Sitzung: 30.03.2023 2023/GR/127
Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1430 der Gemarkung Dürrbrunn eine Lagerhalle zu errichten. Das geplante Lagergebäude dient als Werkstatt und der Lagerung von Holz sowie der Unterbringung von Gartengeräten.
Bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit:
☒ |
Qualifizierter
Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) „Im
Grund“ |
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☐ |
Bebauungsplan
in Aufstellung (§33 BauGB) |
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☐ |
Im
Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) |
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☐ |
Außenbereich
(§ 35 BauGB) |
privilegiert ☐ ja ☐ nein |
Überprüfung der Erschließung:
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gesichert |
nicht gesichert |
nicht erforderlich |
Wegemäßige Erschließung |
☒ |
☐ |
☐ |
Abwasserbeseitigung |
☐ |
☐ |
☒ |
Wasserversorgung |
☐ |
☐ |
☒ |
Das geplante Bauvorhaben steht folgenden
Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen:
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Bebauungsplan |
Bauvorhaben |
1. |
Baugrenze |
festgesetzte
Baugrenze |
Überschreitung
der Baugrenze |
2. |
Grünfläche |
festgesetzte
Private Grünfläche |
Errichtung
zum Teil in der festgesetzten Grünfläche |
3. |
Dachform |
Satteldach,
Krüppelwalmdach |
Pultdach |
4. |
Dachneigung |
beidseitig
gleich (45°-52°) |
12° |
5. |
Dacheindeckung |
Ziegeln |
Trapezblecheindeckung
|
6. |
Geländeanpassung |
Natürliches
Gelände muss weitestgehend beibehalten werden |
Geländeangelich
im Zufahrtsbereich |
7. |
Fensterformat |
stehend |
liegend |
Begründung des Bauherrn:
„Auf
dem o.g. Grundstück wurde die alte Lagerhalle bereits abgerissen und mit der
neu geplanten Lagerhalle wird die festgesetzte Baugrenze überbaut. Die
Abstandsflächen zu den angrenzenden Grundstücken werden eingehalten.
Die
alte sowie die neue Lagerhalle befinden sich auf der im Bebauungsplan
festgesetzten privaten Grünfläche. An dieser Stelle befindet sich keinerlei
schützenswerte Bepflanzung. Durch die Position des Gebäudes befindet sich
dennoch genügend Grünfläche um eine ausreichende Vegetationsfläche in Richtung
Straße herzustellen.
Als
Dachform des Nebengebäudes wird ein Pultdach mit 12° und einer
Trapezblechkonstruktion (Farbton passend zur umliegenden Bebauung) errichtet.
Das
gesamte Grundstück befindet sich in starker Hanglage, um eine Zufahrt zur
Lagerhalle zu ermöglichen ist es notwendig am Garageneinfahrtsbereich eine
Stützwand zu bauen. Das Gelände hinter der Stützwand wird erhalten bleiben und
nur minimal angeglichen, dadurch entsteht hier kein optischer Nachteil. Der
Bereich nach der Stützwand wird abgegraben und an den abfallenden
Geländeverlauf angepasst.
Das
Fensterformat für die drei Fenster der Lagerhalle ist liegend geplant 1,50m
breit und 1,10m hoch. Zusätzlich wird ein Zugang über eine Tür mit 1,0m x 2,00m
erfolgen. Die Größe und Anordnung der Öffnungen wirkt keinesfalls störend in
der Fassadengestaltung.
Wir
beantragen für die o.g. Punkte eine Befreiung des Bebauungsplanes.
Das
Orts- und Straßenbild wird nicht beeinträchtigt.
Die
Schutzgüter der Abstandsflächenvorschrift wie Belichtung, Besonnung und
Belüftung werden ebenfalls nicht beeinträchtigt.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Das
Grundstück befindet sich im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans „Im
Grund“.
Im Plangebiet „Im Grund“ ist ein erheblicher
Bewuchs vorhanden. Um diesen Bewuchs
größtenteils zu erhalten, wurden auf den
Grundstücken zum Teil private Grünflächen (P.G.) festgesetzt, in welchen die
bestehende Bepflanzung (vor allem Obstbäume) zu erhalten ist. Auf der Fl. Nr.
1430 setzt der Bebauungsplan im süd-westlichen Bereich des Grundstückes eine
solche Fläche fest. Das geplante Gebäude kommt zum Teil in diesem Bereich zum
Liegen.
An der neu geplanten Stelle befand sich in der Vergangenheit bereits eine kleinere Lagerhalle, welche aus altersgründen abgerissen wurde. Demnach befindet sich an dieser Stelle ohnehin kaum Gehölze. Auch befinden sich keinerlei schützenswerte Bepflanzungen in dem Bereich, weshalb die Verwaltung in diesem Einzelfall eine Befreiung von der Grünfläche befürwortet.
Das Vorhaben hält die weiteren oben genannten Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein. Befreiungen zur Baugrenze, Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung, Geländeanpassung und Fensterformat wurden im Gebiet des Bebauungsplans bereits erteilt (z.B. Fl. Nr. 1406/2 Gem. Dürrbrunn, Im Grund 13).
Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar. Die Abstandsflächen kommen auf dem eigenen Flurstück zum Liegen. Aufgrund der o. g. Ausführung wird empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1430 der Gemarkung Dürrbrunn eine Lagerhalle zu errichten. Das geplante Lagergebäude dient als Werkstatt und der Lagerung von Holz sowie der Unterbringung von Gartengeräten.
Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:
Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.
Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag „Errichtung einer Lagerhalle“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 1430 der Gemarkung Dürrbrunn und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung hinsichtlich der Baugrenze, der Grünfläche, der Dachform, der Dachneigung, der Dacheindeckung, der Geländeanpassung und des Fensterformates erteilt.
Abstimmungsergebnis: 9 : 2