Sitzung: 12.11.2013 2013/GR/016
Beschluss: beschlossen
Zum Wahlleiter bzw. Stellvertreter kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum 1. Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als Bewerber aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist.
Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0