Sitzung: 28.04.2022 2022/GR/116
Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1420, Gem. Dürrbrunn ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage zu errichten.
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:
☒ |
Qualifizierter
Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) „Dürrbrunn
– Im Grund“ |
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☐ |
Bebauungsplan
in Aufstellung (§33 BauGB) |
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☐ |
Im
Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) |
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☐ |
Außenbereich
(§ 35 BauGB) |
privilegiert ☐ ja ☐ nein |
Überprüfung der
Erschließung:
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gesichert |
nicht gesichert |
nicht erforderlich |
Wegemäßige Erschließung |
☒ |
☐ |
☐ |
Abwasserbeseitigung |
☒ |
☐ |
☐ |
Wasserversorgung |
☒ |
☐ |
☐ |
Das geplante
Bauvorhaben steht folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen:
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Bebauungsplan |
Bauvorhaben |
1. |
Firstrichtung |
festgesetzte
Firstrichtung |
um 20°
gedreht |
2. |
Dachvorsprung
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Traufe
max. 0,50 m Ortgang
max. 0,30 m |
0,58 m 0,38 m |
3. |
Dacheindeckung |
naturrote
Ziegeln |
anthrazitfarbene
Ziegeln |
4. |
Kniestock |
max.
0,50 m |
1,00 m |
5. |
Fensterformat |
stehendes
Format |
zwei
Fenster mit quadratischem Format |
6. |
Höhenlage |
bergseitig
max. 1,00 m |
bergseitig
1,56 bis 1,59 m |
7. |
Wandhöhe |
max.
traufseitige Wandhöhe bergseitig 3,80 m, talseitig
6,60 m |
Traufseitige
Wandhöhe bergseitig
4,28 m, talseitig
6,96 m |
8. |
Dachform
Garage |
Satteldach |
Flachdach |
9. |
Mittlere
Wandhöhe an der Grenze |
3,00 m |
4,49m |
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hauptfirstrichtung ist um 20° gegenüber der Festlegung im Bebauungsplan gedreht. Diese Anordnung des Wohnhauses fügt sich harmonisch in den geschwungenen Straßenverlauf ein und ist städtebaulich vertretbar.
Die Überschreitung der Maße der Dachvorsprünge ist mit 8 cm an der Traufe und 8 cm am Ortgang geringfügig und deshalb gestalterisch und städtebaulich vertretbar.
Im Baugebiet wurden bereits Befreiungen zur Dacheindeckung, zum höheren Kniestock, zum Fensterformat zur Höhenlage und zur Garagendachform erteilt. Die Befreiungen sind gestalterisch und städtebaulich vertretbar.
Das Grundstück weist von der nördlichen Straße aus ein sehr starkes Gefälle in Richtung südlicher Grundstücksgrenze auf. Da das Nachbargebäude (Fl. Nr. 1429) ebenso ca. 20 cm über dem Straßenniveau liegt, halten wir die Befreiung städtebaulich für vertretbar. Die beantragte Abweichung der mittleren Wandhöhe an der westlichen Grundstücksgrenze kann aufgrund des atypischen abfallenden Geländeverlaufs erteilt werden.
Durch das Vorhaben wird eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht erwartet.
Sachverhalt
während des Sitzungsverlaufes:
Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.
Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 1420, Gem. Dürrbrunn und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Die beantragte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO hinsichtlich der mittleren Wandhöhe an der Grenze wird erteilt.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0