Ausgangslage:

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 13/5 der Gemarkung Unterleinleiter eine Kapelle zu errichten.

 

Bereits in der Gemeinderatssitzung am 23.02.2023 wurde der Antrag auf Vorbescheid zum oben genannten Vorhaben behandelt.


Folgender Beschluss wurde gefasst:

„Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag Errichtung einer Kapelle auf den Grundstücken Fl. Nrn. 13 und 13/5 der Gemarkung Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB.“

 

Abstimmungsergebnis: 11 : 0

 

Der Antrag auf Vorbescheid wurde mit Bescheid vom 29.06.2023 durch das Landratsamt Forchheim genehmigt.

 

Im Bescheid wurde folgender Hinweis eingetragen:

„Das Erzbistum Bamberg hat darauf hingewiesen, dass die Kapelle keinerlei kirchenrechtlichen Status haben wird, keine Weihe erhält und nicht als katholische Kapelle anerkannt wird, da keine Notwendigkeit für einen Neubau einer Kapelle gesehen wird.“

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB)

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Örtliche Bauvorschriften (Art. 81 BayBO) – Gestaltungssatzung

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

Nutzungs- und Erschließungsbeschreibung:

 

1. Ziele, Zweck der Maßnahme

Das erdgeschossige Gebäude soll ein Zeltdach mit Glockenturm erhalten. Die Kapelle soll über eine Stufenanlage (Eingangsbereich Süd-Osten) erreichbar sein. Die Barrierefreiheit soll jedoch über den jeweils seitlichen ebenerdigen Zugang gewährleistet sein. Das Gebäude soll als Rückzugsort für den Bauherrn und dessen Familie dienen. Bei den jährlichen öffentlichen Veranstaltungen ist die Kapelle für Besucher und Gäste zugänglich.

 

2. Erschließung

 

Zufahrt

Für den Bau der Kapelle ist eine provisorische Baustraße (vorhandene befestigte Parkwege) nach Bedarf herzustellen. Ansonsten ist das Gebäude fußläufig über die Flur Nrn. 1 und 13 zu erreichen.

 

Trink- und Löschwasser

Ein Wasseranschluss ist für das Gebäude nicht vorgesehen. Das erforderliche Löschwasser ist über das bestehende örtliche Hydranten-Netz gesichert.

 

Abwasser- und Regenwasserbehandlung

Das Regenwasser der Dachflächen wird über die belebte Bodenzone (Grünfläche) an Ort und Stelle versickert. Ein Abwasser fällt nicht an.

 

Stromversorgung

Die Stromversorgung wird bei Bedarf über das bestehende Leitungsnetz der Außenanlagen hergestellt.

 

3. Naturschutzrechtlicher Eingriff

Die naturschutzrechtliche Eingriffsfläche beträgt 72,25 m² (8,50*8,50 m). Der Obstbaubestand bleibt unverändert. Als Ausgleich der neu versiegelten Grundfläche wird der Eigentümer zusätzlich einen Obstbau als Großstamm und einen Nussbaum im Parkbereich pflanzen. Der Eingriff der Parkanlage während der Baumaßnahme ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Grundstück mit der Fl. Nr. 13/5 der Gemarkung Unterleinleiter ist dem Außenbereich zuzuordnen. Für die Errichtung einer Kapelle im Außenbereich gibt es keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB.

 

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können im Einzelfall Sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die tatsächliche Nutzung des Flurstückes steht dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan entgegen. Dieser setzt für das Flurstück eine Fläche für die Forstwirtschaft fest. Geplant ist diese Fläche im Zuge der FNP Gesamtfortschreibung als Parkanlage zu definieren. Dies entspricht der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes.

 

Aus Sicht der Verwaltung werden durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Die Kapelle würde sich in die bereits bestehende Parkanlage gut integrieren.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag Errichtung einer Kapelle auf dem Grundstück Fl. Nr. 13/5 der Gemarkung Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB.


Abstimmungsergebnis: 10 : 0