Ausgangslage:

Es ist geplant, auf den Grundstücken Fl. Nrn. 13 und 13/5 der Gemarkung Unterleinleiter eine Kapelle zu errichten.

 

Im Zuge der Vorbescheidsprüfung möchte der Bauherr die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieses Bauvorhabens im Außenbereich prüfen lassen.

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB)

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

Nutzungs-/Erschließungsbeschreibung des Antragstellers:

 

1. Ziele, Zweck der Baumaßnahme

„Der Bauherr ist Eigentümer der zum Schloss gehörende Außen- und Parkanlagen mit den Flur-Nrn. 13 und 13/5. Er beabsichtigt im westlichen Bereich der Schlossanlage eine Kapelle mit den Abmessungen von ca. 6,00 x 6,50 m zu errichten. Das erdgeschossige Gebäude soll ein Zeltdach erhalten. Der bauliche Zugang soll barrierefrei gestalten werden. Das Gebäude soll als Rückzugsort für die Familie dienen. Bei den jährlichen öffentlichen Veranstaltungen ist die Kapelle für Besucher und Gäste zugänglich.“

 

2. Erschließung

 

Zufahrt

Für den Bau der Kapelle ist eine provisorische Baustraße (vorhandene befestigte Parkwege) nach Bedarf herzustellen. Ansonsten ist die Kapelle fußläufig über die Flur-Nrn. 1 und 13/5 zu erreichen.

 

Trink- und Löschwasser entfällt

 

Abwasser-/Regenwasserbehandlung

Das Regenwasser wird über die belebte Bodenzone (Grünfläche) an Ort und Stelle versickert, Abwasser fällt nicht an.

 

Stromversorgung

Die Stromversorgung wird bei Bedarf über das bestehende Leitungsnetz der Außenanlagen hergestellt.

 

Abfallentsorgung entfällt

 

3. Naturschutzrechtlicher Eingriff

 

Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nach dem Bayrischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) wird aufgrund der Gebäudegröße (ca. 40 m²) als gering eingeschätzt und im Zuge der Eingabeplanung gewürdigt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die beiden Grundstücke Fl. Nrn. 13 und 13/5 der Gemarkung Unterleinleiter sind dem Außenbereich zuzuordnen. Für die Errichtung einer Kapelle im Außenbereich gibt es keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB.

 

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können im Einzelfall Sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die tatsächliche Nutzung der Flurstücke steht dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan entgegen. Dieser setzt für die Flurstücke eine Fläche für die Forstwirtschaft fest. Geplant ist diese Flächen im Zuge der FNP Gesamtfortschreibung als Parkanlage zu definieren. Dies entspricht der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke. Aus Sicht der Verwaltung werden durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Die Kapelle würde sich in die bereits bestehende Parkanlage gut integrieren.

 

Im Zuge der Prüfung des Vorbescheids werden durch das Landratsamt weitere Fachbehörden, wie die Denkmalschutzbehörde, am Verfahren beteiligt.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Gemeinderatsmitglied Uwe Knoll fragt, warum die Kapelle genau auf der Grenze von zwei Grundstücken geplant sei.

 

Gemeinderatsmitglied Reinhold Geck antwortet, dass der genaue Standort noch nicht endgültig festgelegt ist. Dieser Standort ist jedoch vom Bauherrn gewünscht, da in diesem Bereich zwei Wege aufeinandertreffen.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag Errichtung einer Kapelle auf den Grundstücken Fl. Nrn. 13 und 13/5 der Gemarkung Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB.

 


Abstimmungsergebnis: 11 : 0