Sitzung: 26.01.2023 2023/GR/125
Sachverhalt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Unterleinleiter hat am 24.11.2022 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat
beauftragt die Verwaltung zu prüfen, mit welchen Instrumenten die mehrheitliche
Meinung der gemeindlichen Bevölkerung bezüglich der weiteren Vorgehensweise der
Thematik „Windkraft Zur Langen Meile“ herausgefunden werden kann.“
Sachverhalt im
Sitzungsverlauf:
Der
Geschäftsstellenleiter informiert das Gremium über die Möglichkeiten der
Bürgerbeteiligung im Rahmen der Gemeindeordung und geht dabei auf die Vor- und
Nachteile der einzelnen Instrumente ein.
- Bürgersprechstunde
Bürgermeister Herr Gebhardt bietet diese bereits regelmäßig an.
- Einführung einer
Bürgerfragestunde
Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht bietet die Möglichkeit eine Bürgersprechstunde anlässlich einer Gemeinderatssitzung einzuführen. Diese wäre von der eigentlichen Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat abzuschließen und sollte nur Fragen zum Gegenstand haben, deren Inhalt kein Bestandteil der Tagesordnung sind.
- Bürgerbefragung
Für zulässig gehalten wurde bisher ferner die Möglichkeit freiwilliger Bürgerbefragungen durch den Gemeinderat als Entscheidungshilfe für einen Gemeinderatsbeschluss; denn die Gemeindeorgane seien befugt, sich die zur Meinungsbildung im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben notwendigen Grundlagen selbst zu beschaffen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VerfGH vom 21.11.2016, nach der auch die Durchführung einer konsultativen Volksbefragung einen Akt der Staatswillensbildung darstellt, der ohne Änderung der BV nicht eingeführt werden kann, ist den Gemeinden von der Initiierung freiwilliger Bürgerbefragungen abzuraten.
- Mitberatungsrecht im
Rahmen einer Bürgerversammlung (Art. 18 GO)
Eine Bürgerversammlung bietet nicht nur die Möglichkeit zur Beratung, sondern auch zum allgemeinen Informationsaustausch zwischen der Gemeindeverwaltung und der Bürgerschaft.
Die hier beschlossenen Empfehlungen müssen innerhalb von 3
Monaten im Gemeinderat behandelt werden. Behandeln heißt, sich mit der
Empfehlung ernsthaft zu befassen, nicht aber, ihr zu entsprechen. Der
Gemeinderat muss sich also bewusst sein, dass die Empfehlung für ihn in keiner
Weise verbindlich ist.
Im Unterschied zum Bürgerantrag (Art. 18b GO) kann in der Bürgerversammlung eine Vorberatung mit den Bürgerinnen und Bürgern erfolgen.
Mit dem Bürgerantrag kann nur die „Behandlung“ einer bestimmten Angelegenheit, d.h. die ernsthafte Auseinandersetzung des zuständigen Gemeindeorgans mit dem Antragsgegenstand, nicht aber eine Entscheidung im Sinn oder zugunsten der Antragsteller erreicht werden.
Der Bürgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Der Bürgerantrag muss von mindestens 1% der Gemeindebürger unterschrieben sein.
- Bürger- oder auch
Ratsbegehren und Bürgerentscheid
Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. Hier kann den Bürgern jedoch keine Entscheidungsalternative vorgelegt werden – also muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten.
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit 20 v. H. (im Fall von Unterleinleiter) der Stimmberechtigten beträgt.
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates.
Im Zuge der Vorüberlegungen zu einem
Ratsbegehren sollte aus Sicht der Verwaltung folgendes bedacht werden:
- Ergibt sich aus dem Sachverhalt bzw. dem Sachstand eine geeignete Fragestellung? Ein Ratsbegehren ist nämlich dann unzulässig, wenn es nicht auf eine Entscheidung abzielt, sondern nur auf eine unverbindliche Meinungsäußerung ohne irgendwelche rechtlichen Außenwirkungen.
- Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde.
- Kritiker könnten behaupten, dass die Durchführung eines Bürgerentscheids allein aus taktischen Gründen oder aus Mangel an Verantwortungsbereitschaft beschlossen wird.
Abschließend
empfiehlt der Geschäftsstellenleiter ausdrücklich im Rahmen der anstehenden
Bürgerversammlungen mit den Bürgerinnen und Bürgern zum Thema „Windkraft“ ins
Gespräch zu kommen. Ein Ratsbegehren bzw. einen entsprechenden Bürgerentscheid
hält er angesichts der Sachlage für kein geeignetes Mittel.
Dies
dient dem Gemeinderat zur Kenntnis.