Ausgangslage:

Die Entlastung bildet den förmlichen Abschluss für die Legung der Jahresrechnung. Entlastet wird der Erste Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung durch den Gemeinderat. Der Erste Bürgermeister kann daher an der Beratung und Abstimmung auf Grund persönlicher Beteiligung (vgl. Art. 49 GO) nicht teilnehmen.

 

Durch die Entlastung wird die Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Rechnungsjahres gebilligt, erkennbare Haushaltsüberschreitungen genehmigt und sonstige haushaltsmäßige Mängel geheilt, soweit diese auf einer unzureichenden Mitwirkung der Gemeindeverwaltung beruhen.

 

Nach Art. 102 Abs. 3 GO schließt sich an die Feststellung der Jahresrechnung die Entlastung an.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Entlastungsantrag wird vom Vorsitzenden des örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss, Herrn Alexander Löw, gestellt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Unterleinleiter hat die Jahresrechnung der Gemeinde Unterleinleiter für das Jahr 2021 geprüft. Diese wurde durch Beschluss des Gemeinderates in der heutigen Sitzung festgestellt. Es wurden dabei vier Prüfungsfeststellungen getroffen, die unter den vorherigen Tagesordnungspunkt behandelt wurden. Ansonsten liegen keine Gründe vor, die Entlastung zu verweigern.

 

Antragsstellung:

„Die von der Verwaltung gelegte Jahresrechnung der Gemeinde Unterleinleiter für das Jahr 2021 wurde vom örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung vom 19.01.2023 geprüft. Dabei wurden vier Feststellungen getroffen, die unter den vorherigen Tagesordnungspunkt behandelt wurden. Ansonsten bestehen keine weiteren Beanstandungen. Es wird daher der Antrag gestellt, den Ersten Bürgermeister Alwin Gebhardt, als Leiter der Gemeinde Unterleinleiter zu entlasten.“

 

Daraufhin verliest 2. Bürgermeister Holger Strehl den Beschlussvorschlag.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat Unterleinleiter erteilt der Gemeinde Unterleinleiter für die Jahresrechnung 2021 Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO.


Abstimmungsergebnis: 10 : 0