Sitzung: 06.11.2023 2023/HFA/010
Sachverhalt:
Seit dem 01.01.2022 beträgt die Abwassergebühr pro m³ 2,82 €. Diese wurde aufgrund der Gebührenberechnung für den Kalkulationszeitraum 2022-2025 beschlossen. Die Gebühr basiert u.a. auf den geplanten Kosten der Jahre 2022 – 2025, einer Rücklagenzuführung von 351.417,02 € und einer Abwassermenge von 482.000 m³.
Mit Schließung der Molkerei im Frühjahr 2023 reduziert sich die Abwassermenge um ca. 25%. Im Rahmen des jährlichen Gebührenabgleiches wird daher vom zuständigen Fachbüro Dr. Schulte & Röder Kommunalberatung empfohlen, den laufenden Kalkulationszeitraum abzubrechen und eine neue Berechnung vorzunehmen.
Mit dem Wegfall der Molkerei reduziert sich die jährliche Abwassermenge um ca. 120.000 m³. Dies führt zu Mindereinnahmen von jährlich 338.400,00 €. Das Kostendeckungsprinzip im Bereich der Abwassereinrichtung gem. Art. 8 KAG ist nicht mehr gewährleistet.
Der aktuelle Kalkulationszeitraum ist abzubrechen und für
den Zeitraum 2024 – 2027 eine neue Gebührenkalkulation vorzunehmen.
Finanzierung der
Abwassereinrichtung – 4 Varianten
Zur Finanzierung der Abwassereinrichtung für den Kalkulationszeitraum 2024 – 2027 sind folgende Varianten der Gebührenerhebung möglich:
1.
Kosten gem. Finanzplan 2024 – 2027 einschl.
unveränderter Rücklagenzuführung in Höhe von 351.417,02 €
Durchschnittwert der Kosten 2024 – 2027 abzgl. Einnahmen (u.a. Kostenanteil Gasteinleiter und Straßenentwässerungsanteil): 1.502.116,82 €
Jährliche Abwassermenge: 360.000 m³
Abwassergebühr pro m³ 4,17 €
2.
Kosten gem. Finanzplan 2024 – 2027 einschl.
Rücklagenzuführung in Höhe von 200.000,00 € (Reduzierung um 151.417,02 €)
Durchschnittwert
der Kosten 2024 – 2027 abzgl. Einnahmen (u.a. Kostenanteil Gasteinleiter und
Straßenentwässerungsanteil): 1.350.699,80
€
Jährliche Abwassermenge: 360.000
m³
Abwassergebühr pro m³ 3,75 €
3.
Einführung einer Grundgebühr von jährlich
120,00 €
Die Grundgebühr deckt verbrauchsunabhängige Kosten (=Fixkosten), diese sind u.a. Kosten für Personal, Unterhaltsmaßnahmen und Kanalbefahrungen. Der Kostenanteil für diese Bereiche beträgt jährlich ca. 700.000,00 €. Gem. aktuellem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts dürfen max. 41,3 % der Fixkosten durch die Grundgebühr gedeckt werden. Die Erhebung einer jährlichen Grundgebühr von 120,00 € ist somit im rechtlichen Rahmen.
Anzahl der Haushalte im Stadtgebiet Ebermannstadt: 2.250
Jährliche Einnahme aus Grundgebühr: 270.000,00 €
Abwassergebühr gem. Variante 1: 3,42 €/m³
Abwassergebühr gem. Variante 2: 3,00 €/m³
4.
Einführung einer Grundgebühr von jährlich
60,00 €
Anzahl der Haushalte im Stadtgebiet Ebermannstadt: 2.250
Jährliche Einnahme aus Grundgebühr: 135.000,00 €
Abwassergebühr gem. Variante 1: 3,80 €/m³
Abwassergebühr gem. Variante 2: 3,38 €/m³
Hinweis
zur Sonderrücklage Abwasser
Aktueller Stand: 992.929,67 €
Notwendige Rücklagenentnahme für folgende
geplante
Maßnahmen (einschl. Kostensteigerung
von 30% seit 2021): 1.650.000,00
€
- Sanierung Kanal Niedermirsberg
- Sanierung Kanal Wohlmuthshüll
- Neubau Klärschlammentwässerungsanlage
- Sanierung Vorklärbecken
- Sanierung Sand- und Fettfang
- Sanierung Nachklärbecken
- Sanierung Rechenanlage
- Errichtung schwarz/weiß-Bereich
- Erneuerung der speicherprogrammierbaren Steuerung (SPS)
fehlende Zuführung gesamt: 658.000,00 €
fehlende Zuführung pro Jahr: 164.500,00 €
Empfohlene Zuführung für Kalkulationszeitraum: 200.000,00 €
Empfehlung der Verwaltung:
Ein großer Anteil der laufenden Kosten im Bereich der Abwassereinrichtung sind verbrauchsunabhängig, daher empfiehlt die Verwaltung die erstmalige Einführung einer Grundgebühr von jährlich 60,00 €.
Unter Berücksichtigung des Rücklagenstandes, einer aktualisierten Kostenprognose, zukünftig zu erwartetende Kostensteigerungen und ggf. Planungsunschärfen ist aus Sicht der Verwaltung eine jährliche Rücklagenzuführung von 200.000,00 € notwendig und angemessen. Daher empfiehlt die Verwaltung, die Rücklagenzuführung um 151.417,02 € zu senken.
Mit der Einführung einer Grundgebühr von 60,00 € jährlich
und der Reduzierung der Rücklagenzuführung auf 200.000,00 € ergibt sich eine
Abwassergebühr von 3,38 €/m³ im Vergleich zu bislang 2,82/m³.
Entwurf der Satzungsänderung:
3. Änderungssatzung zur Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur
Entwässerungssatzung (BGS – EWS) der Stadt Ebermannstadt
vom 08.05.2018
Die Stadt Ebermannstadt erlässt aufgrund von Art. 5, 8 und 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) folgende Änderungssatzung:
Art. 1
§ 9 (Gebührenerhebung) erhält folgenden Wortlaut:
Die Stadt erhebt für die Benutzung der
Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.
Art. 2
§ 9a (Grundgebühr) neu:
(1)
Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss
(Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück
nicht nur vorübergehende mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach
der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit
Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der
nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2)
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von
Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3)
bis 4 m³/h 60,00 € (Jahr)
bis 10 m³/h 150,00 € (Jahr)
über 10 m³/h 240,00 € (Jahr)
Art. 3
§ 10 Abs. 1 (Einleitungsgebühr) erhält folgenden
Wortlaut:
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach
der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den
angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,38 € je m³
Abwasser.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Ebermannstadt, den
Christiane Meyer
Erste Bürgermeisterin
Sachverhalt im
Sitzungsverlauf:
Nachdem der Kämmerer die beabsichtigte Änderung der BGS-EWS vorgestellt hat, möchte ein Ausschussmitglied wissen, ob mit der reduzierten Einleitungsmenge nicht auch die lfd. Betriebskosten sinken müssten.
Antwort Geschäftsstellenleiter: Nach Rücksprache mit dem Betriebsleiter der Kläranlage ist der Anteil der verbrauchsabhängigen Betriebskosten gering. Tatsächliche Auswirkungen der geringeren Einleitungsmenge auf die Höhe der Betriebskosten sind im Moment nicht absehbar. Da es sich um eine kostendeckende Einrichtung nach dem Kommunalen Abgabengesetz handelt, kommt ein eventuelles Guthaben nach dem Abrechnungszeitraum dem Gebühren- und Beitragszahler zugute.
Ein weiteres Ausschussmitglied führt Personal als einen wesentlichen Bestandteil der Betriebskosten an und möchte wissen, ob es hier Vergleiche (Benmarking) mit Kläranlagen vergleichbarer Größe gibt.
Antwort Geschäftsstellenleiter: Bei der Personalbedarfsplanung wurde neben den Vorgaben durch die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) auch ein Vergleich mit anderen Kläranlagen herangezogen. Das vorhandene Personal wird aus Sicht der Verwaltung mittel- und langfristig in diesem Umfang mindestens benötigt.
Ein Ausschussmitglied bittet mit Blick auf die neu eingeführte Grundgebühr im Zusammenhang mit der Veröffentlichtung der Satzung um eine begleitende bürgerverständliche und mit Berechnungsbeispielen unterlegte Information.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die 3. Änderungssatzung zur Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS – EWS) der Stadt Ebermannstadt vom 08.05.2018 gem. Entwurf der Verwaltung zu genehmigen.
Abstimmungsergebnis: 8 : 1
(Inzwischen ist Herr Johannes Götz anwesend.)