Beschluss: beschlossen

Im Friedhof Unterleinleiter wurden 24 Urnennischen mit insgesamt 48 Urnenstellplätzen in einer Urnenstützwand neu angelegt. Dazu ist es erforderlich, die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterleinleiter zu ändern.

 

Der Gemeinderat beschließt folgende zweite Änderung der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterleinleiter vom 20.10.1999, zuletzt geändert am 26.4.2012.

 

Die Gemeinde Unterleinleiter erlässt aufgrund der Art. 22 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils gültigen Fassung, folgende

 

zweite Satzung

zur Änderung der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterleinleiter vom 20.10.1999

 

Art. 1

 

§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

„Urnen können unterirdisch oder in Urnennischen beigesetzt werden.

Urnennischen in der Urnenwand in Abt. I des Friedhofes Unterleinleiter sind zweistellige Plätze für Urnen. Die Verschlussplatten sind einheitlich gestaltet. Der Familienname muss, der Vorname, der Geburts- und Sterbetag kann von den Angehörigen unter Einhaltung der Gestaltungsvorschriften angebracht werden.“

 

Gestaltungsvorschriften:

1.    Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Gold-Schrift „Antiqua“ durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen 20 mm und Symbole 90 mm festgelegt. Der jeweilige Schriftenentwurf ist zudem vorab mit der Gemeinde abzustimmen.

2.    Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. Die Farbe der Ornamente muss der Schriftfarbe „gold“ entsprechen.

3.    Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Eigentum der Gemeinde und gehen nach Ablauf der Ruhezeit in das Eigentum der Angehörigen über.

4.    Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür tragen der Steinmetz bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.

5.    Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten nicht zugelassen.

6.    Blumenschmuckablage darf nur im dafür vorgesehenen Kiesstreifen vor der Urnenstelenanlage erfolgen. Dieser Blumenschmuck ist selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt, diesen zu entfernen.

 

 

Art. 2

 

Diese Satzung tritt am 4.11.2014 in Kraft.

 

Unterleinleiter, den ……….

gez. Riediger, Bürgermeister


Abstimmungsergebnis: 12 : 0

 

GR König gibt zu bedenken, dass auch in der restlichen Satzung einiges geändert werden muss, da alles auf Erdbestattung abgestellt ist. Z. B. fehlt in § 1 die Urnenwand, die sonst keine gemeindliche Einrichtung ist. Auch in § 10 steht nichts von Urnenbestattung. In § 24 muss eingefügt werden, wann bei der Urnenwand die Bestattung durchgeführt wurde und in § 26 muss die Ruhefrist für Urnen auf 12 Jahre eingefügt werden.

 

Da den Gemeinderäten nicht die gesamte Satzung vorgelegt wurde, kann nicht gesagt werden, was in den restlichen §§ der Satzung noch geändert werden muss bezüglich der Urnenbestattung oder Urnenwand.

 

Der Gemeinderat beschließt daher, P. 3 auf die nächste Sitzung zu vertagen, da die gesamte Satzung von der Verwaltung überarbeitet werden muss. Dem Gemeinderat soll die gesamte geänderte Satzung vorgelegt werden.

 

Abstimmungsergebnis: 12 : 0