Ausgangslage:

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1908/2 der Gemarkung Unterleinleiter den bestehenden Dachstuhl auf dem Werkstattgebäude abzubrechen um anschließend das Gebäude aufzustocken um den Wohnraum zu erweitern.

 

Für die geplante Maßnahme kommt ein Teil der Abstandsflächen auf dem gemeindlichen Grundstück mit der Fl. Nr. 3524 der Gemarkung Unterleinleiter zum Liegen. Bevor der Eigentümer in die detaillierte Planung ging, wurde bereits in der Sitzung des Gemeinderates am 26.01.2023 die informelle Bauvoranfrage bezüglich des oben genannten Vorhabens behandelt.


Folgender Beschluss wurde gefasst:

„Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der informellen Bauvoranfrage hinsichtlich der Aufstockung der Werkstatt auf dem Grundstück Fl. Nr. 1908/2 der Gem. Unterleinleiter und stellt die Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme auf dem gemeindlichen Grundstück Fl. Nr. 3524 Gern. Unterleinleiter in Aussicht.“

 

Abstimmungsergebnis: 10 : 0

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB)

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Örtliche Bauvorschriften (Art. 81 BayBO) – Gestaltungssatzung

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Grundstück mit der Fl. Nr. 1908/2 Gem. Unterleinleiter befindet sich nicht innerhalb eines Bebauungsplans. Deshalb beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorgaben des§ 34 BauGB.

 

Das Gemeindliche Grundstück mit der Fl. Nr. 3524 der Gemarkung Unterleinleiter ist bereits durch das Bestandsgebäude des Flurstückes 1908/2 Gem. Unterleinleiter überbaut worden. Aufgrund des Abbruches des Dachstuhls und der Aufstockung ändern sich die Abstandsflächen des Gebäudes.

 

Durch das geplante Vorhaben kommen ca. 22 m2 der Abstandsfläche auf dem gemeindlichen Grundstück zum Liegen. Eine Bebauung im südlichen Teil des Flurstückes 3524 der Gem. Unterleinleiter scheidet aufgrund der Grundstücksform aus. In diesem Einzelfall kann aus Sicht der Verwaltung eine Abstandsflächenübernahme befürwortet werden.

 

Ein weiterer Teil der Abstandsfläche kommt auf der Fl. Nr. 1703 der Gemarkung Unterleinleiter zum Liegen. Diese Fläche befindet sich in Privatbesitz. Der Eigentümer des Grundstückes hat der Abstandsflächenüberahme zugestimmt.

 

Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des § 34 BauGB und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Planungsrechtliche Bedenken stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag über den Abbruch des Dachstuhles mit anschließender Ergänzung und Erweiterung inkl. Wohnungsaufstockung eines bestehenden Anbaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 1908/2 der Gemarkung Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB.

Der Abstandsflächenübernahme auf dem gemeindlichen Grundstück Fl. Nr. 3524 der Gemarkung Unterleinleiter wird zugestimmt.


Abstimmungsergebnis: 10 : 0