Sitzung: 30.11.2023 2023/GR/134
Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1962 der Gemarkung
Unterleinleiter ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage zu errichten.
Der Antragssteller möchte im Zuge eines Vorbescheidverfahrens
prüfen lassen, ob auf der südlichen Teilfläche des o.g. Grundstück eine weitere
Bebauung bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
Bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit:
☐ |
Qualifizierter
Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) |
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☐ |
Bebauungsplan
in Aufstellung (§33 BauGB) |
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☒ |
Im
Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) |
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☐ |
Örtliche
Bauvorschriften (Art. 81 BayBO) – Gestaltungssatzung |
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☐ |
Außenbereich
(§ 35 BauGB) |
privilegiert ☐ ja ☐ nein |
Überprüfung der Erschließung:
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gesichert |
nicht gesichert |
nicht erforderlich |
Wegemäßige Erschließung |
☒ |
☐ |
☐ |
Abwasserbeseitigung |
☒ |
☐ |
☐ |
Wasserversorgung |
☒ |
☐ |
☐ |
Dem Antrag auf
Vorbescheid ist ein Fragenkatalog hinsichtlich der Zulässigkeit des geplanten
Vorhabens beigefügt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Frage 1:
Zufahrt
von der Fl. Nr. 1929 Gem. Unterleinleiter auf das Baugrundstück (vgl.
Lageplan)?
Antwort:
Die Erschließung des Flurstückes 1962 ist über die Kellerstraße (Fl. Nr. 1929) gesichert. In der Kellerstraße liegt der öffentliche Misch- und Regenwasserkanal. Eine Erschließung über das gemeindliche Flurstück 3435 Gem. Unterleinleiter ist nicht gegeben.
Hinweis:
Aufgrund der Positionierung des geplanten Gebäudes (rückwärtiger Teil des Grundstückes) wird dem Antragsteller empfohlen, entsprechende Grunddienstbarkeiten für Leitungen sowie ein Geh- und Fahrtrecht eintragen zu lassen. Bei einer Teilung des Flurstückes 1962 wäre ohne die zuvor genannten Grunddienstbarkeiten die Erschließung des Grundstückes nicht mehr gegeben.
Zu Frage 2:
Bauweise
E+1 (ohne Keller) oder E+U? Finale Bauweise zum jetzigen Zeitpunkt unklar,
aufgrund der bestehenden Hanglage.
Antwort:
Das Flurstück 1962 der Gem.
Unterleinleiter befindet sich im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Der wirksame Flächennutzungsplan
(FNP) stellt für das Flurstück eine gemischte Baufläche (M) dar. Wohngebäude
sind im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässig. In der
Gesamtfortschreibung des FNP wird für das Flurstück ein Dorfgebiet (MD)
dargestellt. Auch in diesem Fall ist ein Wohngebäude nach § 5 Abs. 2 BauNVO
zulässig.
Zu Frage 3:
Ist eine
Bebauung der Freifläche möglich und welche Vorgaben für die Realisierung des
Bauvorhabens hiermit einhergehen?
Antwort:
Wie bereits festgestellt, wird auch die südliche Teilfläche des Flurstückes 1962 dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zugewiesen (vgl. imaginäre Baulinie im Lageplan). Dies konnte bei einer Abstimmung im Vorfeld durch das Landratsamt Forchheim bestätigt werden. Um die Erschließung des Grundstückes zu wahren, wird nochmals auf den oben genannten Hinweis bezüglich der Grunddienstbarkeiten aufmerksam gemacht.
Das Grundstück (Fl. Nr.
1962 der Gem. Unterleinleiter) wird durch die öffentlichen Kanäle in der
Kellerstraße erschlossen und durch einen Grundstücksanschluss an die
öffentliche Einrichtung angeschlossen (Kellerstraße 17 = erster Anschluss).
Nach der
Entwässerungssatzung der Gemeinde Unterleinleiter besteht pro bebautem und
anschlussbedürftigem Grundstück nur ein Anspruch auf einen (einzigen)
Grundstücksanschluss.
Beantragt
der Grundstückseigentümer die Herstellung eines weiteren
Grundstücksanschlusses an den Misch- und Regenwasserkanal der
Gemeinde, hat dieser die Kosten für die Herstellung des Zweitanschlusses
zu tragen.
Empfehlung der Verwaltung:
Aufgrund der oben genannten Stellungnahme kann eine Bebauung der südlichen Teilfläche des Flurstückes befürwortet werden.
Sachverhalt
während des Sitzungsverlaufes:
Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.
Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom
Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich
der Errichtung eines
Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück
mit der Fl. Nr. 1962 der Gemarkung
Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches
Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0