Ausgangslage:

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 23 Gem. Dürrbrunn die bestehende Scheune abzureißen und einen neuen Anbau zur Schaffung von Garagen- und Lagerräumen zu errichten.

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB)

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Durch den Abbruch der bestehenden Scheune und der Errichtung eines neuen Anbaus bestehen aus planungsrechtlicher sowie städtebaulicher Sicht keine Bedenken.

Die bestehende Scheune war mit einem Satteldach versehen. Der neue Anbau soll mit einem Pultdach (5° Neigung) errichtet werden, wodurch sich eine niedrigere Gebäudehöhe als bei der bestehenden Scheune ergibt. Das Ortsbild wird durch den Anbau nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Die Abstandsflächen kommen zum Teil auf den Nachbargrundstücken zum Liegen. Die Prüfung des Brandschutzes sowie der Abstandsflächen obliegen dem Landratsamt.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag über den Abbruch der bestehenden Scheune und der Errichtung eines neuen Anbaus zur Schaffung von Garagen- und Lagerräumen auf dem Grundstück Fl. Nr. 23, Gem. Dürrbrunn und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB.


Abstimmungsergebnis: 11 : 0