Ausgangslage:

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1962 der Gemarkung Unterleinleiter ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage zu errichten.

 

Der Antragssteller möchte im Zuge eines Vorbescheidverfahrens prüfen lassen, ob auf der südlichen Teilfläche des o.g. Grundstück eine weitere Bebauung bauplanungsrechtlich zulässig wäre.

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB)

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Örtliche Bauvorschriften (Art. 81 BayBO) – Gestaltungssatzung

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

Dem Antrag auf Vorbescheid ist ein Fragenkatalog hinsichtlich der Zulässigkeit des geplanten Vorhabens beigefügt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu Frage 1:

Zufahrt von der Fl. Nr. 1929 Gem. Unterleinleiter auf das Baugrundstück (vgl. Lageplan)?

 

Antwort:

Die Erschließung des Flurstückes 1962 ist über die Kellerstraße (Fl. Nr. 1929) gesichert. In der Kellerstraße liegt der öffentliche Misch- und Regenwasserkanal. Eine Erschließung über das gemeindliche Flurstück 3435 Gem. Unterleinleiter ist nicht gegeben.

 

Hinweis:

Aufgrund der Positionierung des geplanten Gebäudes (rückwärtiger Teil des Grundstückes) wird dem Antragsteller empfohlen, entsprechende Grunddienstbarkeiten für Leitungen sowie ein Geh- und Fahrtrecht eintragen zu lassen. Bei einer Teilung des Flurstückes 1962 wäre ohne die zuvor genannten Grunddienstbarkeiten die Erschließung des Grundstückes nicht mehr gegeben.

 

Zu Frage 2:

Bauweise E+1 (ohne Keller) oder E+U? Finale Bauweise zum jetzigen Zeitpunkt unklar, aufgrund der bestehenden Hanglage.

 

Antwort:

Das Flurstück 1962 der Gem. Unterleinleiter befindet sich im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt für das Flurstück eine gemischte Baufläche (M) dar. Wohngebäude sind im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässig. In der Gesamtfortschreibung des FNP wird für das Flurstück ein Dorfgebiet (MD) dargestellt. Auch in diesem Fall ist ein Wohngebäude nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässig.

 

Zu Frage 3:

Ist eine Bebauung der Freifläche möglich und welche Vorgaben für die Realisierung des Bauvorhabens hiermit einhergehen?

 

Antwort:

Wie bereits festgestellt, wird auch die südliche Teilfläche des Flurstückes 1962 dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zugewiesen (vgl. imaginäre Baulinie im Lageplan). Dies konnte bei einer Abstimmung im Vorfeld durch das Landratsamt Forchheim bestätigt werden. Um die Erschließung des Grundstückes zu wahren, wird nochmals auf den oben genannten Hinweis bezüglich der Grunddienstbarkeiten aufmerksam gemacht.

 

Das Grundstück (Fl. Nr. 1962 der Gem. Unterleinleiter) wird durch die öffentlichen Kanäle in der Kellerstraße erschlossen und durch einen Grundstücksanschluss an die öffentliche Einrichtung angeschlossen (Kellerstraße 17 = erster Anschluss).

 

Empfehlung der Verwaltung:

Aufgrund der oben genannten Stellungnahme kann eine Bebauung der südlichen Teilfläche des Flurstückes befürwortet werden.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich

der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück

mit der Fl. Nr. 1962 der Gemarkung Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches

Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.


Abstimmungsergebnis: 10 : 0