Beschluss: beschlossen

Der Gemeinderat hat sich in der Sitzung am 09.10.2014 bereits mit der Anpassung der Gebühren für die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Unterleinleiter befasst. Hierbei wurde beschlossen, dass die Gebühren bis zu einem Deckungsgrad von 79,7 % angepasst werden sollen, was einer Gebührenerhöhung von 30 % entspricht. Zudem war die Gebühr für die Urnennischen der neuen Urnenwand neu zu kalkulieren, auch hier sollte ein Deckungsgrad von 79,7 % angewandt werden.

 

Die beigefügte Berechnung zeigt die Schritte bis zum Ergebnis. Auf Grund von Rundungsdifferenzen wurde mit einem Deckungsgrad von 79,68 % gerechnet. Diese Rundungsdifferenzen werden im Endergebnis aber wieder ausgeglichen.

 

Die Gebühren werden um jeweils 30 % erhöht. Die Berechnung der Gebühren wird dem Protokoll in der Anlage als Grundlage für diesen Beschluss beigefügt.

 

GR Trautner merkt an, dass die Nutzungsdauer für Kindergräber in der Gebührensatzung zur Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterleinleiter mit 15 Jahren beziffert ist und somit von der Nutzungsdauer für Kindergräber in der Friedhofssatzung abweicht, in der die Nutzungsdauer auf lediglich 12 Jahre beziffert ist.

 

Aus diesem Grunde ist die Nutzungsdauer für Kindergräber in der Gebührensatzung an die in der Friedhofssatzung anzupassen, was in der zu beschließenden folgenden Änderungssatzung Berücksichtigung finden soll.

 

Der Gemeinderat beschließt folgende dritte Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterleinleiter, zuletzt geändert am 15.3.2011.

 

Die Gemeinde Unterleinleiter erlässt aufgrund der Art. 22 und 24 Abs. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils gültigen Fassung folgende

 

                                               S a t z u n g

 

zur Änderung der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterleinleiter vom 20.10.1999, zuletzt geändert am 15.3.2011

 

Art. 1

§ 2 wird wie folgt geändert:

1)     Familiengräber (Wahlgrabstätten, Benutzungsdauer 20 Jahre)
                                 in Abt. I                          in Abt. II

Einstellige Gräber                   585,00                           875,00
Zweistellige Gräber              € 1.170,00                       € 1.750,00
Dreistellige Gräber              € 1.750,00  

2)     Reihengrabstätten für Erwachsene
Benutzungsdauer 20 Jahre                                             585,00

3)     Kindergräber, Benutzungsdauer 12 Jahre                                 200,00

4)     Urnengräber (Erdgrab)
Benutzungsdauer 20 Jahre                                             585,00

5)     Urnennischen, Benut-
zungsdauer 12 Jahre                                                  € 1.800,00

 

Art. 2

 

§ 3 wird wie folgt geändert:

 

Die Nrn. 1, 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.

Die Nrn. 4 - 8 erhalten die neue Nr. 1 - 5.

 

 

Art. 3

 

§ 4 wird ersatzlos gestrichen.

Art. 4

 

Die Nr. 3 bei § 5 wird ersatzlos gestrichen.


Art. 5

 

§ 7 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Gebühren werden 1 Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.“

 

Art. 6

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung, zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 18.9.2012, tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (Beschluss Gemeinderat 13.11.2014).


Abstimmungsergebnis: 11 : 1