Sitzung: 15.12.2022 2022/GR/124
Es ist geplant, auf den Grundstücken Fl. Nrn. 530/2 und 531, Gem. Unterleinleiter ein Einfamilienhaus mit Garage und Stellplatz zu errichten.
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:
☒ |
Qualifizierter
Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) „Vierleite“ |
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☐ |
Bebauungsplan
in Aufstellung (§33 BauGB) |
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☐ |
Im
Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) |
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☐ |
Außenbereich
(§ 35 BauGB) |
privilegiert ☐ ja ☐ nein |
Überprüfung der
Erschließung:
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gesichert |
nicht gesichert |
nicht erforderlich |
Wegemäßige Erschließung |
☒ |
☐ |
☐ |
Abwasserbeseitigung |
☒ |
☐ |
☐ |
Wasserversorgung |
☒ |
☐ |
☐ |
Das geplante
Bauvorhaben steht folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen:
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Bebauungsplan |
Bauvorhaben |
1. |
Bauweise |
E +
D
|
E +
1 |
2. |
Dachneigung |
48° bis
52° |
Haupthaus
28° Anbau
18 |
3. |
Baugrenze |
Festgesetzte
Fläche für Wohnhäuser und Garagen |
Das
Wohnhaus überschreitet geringfügig die festgesetzte Baugrenze. Die
Garage liegt außerhalb der festgesetzten Fläche für Garagen und Nebenanlagen. |
Begründung des Bauherrn:
„Die
Bauherren wünschten bei der Planung eine optimale Ausrichtung des Gebäudes auf
dem Grundstück sowie eine optimale Planung des Grundrisses, so dass dieser
später auch auf einer Etage bewohnbar wäre. Damit die Räume im Dachgeschoss
mehr Wohnfläche sowie genug Stauraum auch für Schränke etc. bietet, wurde ein
zweites Vollgeschoss geplant. Da der Spitzboden nicht ausgebaut und lediglich
als Stauraum dient, wurde die Dachneigung sehr gering geplant. Die Befreiung
beeinträchtigt die Festsetzungen in seiner Gesamtheit nicht. Das Gebäude fügt
sich in seiner Beschaffenheit der örtlichen Bebauung sehr gut ein.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Bereits in der Sitzung des Gemeinderates am 28.07.2021 wurde für das Flurstück ein Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport behandelt.
Folgender Beschluss wurde gefasst:
„Der
Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses
auf dem Grundstück Fl. Nr. 531, Gem. Unterleinleiter und stellt sein
gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB in Aussicht. Von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes werden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen hinsichtlich
Dachform und Geschoß E+U erteilt.“
Das Vorhaben wurde nicht ausgeführt, da der Bauantrag durch die Bauherrn mit Schreiben vom 17.11.2021 zurückgezogen wurde.
Empfehlung der Verwaltung:
Die oben aufgeführten Befreiungen wurden bereits im Gebiet des Bebauungsplans „Vierleite“ erteilt. Eine Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange und des Orts- und Landschaftsbildes ist nicht zu erwarten. Dem Neubau stehen keine städtebaulichen Bedenken entgegen. Die erforderliche Anzahl von Stellplätzen kann auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Sachverhalt
während des Sitzungsverlaufes:
Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.
Gemeinderatsmitglied Ernst König teilt mit, dass er sich der Empfehlung der Verwaltung nicht anschließen kann. Aus seiner Sicht wird aufgrund der Größe des geplanten Gebäudes, der unterschiedlichen Dachneigungen, sowie der versetzten Firsten das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt.
Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag Neubau eines
Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz auf den Grundstücken Fl. Nrn. 530/2
und 531 der Gem. Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen
gem. § 36 BauGB. Von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes werden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen hinsichtlich der
Bauweise, der Dachneigung und der Baugrenze erteilt.
Abstimmungsergebnis: 11 : 1