Sitzung: 10.11.2014 2014/SVA/021
Beschluss: beschlossen
Unter § 7
Schülerbeförderung ist u. a. geregelt, welcher Aufwandsträger die Schülerbeförderung
organisiert und wer die staatlichen Zuweisungen geltend macht.
Dabei ist nicht
geregelt, welcher Aufwandsträger die ungedeckten Kosten zu tragen hat.
Um eine Änderung
des Vertrages zu vermeiden, wurde seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass
der eigentliche Aufwandsträger diese Kosten zu tragen hat. Bei der Kostenermittlung
wird der Zuschuss zur Schülerbeförderung mit berücksichtigt. Der Zuschuss
berechnet sich für das Schuljahr 2013/14 aus dem Mittelwert der Zuweisungen
2013 und 2014, jeweils geteilt durch die Anzahl der gemeldeten Schüler für die
Schülerbeförderung. Der Schulverband Kirchehrenbach hat in seiner Sitzung vom
30.09.2014 diesen Vorschlag angenommen und sich bereit erklärt, die Bestimmung
in § 7 dahingehend auszulegen und zu ergänzen.
Die Bestimmung in
§ 7 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen
Kooperationsvertrages vom 22.03.2011 wird daher wie folgt ergänzt:
Die staatlichen Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung werden vom jeweiligen Kostenträger geltend gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Zuweisungen werden die ungedeckten Kosten der Schülerbeförderung vom eigentlichen Aufwandsträger übernommen.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0