Ausgangslage:

Es ist geplant, auf den Grundstücken Fl. Nrn. 530/2 und 531, Gem. Unterleinleiter ein Einfamilienhaus mit Garage und Stellplatz zu errichten.

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) „Vierleite

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

 

Das geplante Bauvorhaben steht folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen:

 

 

 

Bebauungsplan

Bauvorhaben

1.

Bauweise

E + D                                                                                                              

E + 1                   

2.

Dachneigung

48° bis 52°

Haupthaus 28°  

Anbau 18

3.

Baugrenze

Festgesetzte Fläche für Wohnhäuser und Garagen

Das Wohnhaus überschreitet geringfügig die festgesetzte Baugrenze.

 

Die Garage liegt außerhalb der festgesetzten Fläche für Garagen und Nebenanlagen.

 

Begründung des Bauherrn:

„Die Bauherren wünschten bei der Planung eine optimale Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück sowie eine optimale Planung des Grundrisses, so dass dieser später auch auf einer Etage bewohnbar wäre. Damit die Räume im Dachgeschoss mehr Wohnfläche sowie genug Stauraum auch für Schränke etc. bietet, wurde ein zweites Vollgeschoss geplant. Da der Spitzboden nicht ausgebaut und lediglich als Stauraum dient, wurde die Dachneigung sehr gering geplant. Die Befreiung beeinträchtigt die Festsetzungen in seiner Gesamtheit nicht. Das Gebäude fügt sich in seiner Beschaffenheit der örtlichen Bebauung sehr gut ein.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bereits in der Sitzung des Gemeinderates am 28.07.2021 wurde für das Flurstück ein Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport behandelt.

 

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

„Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 531, Gem. Unterleinleiter und stellt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB in Aussicht. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen hinsichtlich Dachform und Geschoß E+U erteilt.“

 

Abstimmungsergebnis: 9 : 1

 

Das Vorhaben wurde nicht ausgeführt, da der Bauantrag durch die Bauherrn mit Schreiben vom 17.11.2021 zurückgezogen wurde.

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die oben aufgeführten Befreiungen wurden bereits im Gebiet des Bebauungsplans „Vierleite“ erteilt. Eine Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange und des Orts- und Landschaftsbildes ist nicht zu erwarten. Dem Neubau stehen keine städtebaulichen Bedenken entgegen. Die erforderliche Anzahl von Stellplätzen kann auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Gemeinderatsmitglied Ernst König teilt mit, dass er sich der Empfehlung der Verwaltung nicht anschließen kann. Aus seiner Sicht wird aufgrund der Größe des geplanten Gebäudes, der unterschiedlichen Dachneigungen, sowie der versetzten Firsten das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz auf den Grundstücken Fl. Nrn. 530/2 und 531 der Gem. Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen hinsichtlich der Bauweise, der Dachneigung und der Baugrenze erteilt.


Abstimmungsergebnis: 11 : 1