grundgebühr

 

Gem. Art. 8 Abs. 2 KAG können bei der Wasserversorgungseinrichtung zur Deckung verbrauchsunabhängigen Kosten (sog. Vorhaltekosten) eine Grundgebühr erhoben werden. Im Rahmen einer Vorbesprechung hat sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, die Grundgebühr ab dem neuen Kalkulationszeitraum anzupassen. Dabei wird die jährliche Entschädigung des Wasserwartes und die Kosten für den Dienstleistungsvertrag zur Unterstützung des Wasserwartes als Vorhaltekosten den Grundgebühren zugerechnet. Unter Berücksichtigung der Anzahl der Haushalte im Gemeindegebiet Unterleinleiter beträgt die neue Grundgebühr bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bzw. Nenndurchfluss
bis     2,5 m³/h                            80,00 €/Jahr
bis     6,0 m³/h                          160,00 €/Jahr

ab        6,0 m³/h                                  
240,00 €/Jahr

 

Nach Abzug der Grundgebühr vom Durchschnittswert aus den geplanten Ausgaben der Jahre 2022 – 2025 beträgt der durchschnittliche Überschussbetrag 120.061,95


Festlegung Gebührensatz für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025

 

Durchschnittlicher Überschussbetrag 2022 – 2025    : Einleitungsmenge

120.061,95 € : 41.700 m³           2,88 €

 

 

Festlegung Gebührensatz für Kalkulationszeitrum 2022 – 2025

 

Unter Berücksichtigung der geplanten Ausgaben des Verwaltungshaushaltes und der neuen Grundgebühr betragen die Verbrauchsgebühren der Wasserversorgungseinrichtung für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 2,88 €/m³.

 

Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung gem. Satzungsentwurf der Verwaltung:

 

 

2. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur

Wasserabgabesatzung (BGS – WAS) der Gemeinde Unterleinleiter

vom 26.11.2021

 

Aufgrund von Art. 5,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Unterleinleiter folgende

 

2. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Unterleinleiter

vom 10.07.2013

 

Art. 1

 

§ 9a (Grundgebühr) erhält folgenden Wortlaut:

(1)  Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses bzw. des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss bzw. der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2)  Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bzw. Nenndurchfluss

bis     2,5     m³/h             80,00 €/Jahr

bis     6,0     m³/h           160,00 €/Jahr

über  6,0     m³/h           240,00 €/Jahr.

 

Art. 2

 

§ 10 (Verbrauchsgebühr) erhält folgenden Wortlaut:

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommene Wasser berechnet. Die Gebühr beträgt 2,88 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1.   ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,

2.   der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

3.   sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 2,88 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

 

Art. 3

 

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

 

Unterleinleiter, den 26.11.2021

 

 

 

Alwin Gebhardt,

Erster Bürgermeister

 

Beschluss Gemeinderat vom 25.11.2021

 

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Kämmerer Wolfgang Krippel stellt den Sachverhalt dar.

 

 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die 2. Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 10.07.2013 gem. des vorliegenden Entwurfs der Verwaltung zu genehmigen.


Abstimmungsergebnis: 11 : 0