Ausgangslage:

Im Rahmen einer Dienstversammlung fand am 22.01.2023 die Wahl des Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Unterleinleiter statt.

 

Die Wahl der Feuerwehrkommandanten findet in einem 2-stufigen Verfahren statt. Dieses besteht einerseits aus der Wahl selbst, um dem Kommandanten bzw. dessen Stellvertreter die demokratische Legitimation der Mannschaft zu verleihen. Im zweiten Schritt erfolgt das sog. „Bestätigungsverfahren“ durch die Gemeinde Unterleinleiter.

 

Die Kommandantenwahl führte zu folgendem Ergebnis:

 

Kommandant                                                    Eberlein, Christian

stellvertretender Kommandant                 Aichinger, Christian

 

Seitens dem Kreisbrandrat Oliver Flake stehen der Bestätigung keine Einwände entgegen.

 

Die Gewählten erfüllen die persönlichen Voraussetzungen (nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 4 Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet, fachlich und gesundheitlich geeignet; fachliche Legitimation).

 

Gegebenenfalls erforderliche Lehrgänge sind innerhalb eines Jahres nachzuholen. Der Gemeinde Unterleinleiter (Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt) ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt:

 

Aufgrund der Kommandantenwahl der Freiwilligen Feuerwehr Unterleinleiter am 22.01.2023 werden gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG bestätigt:

 

Kommandant                                                    Eberlein, Christian

stellvertretender Kommandant                 Aichinger, Christian

 

Die Bestätigungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Kreisbrandrat.

 

Herr Christian Eberlein muss gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BayFwG und § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ besuchen und den Besuch innerhalb eines Jahres der Gemeinde Unterleinleiter (Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt) nachweisen [Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, vgl. Nr. 8.2.2 der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG)].


Abstimmungsergebnis: 10 : 0