Sitzung: 20.11.2012 2012/GR/005
Beschluss: beschlossen
Der aktive
Feuerwehrmann hat in Ausübung der Pflichtaufgabe der Freiwilligen Feuerwehr
einen Rechtsanspruch auf 100 %ige Erstattung eines privaten Sachschadens
gegenüber seiner Kommune (Art. 9 Abs. 5 Ziff.2 Bayer. Feuerwehrgesetz), wenn dieser
weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bestehende
Versicherungen (z. B. Kfz-Vollkasko, Teilkasko- oder Haftpflichtversicherung)
haben vorrangige Leistungspflicht.
Diese Sachschäden
unterstützt die Versicherungskammer Bayern-Unterstützungs-leistungen mit öffentlichen
Mitteln des Bayer. Staatsministeriums des Innern. Diese
Unterstützungsleistungen erfolgen freiwillig und ohne Rechtsanspruch, wobei der
„Pott“ lt. Auskunft der Versicherungskammer Bayern bisher schon immer
ausgereicht hat. Der Antrag ist von der Kommune bei den Unterstützungsleistungen
zu stellen.
Da es für diese
Unterstützungsleistungen Obergrenzen gibt (bei Sachschäden über 250,00 €
generell nur 80 %), kann für die Differenz eine Dienstleistungsversicherung abgeschlossen
werden.
Eine Aufstellung
über den Gegenstand der Versicherung ist dem Angebot in der Anlage des
Beschlusses beigefügt.
Der Jahresbeitrag
für die Versicherung, bei einer Versicherungssumme von höchstens 20.000,00 €
für den einzelnen Schadenfall und für Feuerwehrschäden eine Höchstentschädigungssumme
von 50.000,00 €, beträgt 476,00 € (Mindestbeitrag incl. derzeit 19 %
Versicherungssteuer).
Nach kurzer Diskussion kommt der Gemeinderat zur Auffassung,
dass das zu tragende finanzielle Risiko im Verhältnis zur Jahresversicherungssumme
relativ gering ist. Personenschäden sind abgesichert, größere Sachschäden
können, abgesehen von den Privat-Pkw's, schwerlich entstehen. Bei Schäden an Privat-Pkw's
greifen zudem vorrangig Kasko und Haftpflichtversicherungen, so dass selbst in
diesem Bereich ein geringes finanzielles Risiko besteht.
Der Gemeinderat beschließt deshalb, keine entsprechende Dienstleistungsversicherung abzuschließen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0