Ausgangslage:

Es ist geplant auf dem Grundstück Fl. Nr. 1587/2, Gem. Unterleinleiter ein Einfamilienhaus zu errichten. Der Bauantrag wurde bereits in der Sitzung vom 23.01.2020 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Beschluss:

„Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1587/2, Gem. Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden gem. § 31 Abs. 2 BauBG Befreiungen hinsichtlich der Vollgeschosse, des Kniestocks, Dachneigung und Baugrenze erteilt.“

 

Mit Bescheid vom 07.04.2020 erhielt der Bauherr die Baugenehmigung vom Landratsamt zum o.g. Vorhaben.

 

Der Verwaltung liegt nun folgende Tektur zur Baugenehmigung vom 07.04.2020 vor:

Änderung Höhe Fertigfußboden EG, Änderung Position Haus auf dem Grundstück, Ergänzung Balkon und Stützwände.

 

Begründung des Bauherrn:

„Für das genehmigte Bauvorhaben ergab sich während der Planung der Außenanlagen die Notwendigkeit, von den genehmigten Bauplänen abzuweichen. Die komplizierte Hangsicherung bzw. Hangbefestigung bei der ursprünglichen Planung ist in Teilbereichen technisch nicht machbar gewesen und verursachte unverhältnismäßige Kosten. Daher wurde die Position des Einfamilienhauses geändert und die Höhe des Fertigfußbodens im EG angepasst.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) „Helmersleite“

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

In der Sitzung vom 23.01.2020 wurden bereits Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Vollgeschosse, des Kniestocks, der Dachneigung und der Baugrenze gem. § 31 Abs. 2 BauBG erteilt. Durch die beantragten Änderungen (Änderung Höhe Fertigfußboden EG, Änderung Position Haus auf dem Grundstück, Ergänzung Balkon und Stützwände) werden keine weiteren Befreiungen des Bebauungsplanes benötigt. Die Baufenster im Bebauungsplan sind sehr eng gefasst und geben kaum Spielraum für die Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück. Im vorliegenden Fall ist die geänderte Platzierung des Baukörpers auf dem Baugrundstück städtebaulich verträglich. Die Ergänzung des Balkons und der Stützwände stehen dem Bebauungsplan nicht entgegen und sind als genehmigungsfähig anzusehen. Die Umsetzung der Tektur ist städtebaulich vertretbar.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar. Es bestehen keine Nachfragen.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Tektur zur Baugenehmigung vom 07.02.2020 auf Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1587/2, Gem. Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB.

 


Abstimmungsergebnis: 12 : 0