Beschluss: beschlossen

Das Kinderhaus St. Josef Unterleinleiter hat bei der Gemeinde Unterleinleiter mit Schreiben vom 21.04.2013 die Weitergewährung des Gewichtungsfaktors 2,0 für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollenden, beantragt.

 

Nach Art. 21 Abs. 5 Satz 1 BayKiBiG werden Kinder unter drei Jahren mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 gefördert. Damit soll dem erhöhten Erziehungs- und Betreuungsaufwand von unter Dreijährigen Rechnung getragen werden. Vollendet ein Kind das dritte Lebensjahr, erfolgt die Förderung ab diesem Monat nur noch mit Gewichtungsfaktor 1,0.

 

Praktisch bedeutet das für die Einrichtung, dass zu diesem Zeitpunkt während des Jahres schlimmstenfalls auch die Arbeitszeiten des Personals reduziert werden müssten, die sich u. a. nach den Gewichtungsfaktoren berechnen. Für die gleiche Anzahl von Kindern stünden ab diesem Zeitpunkt weniger Betreuungsstunden zur Verfügung.

 

Nach dem BayKiBiG besteht die Möglichkeit, Kinder, die im Laufe des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Betreuungsjahres weiterhin mit dem Faktor 2,0 zu fördern. Die Beibehaltung des Faktors 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres würde für die Einrichtung eine gewisse Planungssicherheit darstellen und auch den Kindern durch gleichbleibende Betreuungsstunden zu Gute kommen.

 

Aktuell sind hiervon drei Kinder betroffen. Die Kosten für die Gemeinde belaufen sich im aktuellen Fall bei der etwaigen Weitergewährung des Gewichtungsfaktors 2,0 im laufenden Jahr auf ca. 2.000,00 €.

 

Falls der Gewichtungsfaktor nicht weitergewährt wird, führt dies zu einem Verlust der Einrichtung, der von der Gemeinde auf Grund einer mit dem kirchlichen Träger geschlossenen Verlustübernahmeerklärung übernommen werden müsste. Für die Gemeinde würde sich bei einer Ablehnung der Weitergewährung des Gewichtungsfaktors 2,0 voraussichtlich kein finanzieller Vorteil ergeben.

 

Der Gemeinderat beschließt, dem Kinderhaus St. Josef Unterleinleiter die Beibehaltung des Gewichtungsfaktors 2,0 für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Betreuungsjahres weiter zu gewähren.


Abstimmungsergebnis: 12 : 0