Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Gemeinde Unterleinleiter hat am 24.11.2022 folgenden Beschluss gefasst:

 

„Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung zu prüfen, mit welchen Instrumenten die mehrheitliche Meinung der gemeindlichen Bevölkerung bezüglich der weiteren Vorgehensweise der Thematik „Windkraft Zur Langen Meile“ herausgefunden werden kann.“

 

Sachverhalt im Sitzungsverlauf:

Der Geschäftsstellenleiter informiert das Gremium über die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung im Rahmen der Gemeindeordung und geht dabei auf die Vor- und Nachteile der einzelnen Instrumente ein. 

 

  1. Bürgersprechstunde

Bürgermeister Herr Gebhardt bietet diese bereits regelmäßig an.

 

  1. Einführung einer Bürgerfragestunde

Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht bietet die Möglichkeit eine Bürgersprechstunde anlässlich einer Gemeinderatssitzung einzuführen. Diese wäre von der eigentlichen Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat abzuschließen und sollte nur Fragen zum Gegenstand haben, deren Inhalt kein Bestandteil der Tagesordnung sind.

 

  1. Bürgerbefragung

Für zulässig gehalten wurde bisher ferner die Möglichkeit freiwilliger Bürgerbefragungen durch den Gemeinderat als Entscheidungshilfe für einen Gemeinderatsbeschluss; denn die Gemeindeorgane seien befugt, sich die zur Meinungsbildung im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben notwendigen Grundlagen selbst zu beschaffen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VerfGH vom 21.11.2016, nach der auch die Durchführung einer konsultativen Volksbefragung einen Akt der Staatswillensbildung darstellt, der ohne Änderung der BV nicht eingeführt werden kann, ist den Gemeinden von der Initiierung freiwilliger Bürgerbefragungen abzuraten.

 

  1. Mitberatungsrecht im Rahmen einer Bürgerversammlung (Art. 18 GO)

Eine Bürgerversammlung bietet nicht nur die Möglichkeit zur Beratung, sondern auch zum allgemeinen Informationsaustausch zwischen der Gemeindeverwaltung und der Bürgerschaft.

Die hier beschlossenen Empfehlungen müssen innerhalb von 3 Monaten im Gemeinderat behandelt werden. Behandeln heißt, sich mit der Empfehlung ernsthaft zu befassen, nicht aber, ihr zu entsprechen. Der Gemeinderat muss sich also bewusst sein, dass die Empfehlung für ihn in keiner Weise verbindlich ist.

Im Unterschied zum Bürgerantrag (Art. 18b GO) kann in der Bürgerversammlung eine Vorberatung mit den Bürgerinnen und Bürgern erfolgen.  

Mit dem Bürgerantrag kann nur die „Behandlung“ einer bestimmten Angelegenheit, d.h. die ernsthafte Auseinandersetzung des zuständigen Gemeindeorgans mit dem Antragsgegenstand, nicht aber eine Entscheidung im Sinn oder zugunsten der Antragsteller erreicht werden.

Der Bürgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Der Bürgerantrag muss von mindestens 1% der Gemeindebürger unterschrieben sein.

 

  1. Bürger- oder auch Ratsbegehren und Bürgerentscheid

Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. Hier kann den Bürgern jedoch keine Entscheidungsalternative vorgelegt werden – also muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten.

Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit 20 v. H. (im Fall von Unterleinleiter) der Stimmberechtigten beträgt.

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates.

 

Im Zuge der Vorüberlegungen zu einem Ratsbegehren sollte aus Sicht der Verwaltung folgendes bedacht werden:

 

  • Ergibt sich aus dem Sachverhalt bzw. dem Sachstand eine geeignete Fragestellung? Ein Ratsbegehren ist nämlich dann unzulässig, wenn es nicht auf eine Entscheidung abzielt, sondern nur auf eine unverbindliche Meinungsäußerung ohne irgendwelche rechtlichen Außenwirkungen.
  • Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde.
  • Kritiker könnten behaupten, dass die Durchführung eines Bürgerentscheids allein aus taktischen Gründen oder aus Mangel an Verantwortungsbereitschaft beschlossen wird.

 

Abschließend empfiehlt der Geschäftsstellenleiter ausdrücklich im Rahmen der anstehenden Bürgerversammlungen mit den Bürgerinnen und Bürgern zum Thema „Windkraft“ ins Gespräch zu kommen. Ein Ratsbegehren bzw. einen entsprechenden Bürgerentscheid hält er angesichts der Sachlage für kein geeignetes Mittel.  

 

Dies dient dem Gemeinderat zur Kenntnis.