Sitzung: 31.03.2022 2022/GR/115
Ausgangslage:
Es ist geplant auf dem
Grundstück Fl. Nr. 1587/2, Gem. Unterleinleiter ein Einfamilienhaus zu
errichten. Der Bauantrag wurde bereits in der Sitzung vom 23.01.2020 behandelt
und das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Folgender Beschluss wurde
gefasst:
Beschluss:
„Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag auf Errichtung eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1587/2, Gem. Unterleinleiter und
erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes werden gem. § 31 Abs. 2 BauBG Befreiungen hinsichtlich der
Vollgeschosse, des Kniestocks, Dachneigung und Baugrenze erteilt.“
Mit Bescheid vom 07.04.2020
erhielt der Bauherr die Baugenehmigung vom Landratsamt zum o.g. Vorhaben.
Der Verwaltung liegt nun
folgende Tektur zur Baugenehmigung vom 07.04.2020 vor:
Änderung Höhe Fertigfußboden
EG, Änderung Position Haus auf dem Grundstück, Ergänzung Balkon und Stützwände.
Begründung des Bauherrn:
„Für das genehmigte Bauvorhaben ergab sich während der Planung der
Außenanlagen die Notwendigkeit, von den genehmigten Bauplänen abzuweichen. Die
komplizierte Hangsicherung bzw. Hangbefestigung bei der ursprünglichen Planung
ist in Teilbereichen technisch nicht machbar gewesen und verursachte
unverhältnismäßige Kosten. Daher wurde die Position des Einfamilienhauses
geändert und die Höhe des Fertigfußbodens im EG angepasst.“
Stellungnahme der
Verwaltung:
Bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit:
☒ |
Qualifizierter
Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) „Helmersleite“ |
|
☐ |
Bebauungsplan
in Aufstellung (§33 BauGB) |
|
☐ |
Im
Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) |
|
☐ |
Außenbereich
(§ 35 BauGB) |
privilegiert ☐ ja ☐
nein |
In der Sitzung vom 23.01.2020 wurden bereits Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Vollgeschosse, des
Kniestocks, der Dachneigung und der Baugrenze gem. § 31 Abs. 2 BauBG erteilt. Durch die beantragten
Änderungen (Änderung Höhe Fertigfußboden EG, Änderung Position Haus auf dem Grundstück,
Ergänzung Balkon und Stützwände) werden keine weiteren Befreiungen des Bebauungsplanes benötigt.
Die Baufenster im Bebauungsplan sind sehr eng gefasst und geben kaum Spielraum
für die Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück. Im vorliegenden Fall
ist die geänderte Platzierung des Baukörpers auf dem Baugrundstück
städtebaulich verträglich. Die Ergänzung des Balkons und der Stützwände stehen
dem Bebauungsplan nicht entgegen und sind als genehmigungsfähig anzusehen.
Die Umsetzung der Tektur ist städtebaulich vertretbar.
Sachverhalt
während des Sitzungsverlaufes:
Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar. Es bestehen keine Nachfragen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Tektur zur Baugenehmigung vom 07.02.2020 auf Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1587/2, Gem. Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0