Ausgangslage:

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West hat am 28.04.2022 die Fortschreibung des Kapitels B I 1 "Natur und Landschaft" und Streichung des Kapitels B III 2 "Erholung" beschlossen.

 

Das förmliche Beteiligungsverfahren wurde auf Grundlage des Beschlusses vom 28.04.2022 eingeleitet. Die Gemeinden und Städte haben nun bis zum 31.03.2023 die Möglichkeit Stellungnahmen zum Entwurf des Regionalplanes abzugeben.

 

Folgender Inhalt ist dem Textteil des Kapitels B I 1 Natur, Landschaft und Erholung zu entnehmen.

 

Anlass und wesentliche Änderungen:

„Die Kapitel B I 1 „Natur und Landschaft“ und B III 2 „Erholung“ sind in der derzeit gültigen Fassung seit 2004 bzw. 1995 in Kraft. Gemäß § 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEP) vom 22. August 2013, die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2019 (GVBl. S. 751) geändert worden ist, sind die Regionalpläne an das BayLplG und an das LEP anzupassen.

 

Wegen Änderungen der raumordnerischen Vorgaben durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25.06.2012 und des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) vom 22. August 2013 haben sich wesentliche Neuerungen ergeben, die eine Fortschreibung des Kapitels erforderlich machen. Zusätzlich steht mit dem 2005 erstellten Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) für die Region Oberfranken-West ein naturschutzfachliches Gesamtkonzept zur Verfügung, das im Hinblick auf eine Fortschreibung des Kapitels Natur und Landschaft erarbeitet wurde.“

 

 

Wesentliche Änderungen zum verbindlichen Regionalplan sind:

„Regionale Grünzüge:

Gemäß Ziel 7.1.4 LEP sind in den Regionalplänen regionale Grünzüge zur Gliederung der Siedlungsräume, zur Verbesserung des Bioklimas oder zur Erholungsvorsorge festzulegen. In diesen Grünzügen sind Planungen und Maßnahmen, die die jeweiligen Funktionen beeinträchtigen, unzulässig. Den regionalen Grünzügen ist mindestens eine der oben genannten Funktionen zuzuweisen. Regionale Grünzüge umfassen Gebiete, deren Freihaltung von Beeinträchtigung durch Bebauung vordringlich ist.“

 

„Trenngrüne:

Bestehende Trenngrüne, die ihrer ursprünglichen Funktionalität nicht mehr gerecht werden, werden gestrichen. Neue Trenngrüne werden dort ergänzt, wo durch das Zusammenwachsen benachbarter Siedlungsbereiche eine Entstehung von bandartigen Siedlungsstrukturen vermieden werden soll.“

 

„Geotope:

Wegen der Bedeutung für die geowissenschaftliche Forschung sowie dem zunehmenden Geotourismus sollen im Regionalplan die besonders wertvollen und schönsten Geotope neu als Ziel aufgenommen werden.“

 

„Landschaftliche Vorbehaltsgebiete:

Gemäß Ziel 7.1.2 LEP sind in den Regionalplänen Gebiete mit besonderer Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege als landschaftliche Vorbehaltsgebiete festzulegen. Eine Überlagerung naturschutzrechtlich gesicherter Flächen mit den im Regionalplan festgelegten landschaftlichen Vorbehaltsgebieten ist nach diesem Ziel der Raumordnung sowie nach Art. 19 Abs. 2 Nr. 4 und Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 BayLplG (Verbot der Doppelsicherung) nicht mehr möglich. Die Abgrenzung der bestehenden landschaftlichen Vorbehaltsgebiete wurde dementsprechend angepasst.“

 

„In Zusammenarbeit mit der höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Oberfranken wurde in Bereichen, wo den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommen soll, eine Aktualisierung der landschaftlichen Vorbehaltsgebiete vorgenommen.“

 

„Biotopverbundachsen:

Gemäß Ziel 7.1.6 LEP ist ein zusammenhängendes Netz von Biotopen zu schaffen und zu verdichten, um die Sicherung und Entwicklung von Lebensräumen für wildlebende Pflanzen und Tiere sicherzustellen. Dies erfordert eine entsprechende Umsetzung im Regionalplan.“

 

„Das aufgehobene Teilkapitel B III 2 „Erholung“ wird inhaltlich aktualisiert und in die Kapitel B I 1 „Natur, Landschaft und Erholung“ und B II „Gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen“ integriert.“

 

„Die „Richtlinien für zeichnerische Darstellungen im Regionalplan“, die mit Bekanntmachung des StMWIVT Nr. 230-W vom 10.07.2006 wirksam wurden, sehen folgende, im verbindlichen Anhang 3 Karte „Landschaft und Erholung“ noch vorhandene Planzeichen künftig nicht mehr vor.“

 

  • "vorgeschlagene Naturschutzgebiete"
  • "vorgeschlagene Landschaftsschutzgebiete"
  • "vorgeschlagene Naturparke"
  • "vorgeschlagene Schutzzonen im Naturpark"

 

„Diese Darstellungen des Regionalplans können deshalb mit der vorliegenden Änderung entfallen. Zudem erfolgt eine eindeutige Kennzeichnung der regionalplanerischen Festlegungen als Ziele (Z) und Grundsätze (G) der Raumordnung, deren Bindungswirkung sich aus Art. 3 BayLplG ergibt.“

 

 

Regionale Grünzüge im Gemeindegebiet Unterleinleiter

Im Entwurf des Regionalplanes wurden für das Gemeindegebiet Unterleinleiter keine regionalen Grünzüge festgelegt.

 

Trenngrüne

Im Entwurf des Regionalplanes wurden für das Gemeindegebiet Unterleinleiter keine Trenngrüne festgelegt.

 

Geotope im Gemeindegebiet Unterleinleiter

Im Entwurf des Regionalplanes wurde für das Gemeindegebiet Unterleinleiter kein besonders wertvolles Geotop aufgenommen. 

 

Landschaftliche Vorbehaltsgebiete im Gemeindegebiet Unterleinleiter

Im Entwurf des Regionalplanes wurde für das Gemeindegebiet Unterleinleiter kein landschaftliches Vorbehaltsgebiet festgelegt.

 

Grundsatz:

„In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommen.“

 

„Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für die Erholung, insbesondere landschaftliche Vorbehaltsgebiete, sollen unter Berücksichtigung ihrer landschaftlichen Potenziale und des Naturhaushaltes gesichert, gepflegt und genutzt werden.“

 

Biotopverbundachsen

Im Entwurf des Regionalplanes wurden erstmals Biotopverbundachsen dargestellt (Siehe beigefügte Karte). Im Gemeindegebiet Unterleinleiter sind keine Biotopverbundachsen sondern topografiebedingte Hauptachsen, große Wälder und wertvolle Lebensräume dargestellt.

 

Erläuterung – Biotopverbundachsen:

„Die Sicherung und Entwicklung von Lebensräumen für wildlebende Pflanzen und Tiere ist Voraussetzung für den Erhalt der Biodiversität sowie der genetischen Vielfalt und des genetischen Potenzials der wildlebenden Arten. Um diesen Arten einen Wechsel ihrer verschiedenen Habitate sowie einen Austausch nicht nur innerhalb, sondern auch zwischen diesen Lebensräumen zu gewährleisten, soll ein zusammenhängendes Netz von Biotopen geschaffen werden. Planungen, die die Biotopverbundachsen in ihrer Funktionalität beeinträchtigen, sollen möglichst vermieden werden.“

 

„Die Verbindung der Biotope untereinander kann durch Trittsteine (z.B. Hecken, Einzelbäume, Tümpel, Feuchtgebiete) oder Korridore (z.B. Verbindung von Waldrändern über Heckenstreifen, von Feuchtgebieten über Gräben) geschehen. Damit ein Biotopverbundsystem z.B. im Bereich von Gewässern seine Funktion erfüllen kann, sollte verstärkt darauf geachtet werden, dass Fließgewässer für Wasserorganismen passierbar sind, d.h. dass in Fließgewässern vorhandene Staue und Querverbaue für Fische und Wasserorganismen passierbar gemacht werden.“

 

„Staatliche Naturschutz-Fördermittel sollten verstärkt zur Errichtung des Biotopverbundes eingesetzt werden. Ausgleichs- und Ökokontoflächen auf den Biotopverbundachsen können den Aufbau des Biotopverbundes unterstützen.“

 

„Gemäß § 20 Abs. 1 BNatSchG soll der Biotopverbund mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen. In Bayern soll gemäß Art. 19 Abs. 1 BayNatSchG der Biotopverbund bis 2030 mindestens 15 Prozent Offenland der Landesfläche umfassen.“

 

Umweltbericht

„Bei der Fortschreibung des Regionalplans ist gemäß Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) frühzeitig als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs ein Umweltbericht zu erstellen. In diesem werden gemäß Art. 15 Abs. 2 BayLplG die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung der Regionalplanfortschreibung auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern hat, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet.

 

Der vorliegende Umweltbericht dient der Prüfung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen der Fortschreibung des Kapitels B I 1 "Natur und Landschaft" des Regionalplans Oberfranken-West. Mit der Fortschreibung werden der Regionalplan an die Vorgaben des BayLplG und des LEP angepasst sowie Aussagen und Erkenntnisse des LEK umgesetzt. Dabei wurden die regionalen Grünzüge, landschaftliche Vorbehaltsgebiete und Trenngrüne überarbeitet. Besonders wertvolle Geotope und ein Biotopverbund wurden erstmals dargestellt. Die Fortschreibung stellt einen wichtigen Baustein für die Freiraumsicherung der Region Oberfranken-West dar und trägt zu einer Verbesserung des Umweltzustands bei.“

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Fortschreibung des Regionalplanes, Kapitel B I 1 "Natur und Landschaft" und die Streichung des Kapitels B III 2 "Erholung" wird befürwortet. Einschränkungen in der Siedlungsentwicklung der Gemeinde Unterleinleiter sind durch die Festlegungen und Darstellungen im Regionalplan nicht zu erwarten.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Unterleinleiter befürwortet die Fortschreibung des Kapitels B I 1 "Natur und Landschaft" sowie die Streichung des Kapitels B III 2 "Erholung" des Regionalplanes Oberfranken West mit Stand vom 28.04.2022.


Abstimmungsergebnis: 11 : 0