Beschluss: beschlossen

Für den Schulverbund Ebermannstadt-Kirchehrenbach wurde am 22.03.2011 ein öffentlich-rechtlicher Kooperationsvertrag zwischen dem Schulverband der Mittelschule Ebermannstadt und dem Schulverband der Volksschule Kirchehrenbach abgeschlossen. Die Kopie des Vertrages liegt dem Beschlussvorschlag bei.

 

Unter § 7 Schülerbeförderung ist u. a. geregelt, welcher Aufwandsträger die Schülerbeförderung organisiert und wer die staatlichen Zuweisungen geltend macht.

Dabei ist nicht geregelt, welcher Aufwandsträger die ungedeckten Kosten zu tragen hat.

 

Um eine Änderung des Vertrages zu vermeiden, wurde seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass der eigentliche Aufwandsträger diese Kosten zu tragen hat. Bei der Kostenermittlung wird der Zuschuss zur Schülerbeförderung mit berücksichtigt. Der Zuschuss berechnet sich für das Schuljahr 2013/14 aus dem Mittelwert der Zuweisungen 2013 und 2014, jeweils geteilt durch die Anzahl der gemeldeten Schüler für die Schülerbeförderung. Der Schulverband Kirchehrenbach hat in seiner Sitzung vom 30.09.2014 diesen Vorschlag angenommen und sich bereit erklärt, die Bestimmung in § 7 dahingehend auszulegen und zu ergänzen.

 

Die Bestimmung in § 7 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrages vom 22.03.2011 wird daher wie folgt ergänzt:

 

Die staatlichen Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung werden vom jeweiligen Kostenträger geltend gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Zuweisungen werden die ungedeckten Kosten der Schülerbeförderung vom eigentlichen Aufwandsträger übernommen.

 

Der Schulverbandsausschuss beschließt, dass die Bestimmung in § 7 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrages mit der Regelung der Kostenübernahme ergänzt wird.


Abstimmungsergebnis: 10 : 0