Ausgangslage:

Es ist geplant, auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1989/1, 1989/3 und 3487 Gem. Unterleinleiter einen sozialen Garten mit Publikumsverkehr zu gründen. Der Garten und Hof sollen für soziale Projekte genutzt werden. Ein Nutzungskonzept ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Die Antragstellerin möchte die Zulässigkeit des Vorhabens im Zuge eines Vorbescheidverfahrens prüfen lassen.

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB)

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Flurstücke 1989/1, 1989/3 und 3487 Gem. Unterleinleiter befinden sich nicht innerhalb eines Bebauungsplans. Deshalb beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorgaben des § 34 BauGB. Durch die Nutzungsänderung des Gartens und des Hofes ergibt sich keine äußerlich sichtbare Veränderung. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist demnach nicht zu befürchten.

 

Das Baugrundstück liegt laut Flächennutzungsplan im Bereich eines Dorfgebietes. Hier sind sowohl Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, als auch Gartenbaubetriebe zulässig. Die Haltung von Hühnern ist ebenfalls zulässig. Ziegen können in Dorfgebieten im Zusammenhang mit landwirtschaftlich ausgerichteter Nutzung als Kleintiere angesehen werden, soweit die Tierhaltung den örtlichen Gewohnheiten entspricht. Die Ortsrandlage des Grundstückes begünstigt die Zulässigkeit der Haltung von Ziegen.

 

Die Garagen- und Stellplatzverordnung schreibt bei Tageseinrichtungen für Kinder einen Stellplatz je 30 Kinder, mindestens jedoch zwei Stellplätze vor. Auf den Grundstücken können zwei Stellplätze nachgewiesen werden. Städtebaulich stehen dem Vorhaben keine Bedenken entgegen.

 

Weitere immissionsschutzrechtliche Belange sind durch das Landratsamt Forchheim zu prüfen. Gegebenenfalls sind durch das Landratsamt weitere Fachbehörden bezüglich der Schaffung von Sanitären Anlagen hinzuzuziehen.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid, bezüglich der Gründung eines sozialen Gartens mit Publikumsverkehr auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1989/1, 1989/3 und 3487 Gem. Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB.

 


Abstimmungsergebnis: 8 : 0