Ausgangslage:

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 521/4 der Gemarkung Unterleinleiter eine Balkonerweiterung (ca. 15 m2) am bestehenden Wohngebäude zu errichten.

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB) „Vierleite

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Örtliche Bauvorschriften (Art. 81 BayBO) – Gestaltungssatzung

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

Das geplante Bauvorhaben steht folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen:

 

 

 

Bebauungsplan

Bauvorhaben

1.

Baufenster

Festgesetztes Baufenster

Außerhalb des Baufensters

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vierleite". Der Bebauungsplan setzt ein Allgemeines Wohngebiet fest.

 

Durch die Erweiterung kommt der geplante Balkon außerhalb des festgesetzten Baufensters zum Liegen.

Eine Beeinträchtigung des Gebietscharakter, des Ortsbildes oder weiterer nachbarrechtlicher Belange sind durch das Bauvorhaben nicht zu erwarten. Öffentliche Belange die in diesem konkreten Einzelfall einer Zulassung des Vorhabens entgegenstehen würden sind nicht ersichtlich. Die oben aufgeführte Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Befreiung wurde im Plangebiet bereits erteilt (vgl. Fl. Nr. 520/3).

Die Abstandsflächen kommen auf dem eigenen Flurstück zum Liegen.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag Errichtung einer Balkonerweiterung auf dem Grundstück Fl. Nr. 521/4 der Gemarkung Unterleinleiter und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung des Baufensters erteilt.


Abstimmungsergebnis: 10 : 0