Ausgangslage:

Es ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1382/2 der Gemarkung Dürrbrunn die bestehende Kfz-Werkstatt zu erweitern. Dies umfasst eine Erweiterung der bestehenden Stützmauer. Das Erd- und Obergeschoss des bestehenden Wohnhauses (Haus-Nr. 5) wird zur Gewerbefläche (Büroräume) umgenutzt. Der bestehende Balkon am Gebäude Haus-Nr. 5 soll abgerissen und neu errichtet werden.

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs. 1 BauGB)

Bebauungsplan in Aufstellung (§33 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Örtliche Bauvorschriften (Art. 81 BayBO) – Gestaltungssatzung

Außenbereich (§ 35 BauGB)

privilegiert     ja                   nein    

 

 

Überprüfung der Erschließung:

 

 

gesichert

nicht

gesichert

nicht erforderlich

Wegemäßige Erschließung

Abwasserbeseitigung

Wasserversorgung

 

Betriebsbeschreibung des Antragstellers:

„Es handelt sich um eine Karosserie- und Lackierwerkstatt. Es befinden sich in der Werkstatt 9 Arbeitsbühnen, welche wechselseitig zur Demontage, Vorbereitung zur Lackierung und Endmontage benutzt werden. Das Personal besteht aus 4 Werkstattarbeitern und 2 Büroangestellten. Schwerpunkt der Arbeiten sind Karosseriereparatur- und Lackierarbeiten.

 

Das Haus Nr. 5 wird im EG, 1.OG und teilweise im DG als Büro- und Lagerfläche, sowie für Sozialräume gewerblich genutzt. Es handelt sich hier um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Es wird somit zu keiner Lärmbelästigung kommen - weder durch die Ausübung des Gewerbes noch durch den Fahrzeugverkehr von Kunden und aus dem Gewerbebetrieb. Es ist davon auszugehen, dass sich ca. 7 Personen in der Gewerbefläche aufhalten.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Grundstück mit der Fl. Nr. 1382/2 der Gemarkung Dürrbrunn befindet sich nicht innerhalb eines Bebauungsplans. Deshalb beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorgaben des § 34 BauGB. 

 

Der gültige Flächennutzungsplan setzt für das Baugrundstück ein Dorfgebiet fest. Dorfgebiete dienen unter anderem dem Wohnen, der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Der oben genannte Gewerbebetrieb ist demnach im Dorfgebiet zulässig.

 

Durch die Erweiterung der Kfz-Werkstatt und der Nutzungsänderung ergibt sich gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ein erhöhter Stellplatzbedarf.

 

Auf dem Grundstück befindet sich noch eine Wohneinheit. Hierfür müssen 2 Stellplätze nachgewiesen werden.

 

Durch die Nutzungsänderung des Erd- und Obergeschosses zu Gewerbefläche sind ebenfalls 2 Stellplätze erforderlich.

 

Die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) setzt je Wartungs- oder Reparaturstand 6 Stellplätze fest. Aufgrund der neun Arbeitsbühnen ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 54 Stück.

 

Insgesamt sind daher 58 Stellplätze auf dem Grundstück oder auf einem Grundstück in unmittelbarer Umgebung nachzuweisen.

 

29 Stellplätze werden auf dem Grundstück 1382/2 der Gem. Dürrbrunn nachgewiesen. Die Forderung der GaStellV kann nicht eingehalten werden, weshalb der Antragsteller einen Antrag auf Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung eingereicht hat.

 

Die Abweichung wird vom Antragsteller wie folgt begründet:

Es sind im Lackierbetrieb 6 Angestellte beschäftigt. An jeweils 2 Arbeitsbühnen pro Arbeiter werden die Fahrzeuge demontiert und anschließend montiert. 4 Beschäftigte arbeiten an den Arbeitsbühnen. Aus diesem Grund sind 54 Stellplätze für die Arbeitsbühnen, 2 für Büro und 2 für die Wohnung erforderlich. Anstelle der erforderlichen 58 Stellplätze sind 29 Stellplätze vorhanden. Die Werkstatt wird in dieser Form seit mehr als 20 Jahren betrieben. 29 Stellplätze sind für die Betreibung des Betriebes wie oben beschrieben immer ausreichend gewesen.“

 

Die gemeindliche Satzung über Stellplätze und Garagen regelt in § 4, dass das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde Abweichungen von der Satzung zulassen kann.

 

Empfehlung der Verwaltung:

Das Ordnungsamt der VGem Ebermannstadt hat dem Bauamt in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass keine Beschwerden vorliegen oder aus der Vergangenheit bekannt sind die darauf hinweisen, dass durch den oben genannten Betrieb Fahrzeuge auf öffentlicher Fläche abgestellt werden. 

 

Nach Rücksprache mit dem gemeindlichen Bauhofleiter Herrn Müller gab es in der Vergangenheit keine Einschränkungen bei der Durchführung des Winterdienstes aufgrund abgestellter Fahrzeuge auf gemeindlichen Straßen und Wegen durch den oben genannten Betrieb.

 

Auch der 1. Bürgermeister Herr Gebhardt teilte dem Bauamt auf Nachfrage mit, dass bei ihm keine Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern herangetragen wurden.

 

Aufgrund der oben genannten Stellungnahmen befürwortet das Bauamt eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung über Stellplätze und Garagen.

Es wird empfohlen, eine Abweichung der erforderlichen Stellplatzanzahl in Aussicht zu stellen; vorbehaltlich einer positiven Prüfung durch die zuständige Genehmigungsbehörde.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar.

 

Einige Gemeinderatsmitglieder teilen mit, dass ihnen ebenfalls keine Parkverstöße oder andere negative Vorfälle bekannt seien.

 

Entsprechend dem Antrag des Bauherrn wird Folgendes zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag Erweiterung einer bestehenden Kfz-Werkstatt, Erweiterung der Stützmauer, Nutzungsänderung des Wohnhauses EG und OG zu Gewerbefläche und Abbruch mit anschließendem Neubau des bestehenden Balkons bei Haus-Nr. 5 auf dem Grundstück Fl. Nr. 1382/2, Gem. Dürrbrunn und erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Die beantragte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO hinsichtlich der Unterschreitung der geforderten Stellplätze wird vorbehaltlich der Prüfung des Landratsamtes in Aussicht gestellt.


Abstimmungsergebnis: 10 : 0