Ausgangslage:

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1430 der Gemarkung Dürrbrunn eine Lagerhalle zu errichten. Das geplante Lagergebäude dient als Werkstatt und der Lagerung von Holz sowie der Unterbringung von Gartengeräten.

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) „Im Grund“

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

Das geplante Bauvorhaben steht folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen:

 

 

 

Bebauungsplan

Bauvorhaben

1.

Baugrenze

festgesetzte Baugrenze

Überschreitung der Baugrenze

2.

Grünfläche

festgesetzte Private Grünfläche

Errichtung zum Teil in der festgesetzten Grünfläche

3.

Dachform

Satteldach, Krüppelwalmdach

Pultdach

4.

Dachneigung

beidseitig gleich (45°-52°)

12°

5.

Dacheindeckung

Ziegeln

Trapezblecheindeckung

6.

Geländeanpassung

Natürliches Gelände muss weitestgehend beibehalten werden

Geländeangelich im Zufahrtsbereich

7.

Fensterformat

stehend

liegend

Begründung des Bauherrn:

„Auf dem o.g. Grundstück wurde die alte Lagerhalle bereits abgerissen und mit der neu geplanten Lagerhalle wird die festgesetzte Baugrenze überbaut. Die Abstandsflächen zu den angrenzenden Grundstücken werden eingehalten.

 

Die alte sowie die neue Lagerhalle befinden sich auf der im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche. An dieser Stelle befindet sich keinerlei schützenswerte Bepflanzung. Durch die Position des Gebäudes befindet sich dennoch genügend Grünfläche um eine ausreichende Vegetationsfläche in Richtung Straße herzustellen.

 

Als Dachform des Nebengebäudes wird ein Pultdach mit 12° und einer Trapezblechkonstruktion (Farbton passend zur umliegenden Bebauung) errichtet.

 

Das gesamte Grundstück befindet sich in starker Hanglage, um eine Zufahrt zur Lagerhalle zu ermöglichen ist es notwendig am Garageneinfahrtsbereich eine Stützwand zu bauen. Das Gelände hinter der Stützwand wird erhalten bleiben und nur minimal angeglichen, dadurch entsteht hier kein optischer Nachteil. Der Bereich nach der Stützwand wird abgegraben und an den abfallenden Geländeverlauf angepasst.

 

Das Fensterformat für die drei Fenster der Lagerhalle ist liegend geplant 1,50m breit und 1,10m hoch. Zusätzlich wird ein Zugang über eine Tür mit 1,0m x 2,00m erfolgen. Die Größe und Anordnung der Öffnungen wirkt keinesfalls störend in der Fassadengestaltung.

 

Wir beantragen für die o.g. Punkte eine Befreiung des Bebauungsplanes.

 

Das Orts- und Straßenbild wird nicht beeinträchtigt.

Die Schutzgüter der Abstandsflächenvorschrift wie Belichtung, Besonnung und Belüftung werden ebenfalls nicht beeinträchtigt.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Grundstück befindet sich im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans „Im Grund“.

 

Im Plangebiet „Im Grund“ ist ein erheblicher Bewuchs vorhanden. Um diesen Bewuchs

größtenteils zu erhalten, wurden auf den Grundstücken zum Teil private Grünflächen (P.G.) festgesetzt, in welchen die bestehende Bepflanzung (vor allem Obstbäume) zu erhalten ist. Auf der Fl. Nr. 1430 setzt der Bebauungsplan im süd-westlichen Bereich des Grundstückes eine solche Fläche fest. Das geplante Gebäude kommt zum Teil in diesem Bereich zum Liegen.

 

An der neu geplanten Stelle befand sich in der Vergangenheit bereits eine kleinere Lagerhalle, welche aus altersgründen abgerissen wurde. Demnach befindet sich an dieser Stelle ohnehin kaum Gehölze. Auch befinden sich keinerlei schützenswerte Bepflanzungen in dem Bereich, weshalb die Verwaltung in diesem Einzelfall eine Befreiung von der Grünfläche befürwortet.

 

Das Vorhaben hält die weiteren oben genannten Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein. Befreiungen zur Baugrenze, Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung, Geländeanpassung und Fensterformat wurden im Gebiet des Bebauungsplans bereits erteilt (z.B. Fl. Nr. 1406/2 Gem. Dürrbrunn, Im Grund 13).

 

Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar. Die Abstandsflächen kommen auf dem eigenen Flurstück zum Liegen. Aufgrund der o. g. Ausführung wird empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1430 der Gemarkung Dürrbrunn eine Lagerhalle zu errichten. Das geplante Lagergebäude dient als Werkstatt und der Lagerung von Holz sowie der Unterbringung von Gartengeräten.

 

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:
Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag „Errichtung einer Lagerhalle“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 1430 der Gemarkung Dürrbrunn und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung hinsichtlich der Baugrenze, der Grünfläche, der Dachform, der Dachneigung, der Dacheindeckung, der Geländeanpassung und des Fensterformates erteilt.


Abstimmungsergebnis: 9 : 2