Ausgangslage:

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 3445 Gem. Unterleinleiter eine Hundekita mit Hundefreilauf zu eröffnen. Ebenfalls ist die Errichtung eines Holzgartenhauses vorgesehen sowie die Umzäunung des Grundstückes. Die Antragstellerin möchte im Zuge eines Vorbescheidverfahrens prüfen lassen, ob auf dem o.g. Grundstück eine Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig wäre.

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB)

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

Begründung der Antragstellerin:

Die Betriebsbeschreibung ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Grundstück mit der Fl. Nr. 3445 Gem. Unterleinleiter befindet sich im Außenbereich. Deshalb beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB.

Der Flächennutzungsplan weist hier eine Fläche für Land- und Forstwirtschaft aus. Eine bauplanungsrechtliche Grundlage für eine Umsetzung des o.g. Vorhabens im Außenbereich besteht nicht.

 

Für das geplante Vorhaben sollten die Interessen des Bauherrn sowie die der Nachbarn und die öffentlichen Belange berücksichtigt und abgewogen werden. Eine Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange ist aufgrund der Entfernung zum Ort nicht zu erwarten. Bedenken bezüglich möglicher Immissionen bestünden eher im Innenbereich. Somit sind schädliche Einwirkungen auf Nachbargrundstücke auszuschließen.

 

Es ist geplant, dass gesamte Flurstück mit einem geeigneten Maschendrahtzaun zu umzäunen. Eine Zufahrt zum Grundstück ist über den bereits bestehenden Feldweg mit der Flurnummer 3448 Gem. Unterleinleiter („Reutersleite“) vorgesehen. Das Grundstück grenzt direkt an die Staatsstraße „St 2187“. Weshalb das Staatliche Straßenbauamt am Verfahren zu beteiligen ist.

 

Das o.g. Flurstück befindet sich im Überschwemmungsgebiet. Ebenso liegt die Fläche im Natur- und Landschaftsschutzgebiet, weshalb es einer Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde bedarf. Eine Beteiligung der Fachbehörden erfolgt durch das Landratsamt.

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt -vorbehaltlich der Prüfung durch das Landratsamt- dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

3. Bürgermeister Ewald Rascher fragt, ob der Bedarf für eine solche Einrichtung vorhanden ist.

 

Gemeinderatsmitglied Alexander Löw antwortet, dass er die Erfahrung gemacht hat, dass solche Einrichtungen gut angenommen werden.

 

Gemeinderatsmitglied Reinhold Geck teilt mit, dass Bauvorhaben in diesem Bereich des Gemeindegebietes in der Vergangenheit abgelehnt wurden, damit das Ortsbild (aus Gasseldorf) kommend nicht beeinträchtigen wird.

 

Gemeinderatsmitglied Ernst König teilt mit, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht genehmigungswürdig sei. Zum einen steht das Vorhaben dem aktuellen Flächennutzungsplan entgegen. Zudem handelt es sich um Überschwemmungsgebiet. Beispielsweise könnte ein möglicher Zaun, wie er vom Bauherren geplant sei, angeschwemmtes Treibgut blockieren und am Abfließen hindern. Zudem sieht er die Zufahrt über die Staatsstraße problematisch.

Das Vorhaben würde baulich wie eine Insel im Außenbereich wirken und wäre aus seiner Sicht eine städtebauliche Fehlentwicklung.

 

1. Bürgermeister Alwin Gebhardt merkt an, dass es sich bei der geplanten Zufahrt von der Staatstraße um eine unfallträchtige Stelle handelt. Diese könnte aufgrund der fehlenden Linksabbiegerspur noch verschärft werden

 

2. Bürgermeister Holger Strehl teilt mit, dass er die Bedenken der Vorredner teilt. Zudem gibt er zu bedenken, dass weder Strom noch Wasser und auch keine Entwässerungsmöglichkeit auf dem geplanten Grundstück gegeben sei.

 

3. Bürgermeister Ewald Rascher teilt mit, dass der Gemeinderat erst in der jüngeren Vergangenheit einem Grundstückstausch zugestimmt hatte, um die Bebauung bzw. Beeinträchtigung des Ortsbildes in diesem Bereich zu verhindern.

 

Gemeinderatsmitglied Alexander Löw findet, dass die Idee einer Hundekita grundsätzlich sinnvoll sei und unabhängig von diesem Vorhaben weiterverfolgt werden sollte.

 

Daraufhin erteilt der Vorsitzende der Antragstellerin das Wort.

 

Die Antragstellerin teilt mit, dass eine Entwässerung nicht notwendig sei, da beispielsweise eine Komposttoilette genutzt werden könne. Die Wasserversorgung könne durch Wassertanks etc. dargestellt werden. Die Stromversorgung könnte durch eine kleine PV-Anlage realisiert werden. Des Weiteren teilt die Antragstellerin mit, dass sie mit den zuständigen Fachbehörden des Landratsamtes bereits im Gespräch sei und diese das Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich befürworten.

Des Weiteren könnten sich durch die Hundekita weitere positive Effekte für die Gemeinde entwickeln. Beispielsweise könnte die Verunreinigung durch Hundekot bzw. nicht fachgerecht entsorgte Hundekotbeutel verringert werden.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich der Eröffnung einer Hundekita mit Hundefreilauf und der Errichtung eines Holzgartenhauses auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 3445, Gem. Unterleinleiter und erteilt vorbehaltlich der Prüfung durch das Landratsamt sein gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.


Abstimmungsergebnis: 0 : 10 (daher abgelehnt)