Sitzung: 28.09.2023 2023/GR/132
Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1592/2 der Gemarkung Unterleinleiter ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage und Abstellraum zu errichten.
Der Antragssteller möchte im Zuge eines Vorbescheidverfahrens prüfen lassen, ob das geplante Vorhaben genehmigungsfähig ist.
Dem Antrag auf Vorbescheid ist ein Fragenkatalog hinsichtlich der Zulässigkeit des geplanten Vorhabens beigefügt. Nachfolgend wird auf die entsprechenden Fragen eingegangen.
Bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit:
☒ |
Qualifizierter
Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) „Helmersleite“ |
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☐ |
Bebauungsplan
in Aufstellung (§33 BauGB) |
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☐ |
Im
Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) |
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☐ |
Örtliche
Bauvorschriften (Art. 81 BayBO) – Gestaltungssatzung |
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☐ |
Außenbereich
(§ 35 BauGB) |
privilegiert ☐ ja ☐ nein |
Überprüfung der Erschließung:
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gesichert |
nicht gesichert |
nicht erforderlich |
Wegemäßige Erschließung |
☒ |
☐ |
☐ |
Abwasserbeseitigung |
☒ |
☐ |
☐ |
Wasserversorgung |
☒ |
☐ |
☐ |
Das geplante Bauvorhaben steht folgenden Festsetzungen
des Bebauungsplanes entgegen:
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Bebauungsplan |
Bauvorhaben |
1. |
Dachneigung |
25° -
30° |
30° -
35° |
2. |
Garagenstandort
/ Unterschreitung der Anbauverbotszone von der Kreisstraße |
15 m |
7,50 m |
3. |
Baufenster
|
Festgesetztes
Baufenster für Garagen (K) |
Außerhalb
der festgesetzten Fläche |
Fragenkatalog des Antragstellers:
Frage 1: Die Anbauverbotszone zur Kreisstraße wird mit der Garage unterschritten. Geplant ist ein Abstand von 7,50 m. Als Vergleichsfall werden die Garagen der Hausnummer 10 (Nachbar) herangezogen. Ist eine Befreiung möglich?
Antwort: Eine Befreiung der Anbauverbotszone kann die Gemeinde nicht erteilen. Zuständig ist in diesem Fall das Tiefbauamt des Landratsamtes Forchheim.
Frage 2: Bauweise E + l (ohne Keller, DG kein Vollgeschoss) zulässig?
Antwort: Der Bebauungsplan setzt für das Flurstück die Bauweise E + 1 fest. Das Vorhaben entspricht demnach der Festsetzung des Bebauungsplans.
Frage 3: Wegen einer geplanten PV-Anlage soll das Walmdach mit einer Dachneigung von 30° - 35° ausgeführt werden. Kann eine Befreiung in Aussicht gestellt werden?
Antwort: Der Bebauungsplan setzt für das Flurstück eine Dachneigung von 25° - 30° fest. Eine Befreiung von der Festsetzung wurde im Plangebiet bereits erteilt, u.a. bei dem Nachbargebäude (Dürrbrunnenstraße 10). Das Gebäude wurde mit einer Dachneigung von 45° errichtet. Aus Sicht der Verwaltung kann die Befreiung befürwortet werden. Über die Befreiung entscheidet der Gemeinderat.
Frage 4: Ist die Situierung des Baukörpers auf dem Baugrundstück (vgl. Lageplan mit Baukörper) zulässig?
Antwort: Das Wohnhaus kommt innerhalb des Baufensters zum Liegen. Die Garage liegt außerhalb der festgesetzten Fläche für Garagen und Nebengebäude. Eine Befreiung vom Gebäudestandort wurde im Plangebiet (u.a. Dürrbrunnenstraße 10) bereits erteilt.
Durch die Errichtung des Gebäudes soll eine weitere Zufahrt zum Flurstück 1592/2 Gem. Unterleinleiter geschaffen werden. Im Jahr 1995 wurde am Genehmigungsverfahren des Bauantrages „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Fertiggaragen“ (Dürrbrunnerstraße 10) aufgrund der benötigten Zufahrt (Kreisstraße) das Tiefbauamt des Landkreises Forchheim beteiligt.
Folgendes wurde in der Stellungnahme der
Fachbehörde festgehalten:
„Die
Genehmigung einer Zufahrt zum Zwecke der Wohnbebauung ist nach Art. 18 BayStrWG
sondernutzungserlaubnispflichtig. Diese Erlaubnis kann bei einer eventuellen
Bebauung aller Voraussicht nach erteilt werden. Bei einer Bebauung mit 2 Wohnhäusern
sollten die Zufahrten möglichst zu einer Zufahrt zusammengefasst werden.“
Sollte aufgrund der o.g. Stellungnahme der Fachbehörde an einer Zufahrt festgehalten werden, wäre der Garagenstandort gegebenenfalls anzupassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Helmersleite". Aufgrund der o.g. Erläuterungen kann die Verwaltung Befreiungen von den Festsetzungen zur Dachneigung und zum Baufenster befürworten.
Das Grundstück Fl. Nr. 1592/2 der Gem.
Unterleinleiter wird durch einen öffentlichen Kanal in der Dürrbrunnerstraße
erschlossen und durch einen Grundstücksanschluss an die öffentliche Einrichtung
angeschlossen (Dürrbrunnerstraße 10 = erster Anschluss).
Nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde
Unterleinleiter besteht pro bebautem und anschlussbedürftigem Grundstück nur
ein Anspruch auf einen (einzigen) Grundstücksanschluss. Beantragt der Grundstückseigentümer
die Herstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses an den Mischwasserkanal
der Gemeinde, hat der Grundstückseigentümer
vor Einreichen des Bauantrages eine Kostenvereinbarung
mit der Gemeinde über die Herstellung des Zweitanschlusses zu schließen.
Sachverhalt
während des Sitzungsverlaufes:
Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.
Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:
Beschluss:
Der Gemeinderat
nimmt Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich der Errichtung eines
Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Abstellraum auf dem Grundstück mit der
Fl. Nr. 1592/2 der Gemarkung Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches
Einvernehmen gemäß § 36 BauGB, vorbehaltlich dass eine Kostenvereinbarung über
die Herstellung des Hausanschlusses zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde
Unterleinleiter geschlossen wurde. Von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung hinsichtlich der
Dachneigung und des Baufensters erteilt.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1