Sitzung: 23.02.2023 2023/GR/126
Es ist geplant, auf den Grundstücken Fl. Nrn. 13 und 13/5 der Gemarkung Unterleinleiter eine Kapelle zu errichten.
Im Zuge der Vorbescheidsprüfung möchte der Bauherr die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieses Bauvorhabens im Außenbereich prüfen lassen.
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:
☐ |
Qualifizierter
Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) |
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☐ |
Bebauungsplan
in Aufstellung (§33 BauGB) |
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☐ |
Im
Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) |
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☒ |
Außenbereich
(§ 35 BauGB) |
privilegiert ☐ ja ☐ nein |
Überprüfung der
Erschließung:
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gesichert |
nicht gesichert |
nicht erforderlich |
Wegemäßige Erschließung |
☒ |
☐ |
☐ |
Abwasserbeseitigung |
☐ |
☐ |
☒ |
Wasserversorgung |
☐ |
☐ |
☒ |
Nutzungs-/Erschließungsbeschreibung des Antragstellers:
1.
Ziele, Zweck der Baumaßnahme
„Der
Bauherr ist Eigentümer der zum Schloss gehörende Außen- und Parkanlagen mit den
Flur-Nrn. 13 und 13/5. Er beabsichtigt im westlichen Bereich der Schlossanlage
eine Kapelle mit den Abmessungen von ca. 6,00 x 6,50 m zu errichten. Das
erdgeschossige Gebäude soll ein Zeltdach erhalten. Der bauliche Zugang soll
barrierefrei gestalten werden. Das Gebäude soll als Rückzugsort für die Familie
dienen. Bei den jährlichen öffentlichen Veranstaltungen ist die Kapelle für
Besucher und Gäste zugänglich.“
2.
Erschließung
Zufahrt
Für
den Bau der Kapelle ist eine provisorische Baustraße (vorhandene befestigte
Parkwege) nach Bedarf
herzustellen.
Ansonsten ist die Kapelle fußläufig über die Flur-Nrn. 1 und 13/5 zu erreichen.
Trink-
und Löschwasser entfällt
Abwasser-/Regenwasserbehandlung
Das
Regenwasser wird über die belebte Bodenzone (Grünfläche) an Ort und Stelle
versickert, Abwasser fällt nicht an.
Stromversorgung
Die
Stromversorgung wird bei Bedarf über das bestehende Leitungsnetz der
Außenanlagen hergestellt.
Abfallentsorgung
entfällt
3.
Naturschutzrechtlicher Eingriff
Ein
naturschutzrechtlicher Ausgleich nach dem Bayrischen Naturschutzgesetz
(BayNatSchG) wird aufgrund der Gebäudegröße (ca. 40 m²) als gering eingeschätzt
und im Zuge der Eingabeplanung gewürdigt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die beiden Grundstücke Fl. Nrn. 13 und 13/5 der Gemarkung Unterleinleiter sind dem Außenbereich zuzuordnen. Für die Errichtung einer Kapelle im Außenbereich gibt es keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können im Einzelfall Sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die tatsächliche Nutzung der Flurstücke steht dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan entgegen. Dieser setzt für die Flurstücke eine Fläche für die Forstwirtschaft fest. Geplant ist diese Flächen im Zuge der FNP Gesamtfortschreibung als Parkanlage zu definieren. Dies entspricht der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke. Aus Sicht der Verwaltung werden durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Die Kapelle würde sich in die bereits bestehende Parkanlage gut integrieren.
Im Zuge der Prüfung des Vorbescheids werden durch das Landratsamt weitere Fachbehörden, wie die Denkmalschutzbehörde, am Verfahren beteiligt.
Sachverhalt
während des Sitzungsverlaufes:
Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.
Gemeinderatsmitglied Uwe Knoll fragt, warum die Kapelle genau auf der Grenze von zwei Grundstücken geplant sei.
Gemeinderatsmitglied Reinhold Geck antwortet, dass der genaue Standort noch nicht endgültig festgelegt ist. Dieser Standort ist jedoch vom Bauherrn gewünscht, da in diesem Bereich zwei Wege aufeinandertreffen.
Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag Errichtung einer Kapelle auf den Grundstücken Fl. Nrn. 13 und 13/5 der Gemarkung Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0