Sitzung: 13.11.2014 2014/GR/029
Beschluss: beschlossen
Im Friedhof Unterleinleiter wurden 24 Urnennischen mit insgesamt 48 Urnenstellplätzen in einer Urnenstützwand neu angelegt. Dazu ist es erforderlich, die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterleinleiter zu ändern.
Der Gemeinderat beschließt folgende zweite Änderung der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterleinleiter vom 20.10.1999, zuletzt geändert am 26.4.2012.
Die Gemeinde Unterleinleiter erlässt aufgrund der Art. 22 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils gültigen Fassung, folgende
zweite Satzung
zur Änderung der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterleinleiter vom 20.10.1999
Art. 1
§ 1 Buchst. a) wird wie folgt geändert:
"der gemeindliche Friedhof in Unterleinleiter,
bestehend aus Abt. I Nr. 1 - 250, Abt. II Nr. 251 - 400 und einer Urnenwand in
Abt. II,"
Art. 2
§ 4 wird wie folgt geändert:
"Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten, § 6
b) Familiengrabstätten, § 7
c) Urnengrabstätten, § 8
Unter Grabstätte im Sinne dieser Satzung ist jeweils die
Gesamtfläche zu verstehen, die der Bestattung dient.
Grabplätze sind die Teilflächen von Grabstätten, in denen Särge oder Urnen beigesetzt
werden.
Grabanlagen sind Grabmale und Grabeinfassungen."
Art. 3
(1) §
8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„Urnen können unterirdisch oder in Urnennischen beigesetzt werden.
Urnennischen in der Urnenwand in Abt. II des Friedhofes Unterleinleiter sind
zweistellige Plätze für Urnen. Die Verschlussplatten sind einheitlich gestaltet.
Der Familienname muss, der Vorname, der Geburts- und Sterbetag kann von den
Angehörigen unter Einhaltung der Gestaltungsvorschriften angebracht werden.
Gestaltungsvorschriften:
- Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Gold-Schrift
„Antiqua“ durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz)
beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen 20 mm und
Symbole 90 mm festgelegt. Der jeweilige Schriftenentwurf ist zudem vorab
mit der Gemeinde abzustimmen.
- Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente,
Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht
werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. Die Farbe der Ornamente muss
der Schriftfarbe „gold“ entsprechen.
- Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Eigentum der
Gemeinde und gehen nach Ablauf der Ruhezeit in das Eigentum der
Angehörigen über.
- Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder
durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die
Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür
tragen der Steinmetz bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.
- Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von
Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten nicht zugelassen.
- Blumenschmuckablage darf nur im dafür vorgesehenen Kiesstreifen
vor der Urnenstelenanlage erfolgen. Dieser Blumenschmuck ist selbständig
wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde
berechtigt, diesen zu entfernen."
(2) § 8 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
"Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab
bzw. die Urnennische verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon
werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von
der Gemeinde benachrichtigt."
(3) § 8 letzter Absatz wird wie folgt geändert:
"Wird von der Gemeinde über das Urnengrab bzw. die Urnennische verfügt, so
ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Asche
aus den Urnenbehältern in würdiger Weise der Erde zu übergeben."
Art. 4
(1) §
10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
"Das Grabrecht wird für 20 Jahre, für Kindergräber und Urnennischen für 12
Jahre verliehen."
(2) In § 10 Abs. 6 wird das Wort "Familiengrabstätte" durch das Wort "Grabstätte" ersetzt.
Art. 5
§ 24 wird wie folgt geändert:
"Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde sowie in den Nischen der Urnenwand."
Art. 6
§ 26 wird wie folgt geändert:
"Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 8 Jahre 20 Jahre, für Verstorbene bis zu 8 Jahren 12 Jahre. Gleiches gilt für Urnen im Erdgrab. In den Urnennischen beträgt die Ruhefrist 12 Jahre."
Art. 7
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt in Kraft.
Unterleinleiter, den ……….
gez. Riediger, Bürgermeister
Beschluss Gemeinderat vom 13.11.2014
Abstimmungsergebnis: 12 : 0