Sitzung: 25.11.2021 2021/GR/110
Ausgangslage:
Rechtsgrundlage:
Nach § 12 Abs. 1 KommHV-K ist die Wasserversorgungseinrichtung eine kostenrechnende öffentliche Einrichtung, die dem Kommunalabgabengesetz (KAG) unterliegt.
Die Kalkulation der Verbrauchsgebühren unterliegt den
Grundsätzen des Art. 8 KAG. Das Gebührenaufkommen der kostenrechnenden
Einrichtung soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter dem
Gesichtspunkt der „Kostendeckung“ ermittelt werden. Die Ermittlung der Gebühr
kann über mehrere Jahre im Voraus errechnet werden, jedoch soll der
Kalkulationszeitraum nach Art. 8 Abs. 6 KAG nicht 4 Jahre überschreiten.
Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind
innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen
sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Zur Deckung der
verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) kann eine Grundgebühr erhoben
werden. Gebührenfähige Kosten sind nach dem KAG kalkulatorische Kosten, die
durch getätigte Investitionen entstehen sowie laufenden Betriebskosten im
engeren Sinn und die Kosten für die Verwaltung und Unterhalt der Einrichtung.
Folgende ansetzbaren Kosten sind zu berücksichtigen:
- Angemessene Abschreibung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (kalkulatorische Abschreibung)
- Angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (kalkulatorische Verzinsung)
- Personalkosten
- Sachkosten
- Kosten für Inanspruchnahme von Fremdleistungen
- Kosten für die Verwaltung der Einrichtung einschl. Verwaltungskostenbeitrag
- Kosten für den Unterhalt der Einrichtung
Berechnungsschema
Gebührenkalkulation
1. Ermittlung Übertrag aus dem Vorkalkulationszeitraum (Kostenüberdeckung oder Kostenunterdeckung)
2. Berechnung des Durchschnittswertes der Planausgaben der nächsten 4 Jahre einschl. Berücksichtigung des Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitrum und Abzug der jährlichen Grundgebühr (= Summe aller Jahresergebnisse : 4)
3. Ermittlung der jährlichen Einleitungsmenge
4.
Gebühr pro m³ = Durchschnittswert : jährliche
Einleitungsmenge
Entwässerungsgebühr
2018 – 2021
Die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2018 – 2021 wurde
erstmalig von einem Fachbüro vorgenommen. Dabei wurde auch der Anlagenachweis
neu erstellt. Pro m³ wurde eine Verbrauchsgebühr von netto 2,49 € festgelegt.
Die Grundgebühr von jährlich 19,00 € wurde nicht verändert.
Jährliche Einleitungsmenge: 43.100
m³
Berechnung
Einleitungsmenge seit 2018
(Die Einleitungsmenge umfasst den Wasserverbrauch der Gemeinde Unterleinleiter (ohne Dürrbrunn)
2018 42.340 m³
2019 39.949 m³
2020 41.993
m³
Für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 wurde eine Einleitungsmenge von 41.700 m³ veranschlagt, dies entspricht ca. den Durchschnittswert der letzten 3 Jahre.
Gebührenkalkulation
2022 – 2025
- Ermittlung Übertrag aus Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 (einschl. 2017)
- Berechnung Durchschnittswert der Planausgaben der Jahre 2022 – 2025
- Festlegung Gebührensatz für Kalkulationszeitrum 2022 – 2025
-
Entwurf Satzungsänderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
Ermittlung
Übertrag aus Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 (einschl. 2017)
Aus den geplanten Ausgaben der Jahre 2018 – 2021 und des Übertrages aus dem
Vorkalkulationszeitraum 2014 – 2017 wurde die Gebühr von 2,49 €/m³ festgelegt.
Zu diesen Planwerten werden nun die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen der
Jahre 2018 – 2020, sowie die Planausgaben und- einnahmen des Jahres 2021
gegenübergestellt. Zusätzlich werden die Planzahlen des Jahres 2017 mit den
tatsächlichen Werten des Jahres 2017 ersetzt. Diese Korrektur führt zu einer
Anpassung des Übertrages aus den Vorkalkulationszeitraum 2014 - 2017.
Zur Ermittlung des Übertrages aus den Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021
werden vom korrigierten Wert des Übertrages aus 2014 – 2017 die Differenzbeträge
aus den Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Jahre 2018 – 2021 hinzuaddiert
bzw. in Abzug gebracht. Die Endsumme zum Stand 31.12.2021 ergibt den Wert des
Übertrages aus dem Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 in Höhe von 118.477,04 €.
Aus dem Vorkalkulationszeitraum 2018 – 2021 liegt eine Kostenunterdeckung
in Höhe von 118.477,04 € vor. Dies ist u.a. wie folgt begründet:
- nachträgliche Berichtigung des Übertragswert aus 2014-2017
- Erhöhter Unterhaltsaufwand
- Erhöhter Planansatz 2021 für Aufwendungen des Betriebes
(Dienstleistungsvertrag Stadtwerke Ebermannstadt Versorgungsbetriebe GmbH).
Berechnung
Durchschnittswert der Planausgaben der Jahre 2022 – 2025
Bei der Gebührenkalkulation 2018 – 2021 betrug der Durchschnittswert der Planausgaben 2018 – 2021 115.307,39 €
Bei der Gebührenkalkulation 2022 – 2025 beträgt der Durchschnittswert aus den geplanten Ausgaben des Verwaltungshaushaltes 148.061,95 €
Die Kostensteigerung ist u.a. wie folgt begründet:
- Berücksichtigung Differenzbetrag der Kostenunterdeckung 10.000,00 €
im Vergleich zur Kostenunterdeckung
Kalkulation 2018
- Anpassung Unterhaltskosten 5.000,00
€
- Dienstleistungsvertrag Wasserwart 10.000,00
€
- Anpassung Lohnkosten 2.0000,00
€
- Anpassung Kalk. Kosten u. innere Verrechnung 7.000,00
€
Neukalkulation Grundgebühr
Gem. Art. 8 Abs. 2
KAG können bei der Wasserversorgungseinrichtung zur Deckung
verbrauchsunabhängigen Kosten (sog. Vorhaltekosten) eine Grundgebühr erhoben
werden. Im Rahmen einer Vorbesprechung hat sich der Gemeinderat dafür
ausgesprochen, die Grundgebühr ab dem neuen Kalkulationszeitraum anzupassen.
Dabei wird die jährliche Entschädigung des Wasserwartes und die Kosten für den
Dienstleistungsvertrag zur Unterstützung des Wasserwartes als Vorhaltekosten den
Grundgebühren zugerechnet. Unter Berücksichtigung der Anzahl der Haushalte im
Gemeindegebiet Unterleinleiter beträgt die neue Grundgebühr bei der Verwendung
von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bzw. Nenndurchfluss
bis 2,5 m³/h 80,00 €/Jahr
bis 6,0 m³/h 160,00
€/Jahr
ab 6,0 m³/h 240,00 €/Jahr
Nach Abzug der Grundgebühr vom Durchschnittswert aus den geplanten Ausgaben der Jahre 2022 – 2025 beträgt der durchschnittliche Überschussbetrag 120.061,95
Festlegung Gebührensatz für den Kalkulationszeitraum
2022 – 2025
Durchschnittlicher Überschussbetrag 2022 – 2025 : Einleitungsmenge
120.061,95 € : 41.700 m³ 2,88 €
Festlegung
Gebührensatz für Kalkulationszeitrum 2022 – 2025
Unter Berücksichtigung der geplanten Ausgaben des Verwaltungshaushaltes und der neuen Grundgebühr betragen die Verbrauchsgebühren der Wasserversorgungseinrichtung für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 2,88 €/m³.
Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung gem. Satzungsentwurf der Verwaltung:
2. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung (BGS – WAS) der Gemeinde
Unterleinleiter
vom 26.11.2021
Aufgrund von Art. 5,8 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Unterleinleiter folgende
2. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Unterleinleiter
vom 10.07.2013
Art. 1
§ 9a (Grundgebühr) erhält
folgenden Wortlaut:
(1) Die
Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn) der
verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht
nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe
des Dauerdurchflusses bzw. des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler
berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss
bzw. der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme
messen zu können.
(2)
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Dauerdurchfluss bzw. Nenndurchfluss
bis 2,5 m³/h
80,00 €/Jahr
bis 6,0 m³/h 160,00 €/Jahr
über 6,0 m³/h 240,00 €/Jahr.
Art. 2
§ 10 (Verbrauchsgebühr) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der
nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung
entnommene Wasser berechnet. Die Gebühr
beträgt 2,88 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist
von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1.
ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
2.
der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht
wird oder
3.
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den
wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger
beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 2,88 € pro Kubikmeter
entnommenen Wassers.
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
01.01.2022 in Kraft.
Unterleinleiter, den
26.11.2021
Alwin Gebhardt,
Erster Bürgermeister
Beschluss Gemeinderat vom
25.11.2021
Sachverhalt während des
Sitzungsverlaufes:
Kämmerer
Wolfgang Krippel stellt den Sachverhalt dar.
Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt, die 2. Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 10.07.2013 gem. des vorliegenden Entwurfs der
Verwaltung zu genehmigen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0