Sachverhalt:

Die Amtszeit des Kommandanten Herrn Markus Hack, sowie die des stellvertretenden Kommandanten Herrn Tom Gößl, der Feuerwehr Rüssenbach, endet jeweils am 10.03.2022.

Die geplante Dienstversammlung am 23.01.2022 musste aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden.

Ebenso läuft auch die Amtszeit von Herrn André Hoffmann, Kommandant der Feuerwehr Gasseldorf, am 10.03.2022 ab. Hier war die Dienstversammlung für den 28.01.2022 angesetzt. 

Für beide Termine waren die Neuwahlen geplant.

 

Die Amtszeit des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters endet nach 6 Jahren beziehungsweise mit Erreichen der Altersgrenze Kraft Gesetz (Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Art 6 Abs. 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz [BayFwG]).

Wenn aufgrund der aktuellen Lage eine zeitnahe Durchführung der Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters nicht gesichert ist, kann die Gemeinde von der Möglichkeit des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 BayFwG Gebrauch machen und einen Notkommandanten sowie einen Notstellvertreter bestellen.

 

Dies ist auch bereits vor Ablauf der dort genannten Dreimonatsfrist nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten bzw. Stellvertreters möglich. Spätestens drei Monate nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten oder Stellvertreters muss die Gemeinde eine Bestellung vornehmen, wenn kein Nachfolger gewählt werden konnte. Kommandanten, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ohne Wahl oder wirksame Notbestellung, weitermachen, haben dieses Amt rechtlich nicht mehr inne, da die Amtszeit mit Fristablauf Kraft Gesetz endet.

 

In der aktuellen Situation kann es ausnahmsweise geboten sein, dass die Gemeinde die Bestellung eines Notkommandanten oder Notstellvertreters vornimmt, wenn nur eine der beiden Funktionen unbesetzt ist, wenn dies zur Sicherung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr geboten erscheint und eine baldige Möglichkeit zur Durchführung der Wahl nicht zu erwarten ist.

 

Das Feuerwehrgesetz geht vom Grundsatz der demokratischen Legitimation des Feuerwehrkommandanten aus. Die Wahl des Kommandanten und/ oder seines Stellvertreters ist daher baldmöglichst nach Wegfall der pandemiebedingten Hinderungsgründe nachzuholen.

 

Auf Nachfrage der Verwaltung bei der Corona-Vollzugsstelle und Frau Gawor, Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz, vom Landratsamt Forchheim am 18.01.2022 wurde mitgeteilt, dass aufgrund der pandemiebedingten Lage und der Einschränkungen des Infektionsschutzgesetztes, nur eine eingeschränkte Wahlveranstaltung unter der 2G-Plus-Regelung durchgeführt werden könnte.

Um kein Feuerwehrmitglied von der Wahl ausschließen zu müssen, sollte deshalb nach Rücksprache mit Frau Gawor, die Möglichkeit des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 BayFwG angewendet werden (Bestellung eines Notkommandanten sowie eines Notstellvertreters).

 

Die Herren Hack, Gößl und Hoffmann wurden im Vorfeld angefragt, ob sie bereit wären, die Funktion als Notkommandant beziehungsweise Notstellvertreter, bis zum Abhalten einer regulären Wahl, zu übernehmen. Am 18.01.2022 und 19.01.2022 teilten sie das Einverständnis zur Übernahme der Funktion des Notkommandanten und Notstellvertreters schriftlich mit.

Herr Kreisbrandrat Flake teilte ebenfalls schriftlich mit, dass keine Einwände gegen die Bestellung der Herren Hack und Hoffmann als Notkommandanten und Herrn Gößl als Notstellvertreter bestehen. Er dankte den Kameraden der Feuerwehren für Ihre Bereitschaft dieses Amt zu übernehmen.  

 

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Herren Markus Hack und André Hoffmann als Notkommandanten und Tom Gößl als Notstellvertreter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BayFwG bis auf Weiteres zu bestellen. Sobald eine reguläre Wahl der Kommandanten stattfinden kann, ist diese schnellstmöglich durchzuführen. Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Feuerwehrkommandanten (Art. 8 Abs. 2 Satz 3 BayFwG).

 

 


Abstimmungsergebnis: 10 : 0

(Ausschussmitglied Herr Herbst ist wieder anwesend.)