Ausgangslage:

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1420, Gem. Dürrbrunn ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage zu errichten.

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) „Dürrbrunn – Im Grund

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

Das geplante Bauvorhaben steht folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen:

 

 

Bebauungsplan

Bauvorhaben

1.

Firstrichtung

festgesetzte Firstrichtung

um 20° gedreht

2.

Dachvorsprung

Traufe max. 0,50 m

Ortgang max. 0,30 m

0,58 m

0,38 m

3.

Dacheindeckung

naturrote Ziegeln

anthrazitfarbene Ziegeln

4.

Kniestock

max. 0,50 m

1,00 m

5.

Fensterformat

stehendes Format

zwei Fenster mit quadratischem Format

6.

Höhenlage

bergseitig max. 1,00 m 

bergseitig 1,56 bis 1,59 m

7.

Wandhöhe

max. traufseitige Wandhöhe bergseitig 3,80 m,

talseitig 6,60 m

Traufseitige Wandhöhe

bergseitig 4,28 m,

talseitig 6,96 m

8.

Dachform Garage

Satteldach

Flachdach

9.

Mittlere Wandhöhe an der Grenze

3,00 m

4,49m

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hauptfirstrichtung ist um 20° gegenüber der Festlegung im Bebauungsplan gedreht. Diese Anordnung des Wohnhauses fügt sich harmonisch in den geschwungenen Straßenverlauf ein und ist städtebaulich vertretbar.

 

Die Überschreitung der Maße der Dachvorsprünge ist mit 8 cm an der Traufe und 8 cm am Ortgang geringfügig und deshalb gestalterisch und städtebaulich vertretbar.

 

Im Baugebiet wurden bereits Befreiungen zur Dacheindeckung, zum höheren Kniestock, zum Fensterformat zur Höhenlage und zur Garagendachform erteilt. Die Befreiungen sind gestalterisch und städtebaulich vertretbar.

 

Das Grundstück weist von der nördlichen Straße aus ein sehr starkes Gefälle in Richtung südlicher Grundstücksgrenze auf. Da das Nachbargebäude (Fl. Nr. 1429) ebenso ca. 20 cm über dem Straßenniveau liegt, halten wir die Befreiung städtebaulich für vertretbar. Die beantragte Abweichung der mittleren Wandhöhe an der westlichen Grundstücksgrenze kann aufgrund des atypischen abfallenden Geländeverlaufs erteilt werden.

 

Durch das Vorhaben wird eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht erwartet.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 1420, Gem. Dürrbrunn und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Die beantragte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO hinsichtlich der mittleren Wandhöhe an der Grenze wird erteilt.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung hinsichtlich der Firstrichtung, dem Dachvorsprung, der Dacheindeckung, dem Kniestock, dem Fensterformat, der Höhenlage, der Wandhöhe und der Garagendachform erteilt.


Abstimmungsergebnis: 12 : 0