Sitzung: 30.11.2023 2023/GR/134
Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 13/5 der Gemarkung
Unterleinleiter eine Kapelle zu errichten.
Folgender Beschluss wurde gefasst:
„Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom
Bauantrag Errichtung einer Kapelle auf den Grundstücken Fl. Nrn. 13 und 13/5
der Gemarkung Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem.
§ 36 BauGB.“
Der Antrag auf Vorbescheid wurde mit Bescheid vom 29.06.2023 durch das Landratsamt Forchheim genehmigt.
Im Bescheid wurde folgender Hinweis eingetragen:
„Das Erzbistum Bamberg hat darauf
hingewiesen, dass die Kapelle keinerlei kirchenrechtlichen Status haben wird,
keine Weihe erhält und nicht als katholische Kapelle anerkannt wird, da keine
Notwendigkeit für einen Neubau einer Kapelle gesehen wird.“
Bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit:
☐ |
Qualifizierter
Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) |
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☐ |
Bebauungsplan
in Aufstellung (§33 BauGB) |
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☐ |
Im
Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) |
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☐ |
Örtliche
Bauvorschriften (Art. 81 BayBO) – Gestaltungssatzung |
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☒ |
Außenbereich
(§ 35 BauGB) |
privilegiert ☐ ja ☐ nein |
Überprüfung der Erschließung:
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gesichert |
nicht gesichert |
nicht erforderlich |
Wegemäßige Erschließung |
☒ |
☐ |
☐ |
Abwasserbeseitigung |
☐ |
☐ |
☒ |
Wasserversorgung |
☐ |
☐ |
☒ |
Nutzungs- und Erschließungsbeschreibung:
1. Ziele, Zweck der Maßnahme
Das
erdgeschossige Gebäude soll ein Zeltdach mit Glockenturm erhalten. Die Kapelle
soll über eine Stufenanlage (Eingangsbereich Süd-Osten) erreichbar sein. Die
Barrierefreiheit soll jedoch über den jeweils seitlichen ebenerdigen Zugang
gewährleistet sein. Das Gebäude soll als Rückzugsort für den Bauherrn und
dessen Familie dienen. Bei den jährlichen öffentlichen Veranstaltungen ist die
Kapelle für Besucher und Gäste zugänglich.
2. Erschließung
Zufahrt
Für
den Bau der Kapelle ist eine provisorische Baustraße (vorhandene befestigte
Parkwege) nach Bedarf herzustellen. Ansonsten ist das Gebäude fußläufig über
die Flur Nrn. 1 und 13 zu erreichen.
Trink-
und Löschwasser
Ein
Wasseranschluss ist für das Gebäude nicht vorgesehen. Das erforderliche
Löschwasser ist über das bestehende örtliche Hydranten-Netz gesichert.
Abwasser-
und Regenwasserbehandlung
Das
Regenwasser der Dachflächen wird über die belebte Bodenzone (Grünfläche) an Ort
und Stelle versickert. Ein Abwasser fällt nicht an.
Stromversorgung
Die
Stromversorgung wird bei Bedarf über das bestehende Leitungsnetz der
Außenanlagen hergestellt.
3. Naturschutzrechtlicher Eingriff
Die
naturschutzrechtliche Eingriffsfläche beträgt 72,25 m² (8,50*8,50 m). Der
Obstbaubestand bleibt unverändert. Als Ausgleich der neu versiegelten
Grundfläche wird der Eigentümer zusätzlich einen Obstbau als Großstamm und
einen Nussbaum im Parkbereich pflanzen. Der Eingriff der Parkanlage während der
Baumaßnahme ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das
Grundstück mit der Fl. Nr. 13/5 der Gemarkung Unterleinleiter ist dem
Außenbereich zuzuordnen. Für die Errichtung einer Kapelle im Außenbereich gibt
es keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB.
Nach
§ 35 Abs. 2 BauGB können im Einzelfall Sonstige Vorhaben zugelassen werden,
wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
und die Erschließung gesichert ist.
Die
tatsächliche Nutzung des Flurstückes steht dem aktuell gültigen
Flächennutzungsplan entgegen. Dieser setzt für das Flurstück eine Fläche für die
Forstwirtschaft fest. Geplant ist diese Fläche im Zuge der FNP
Gesamtfortschreibung als Parkanlage zu definieren. Dies entspricht der
tatsächlichen Nutzung des Grundstückes.
Aus
Sicht der Verwaltung werden durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt.
Die Kapelle würde sich in die bereits bestehende Parkanlage gut integrieren.
Sachverhalt während des
Sitzungsverlaufes:
Der
Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.
Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom
Bauantrag Errichtung einer Kapelle auf dem Grundstück Fl. Nr. 13/5 der
Gemarkung Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36
BauGB.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0