Sitzung: 27.10.2022 2022/GR/122
Ausgangslage:
Die Grab- und Benutzungsgebühren sind nach der aktuellen Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Unterleinleiter seit 2014 nicht mehr geändert worden. Dies hat zur Folge, dass im Bereich Bestattungswesen der Deckungsgrad teilweise auf unter 50% gesunken ist. Daher hat der Gemeinderat in den Sitzungen vom 28.07.2022 und 29.09.2022 beschlossen, die Friedhofsgebühren anzupassen.
Seitens der Verwaltung wurde der entsprechende Beschluss umgesetzt und in die neue Friedhofsgebührensatzung eingepflegt. Die Berechnung der neuen Gebührensätze ist als Anlage beigefügt.
Nach Rücksprache mit dem Bauhofleiter Kurt Müller wurde bei der Leichenhalle keine Gebührenanpassung vorgenommen, da keine baulichen Unterhaltsmaßnahmen notwendig waren und der bisherige Gebührensatz im Vergleich zu anderen Friedhöfen bereits vergleichbar ist.
Zur Einarbeitung von neuen Rechtsprechungen und Gewährleistung einer besseren Übersichtlichkeit wurde eine neue Friedhofsgebührensatzung ausgearbeitet. Die neue Satzung wird im Dezember-Mitteilungsblatt der VG Ebermannstadt veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.10.1999 in der Fassung der 11. Satzung vom 26.07.2019 außer Kraft.
Satzungsentwurf:
Friedhofsgebührensatzung
Die Gemeinde Unterleinleiter
erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch
Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) und Art. 20 des Kostengesetzes
folgende Satzung:
Satzung
der Gemeinde Unterleinleiterüber die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung ihrer
Bestattungseinrichtungen
(Friedhofsgebührensatzung)
§ 1
Gebührenerhebung
1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung.
2) Die Gemeinde erhebt
a) Grabgebühren
b) Bestattungsgebühren
c) sonstige Gebühren.
3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen, wenn dies für notwendig erachtet wird. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
4) Für Sonderleistungen,
für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die
Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten
treffen.
§ 2
Grabgebühren
1) Familiengräber (Wahlgrabstätten, Benutzungsdauer 20 Jahre)
In Abt. I in
Abt. II
Einstellige Gräber 760,00 € 1.135,00 €
Zweistellige Gräber 1.520,00 € 2.275,00 €
Dreistellige Gräber 2.275,00 €
2) Reihengrabstätten für Erwachsene
Benutzungsdauer 20 Jahre 760,00 €
3) Kindergräber, Benutzungsdauer 12 Jahre 260,00 €
4) Urnengräber Erdgrab, Benutzungsdauer 20 Jahre 760,00 €
5) Urnennischen, Benutzungsdauer 12 Jahre 2.340,00 €
6) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird pro Jahr bei den Ziffern 1) Familiengräbern und 4) Urnengräber 1/20 der Grabgebühren erhoben, wobei die Centbeträge auf volle 10 Cent abzurunden sind.
§ 3
Bestattungsgebühren
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Kinder ab Vollendung des 8. Lebensjahres u. Erwachsene |
Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres |
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Euro |
Euro |
1. |
Grundgebühr (Leichenhausbenützung, Verwaltungsgebühr, Leichenwache etc.) |
200,00 |
200,00 |
2. |
Leichenträger bei der Beerdigung, je Helfer |
35,00 |
35,00 |
3. |
Grabherstellung einschl. Tätigkeiten bei der Totenfeier |
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3.1 |
Ausheben und Schließen des Grabes einschl. evtl. Erdabfuhr |
800,00 |
360,00 |
3.2 |
Übertiefe, mind. 2,20 m tief |
260,00 |
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3.3 |
Urnenbeisetzung |
175,00 |
175,00 |
4. |
Für das etwaige Entfernen des Grabhügels einschl. Kränze |
100,00 |
100,00 |
5. |
Ist bei der Aushebung eines Grabes auf Grund der zu geringen Grabgröße die Entfernung des Grabsteines samt Fundament erforderlich und wird dies vom Grabnutzungsberechtigten nicht vorgenommen oder veranlasst, ist der Aufwand für die Entfernung in der jeweils entstandenen Höhe zu erstatten. |
§ 4
Sonstige Gebühren
1) Ausgrabung und evtl. Umbettung einer Leiche:
1.1 Freimachen (Ausgraben) des Sarges und
Wiedereinfüllen des Grabes Gebühr zu § 3 Ziff. 3.1 evtl. 3.2
und 200 v. H. Zuschlag
1.2 Heben des Sarges und Verbringen
desselben zum Leichenhaus, zum Leichen-
transportmittel bzw. zu einem neuen Grab
innerhalb des Friedhofes, im letzteren Fall
einschl. Beisetzung je Person Gebühr zu § 3 Ziff. 5 und 200 v. H.
Zuschlag
1.3 Umbettung einer exhumierten Leiche
vom alten in einen neuen Sarg:
a) innerhalb eines Jahres nach
dem Tode während der Monate
Mai bis September Gebühr zu § 3 Ziff. 5 und 400 v. H.
Zuschlag, evtl. Gebühr zu 1.2
b) innerhalb eines Jahres nach
dem Tode während der Monate
Oktober bis April Gebühr zu § 3 Ziff. 5 und 300 v. H.
Zuschlag und evtl. Gebühr zu 1.2
c) nach Ablauf eines Jahres
nach dem Tode Gebühr zu § 3 Ziff. 5 und 200 v. H.
Zuschlag und evtl. Gebühr zu 1.2
1.4 Ausgrabung von Gebeinen Gebühr zu § 3 Ziff 3.1, evtl. 3.2 und
50 v. H. Zuschlag
1.5 Allgemeine Verwaltungskosten Gebühr zu § 3 Nr. 4
2) Zuschläge
2.1 Frostzuschlag (nur an Frost-
tagen oder bei Bodenfrost) 20 v. H. zur jeweiligen Gebühr von
§ 3 Ziff. 3
2.2 Sonn- und Feiertagszuschlag 50 v. H. der an diesen Tagen an-
fallenden Tätigkeiten
2.3 Zuschlag bei Unfall- und
Wasserleichen 50 v. H. für die anfallenden
Tätigkeiten
2.4 Nachtzuschlag für Tätigkeiten
nach 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr 50 v. H. der anfallenden Tätigkeiten
§ 5
Gebührenschuldner
1) Gebührenschuldner
ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen an die Stadt
Ebermannstadt erteilt hat,
c) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt
2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
1) Die
Gebühr entsteht
a) im Fall des § 5 Abs. 1 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser
Satzung gebührenpflichten Leistung,
b) im Fall des § 5 Abs. 1 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragsstellung
durch die Stadt Ebermannstadt,
c) im Fall des § 5 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 5 Abs. 1 Buchstabe d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 7
Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.10.1999 in der Fassung der 11. Satzung vom 26.07.2019 außer Kraft.
Sachverhalt während des
Sitzungsverlaufes:
Kämmerer
Wolfgang Krippel stellt den Sachverhalt dar.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Unterleinleiter gem. Entwurf der Verwaltung zu erlassen.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0