Beschluss: beschlossen

Der aktive Feuerwehrmann hat in Ausübung der Pflichtaufgabe der Freiwilligen Feuerwehr einen Rechtsanspruch auf 100 %ige Erstattung eines privaten Sachschadens gegenüber seiner Kommune (Art. 9 Abs. 5 Ziff.2 Bayer. Feuerwehrgesetz), wenn dieser weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bestehende Versicherungen (z. B. Kfz-Vollkasko, Teilkasko- oder Haftpflichtversicherung) haben vorrangige Leistungspflicht.

 

Diese Sachschäden unterstützt die Versicherungskammer Bayern-Unterstützungs-leistungen mit öffentlichen Mitteln des Bayer. Staatsministeriums des Innern. Diese Unterstützungsleistungen erfolgen freiwillig und ohne Rechtsanspruch, wobei der „Pott“ lt. Auskunft der Versicherungskammer Bayern bisher schon immer ausgereicht hat. Der Antrag ist von der Kommune bei den Unterstützungsleistungen zu stellen.

 

Da es für diese Unterstützungsleistungen Obergrenzen gibt (bei Sachschäden über 250,00 € generell nur 80 %), kann für die Differenz eine Dienstleistungsversicherung abgeschlossen werden.

 

Eine Aufstellung über den Gegenstand der Versicherung ist dem Angebot in der Anlage des Beschlusses beigefügt.

 

Der Jahresbeitrag für die Versicherung, bei einer Versicherungssumme von höchstens 20.000,00 € für den einzelnen Schadenfall und für Feuerwehrschäden eine Höchstentschädigungssumme von 50.000,00 €, beträgt 476,00 € (Mindestbeitrag incl. derzeit 19 % Versicherungssteuer).

 

Nach kurzer Diskussion kommt der Gemeinderat zur Auffassung, dass das zu tragende finanzielle Risiko im Verhältnis zur Jahresversicherungssumme relativ gering ist. Personenschäden sind abgesichert, größere Sachschäden können, abgesehen von den Privat-Pkw's, schwerlich entstehen. Bei Schäden an Privat-Pkw's greifen zudem vorrangig Kasko und Haftpflichtversicherungen, so dass selbst in diesem Bereich ein geringes finanzielles Risiko besteht.

 

Der Gemeinderat beschließt deshalb, keine entsprechende Dienstleistungsversicherung abzuschließen.


Abstimmungsergebnis: 12 : 0